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Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defender

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    #31
    AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

    ..... mal eben den 2 achser an en defender hängen um holz zu holen.....
    also 2 dinge voraus, mein opa war landwirt mein dad ist als kleinlandwirt oder so verzeichnet, bei uns steht en Schlepper und 2 2-Achs hänger rum. die sind normalerweise bei nem bekannten auf hof verliehen.
    2 mal im jahr oder so gehen wa holz machen, und mir passiert es öffters das der SChlepper mit einem hänger an seine grenzen kommt. voll machen geht schon ma gar et dan wird jeder hang im wald zur echten gefahrenstelle, bin auch schon mal aufgrund von dreckigen rädern auf der strase an nem hang mitzamt dem hänger rückwärts gerutscht, junge da geht dir der puls sonstwohin.....
    was icgh meine, 2achser fürs holz holen + defender...... extrem mit vorsicht zu genisen, klar er schaft das theoretisch aber wen was schief geht wil ich echt nich da drinne hocken. als ich gerutscht bind konnte ich die fuhre zum stehen bringen indem ich die hängerachse mit dem hinterrad verklemt habe..... will nich wissen was mim defender losgewesen währe.

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      #32
      AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

      hier toben die Gerüchte
      Grünes Kennzeichen gibt es für Land- Und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Um ein solches zuzulassen benötigt man in den meisten Bundesländern eine Bescheinigung des Ortslandwirtes. Ob das Finanzamt aber auf die Steuer verzichtet ist nach Erteilung der grünen Nummer von deren Einschätzung der Ladnwirtschaft abhängig. Gerne wird bei Nebenerwerbsbetrieben versucht diesen die Gewinnabsicht abzusprechen und damit doch KFZ Steuer abzusahnen. Ist z. T sehr unterschiedlich in den Bundesländern. Von Gewinnorientierung und Privilegierung steht zwar nixim gesetz bezüglich gründer Nummern, aber das legen die FA höchstrichterlich abgesegnte aus, wie sie es brauchen. Einen Land Rover landwirtschaftlich zuzulassen geht auch, aber hier wird noch viel kleinlicher geprüft und kontrolliert.
      Das ziehen landwirtschaftlicher Anhänger mit gleichem Kennzeichen wie das Zugfahrzeug in der LoF hängt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges zusammen. Liegt diese bei max 30km Pro Stunde kann man in der LoF den Anhänger mit gleichem Kennziechen ziehen.
      Sobald das Zugfahrzeug eine eingetragenen Höchstgeschwindigkeit vom mehr als 30 km/h hat muss der Hänger eine eigenes Kennzeichen, TÜV und Versicherung aufweisen.
      Anhänger zu Sportzwecken bekommen zwar auch eine grüne Nummer, was Steuerfreiheit bedeutet, hier ist es aber wie mit der grünen Nummer in der LoF - bei anderer Nutzung als der zugelassenen (Klavier statt Pferd, Fastnacht statt Landwirtschaft,...) begeht man Steuerhinterziehung.
      Ein Land Rover hat einen höhere Höchstgeschwindigkeit als 30 km/h, also gilt bezügliche des Anhängers das obige.
      Nutzt man dazu den mit grünem Kennzeichen zugelasseen Hänger des Landwirtes aus dem Dorf um sein Brennholz zu holen kommt ebenfalls Steuerhinterziehung dazu.
      Sodann gibt es für Inhaber des grauen Führerscheines klare Einschränkungen der Achszahl, die schneller al 30 km/h gefahren werden darf. (Traktoren bis 30km/h zugel Hö.geschw. dürfen ja mit Klasse 3 (B) gefahren werden, darüber benötigt man für landwirtscaftlich zugelassene Traktoren die T-Klasse, für gewerbliche Traktoren (schw. Kennzeichen, den LKW-Führerschein also Klasse 2 oder "C"). Mit T- darf man landwirtschaftliche Züge schneller als 30 (bisher nach oben offen - bsp. Fasttrac oder Unimog bis 80km/h) bewegen und auch mehrachsige Züge. Ebenso mit dem 2 bzw. C alle mit grünem und schwarzem Kennzeichen.
      Zusammenfassung: Ein Defender hat eine Höchstgeschw. von mehr als 30 km/h
      En Defender hat bei den allermeisten von uns keine grünes Kennzeichen, d.h er ist, auch wenn als Zugmaschine eingeragen keine LoF Zugmaschine, womit selbst für Inhaber der T-Klasse ( die ja LoF-Zugmaschinen mit mehr als 40 Km/h fahren dürfen) keine Möglichkeit besteht den zweiachsigen, nicht zugelassenen Holzhänger aus dem Wald zu holen.
      Wer aber von Euch die C-Klasse hat, und einen zugelassenen und versicherten Zweiachsanhänger, dessen Bremsanlage den Vorschriften für mehr als 40 km/h entspricht an seinen Defnder hängt und das zugelassenen Zugewicht des Landys nicht überschreitet kann sich mit solchem Gespann im Strassenverkehr bewegen.
      Im Übrigen darf das zulässige Gesamtgewicht des Hängers sehr wohl über dem zulässigen Zugewicht des Zugfahrzeuges liegen, man darf nur auf den Hänger nicht mehr laden als man ziehen darf. Sollten die Herrn in grün, resp. blau der Ansicht sein, man habe den Wert überschritten, müssen diese den beladenen Hänger geeicht wiegen lassen als Beweis!
      So könnte ich mir ja bspw. eine großen Hänger (der dann auch meist eine hohe Zuladung hat) leihen weil ich großvolumiges Dämmmaterial (Styroporwürfel) transportieren will. Solange Hänger und Ladung das Zugewicht nicht überschreiten ist das legal!!!
      Noch was zu landwirtschaftlichen Einachsanhängern: Die gehen mit Geländewagen gar nicht!!! Die übersteigen nämlich fast immer die Stützlast an der AHK, die ja bei LR bei 100kg liegt. Traktoren haben Stützlasten von teilweise mehreren Tonnen. So wiegt bspw. ein ccm frisches Buchenholz ca 1,3 bis ,5 t. Lädt man das auf einen Einachsanhänger mit mittiger Achse, kann sich jeder ausrechnen was bergauf und berab passiert ,wenn der Schwerpunkt sich verlagert. Viele LoF Einachser haben zudem keine mittige Achse, sondern eine nach hinten verlagerte Achse, damit immer genügend Stützlast besteht und der Traktor nicht etwa hinten angehoben wird.

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        #33
        AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

        Zitat von thevet Beitrag anzeigen
        hier toben die Gerüchte
        Grünes Kennzeichen gibt es für Land- Und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Um ein solches zuzulassen benötigt man in den meisten Bundesländern eine Bescheinigung des Ortslandwirtes. Ob das Finanzamt aber auf die Steuer verzichtet ist nach Erteilung der grünen Nummer von deren Einschätzung der Ladnwirtschaft abhängig. Gerne wird bei Nebenerwerbsbetrieben versucht diesen die Gewinnabsicht abzusprechen und damit doch KFZ Steuer abzusahnen. Ist z. T sehr unterschiedlich in den Bundesländern. Von Gewinnorientierung und Privilegierung steht zwar nixim gesetz bezüglich gründer Nummern, aber das legen die FA höchstrichterlich abgesegnte aus, wie sie es brauchen. Einen Land Rover landwirtschaftlich zuzulassen geht auch, aber hier wird noch viel kleinlicher geprüft und kontrolliert.
        Das ziehen landwirtschaftlicher Anhänger mit gleichem Kennzeichen wie das Zugfahrzeug in der LoF hängt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges zusammen. Liegt diese bei max 30km Pro Stunde kann man in der LoF den Anhänger mit gleichem Kennziechen ziehen.
        Sobald das Zugfahrzeug eine eingetragenen Höchstgeschwindigkeit vom mehr als 30 km/h hat muss der Hänger eine eigenes Kennzeichen, TÜV und Versicherung aufweisen.
        Anhänger zu Sportzwecken bekommen zwar auch eine grüne Nummer, was Steuerfreiheit bedeutet, hier ist es aber wie mit der grünen Nummer in der LoF - bei anderer Nutzung als der zugelassenen (Klavier statt Pferd, Fastnacht statt Landwirtschaft,...) begeht man Steuerhinterziehung.
        Ein Land Rover hat einen höhere Höchstgeschwindigkeit als 30 km/h, also gilt bezügliche des Anhängers das obige.
        Nutzt man dazu den mit grünem Kennzeichen zugelasseen Hänger des Landwirtes aus dem Dorf um sein Brennholz zu holen kommt ebenfalls Steuerhinterziehung dazu.
        Sodann gibt es für Inhaber des grauen Führerscheines klare Einschränkungen der Achszahl, die schneller al 30 km/h gefahren werden darf. (Traktoren bis 30km/h zugel Hö.geschw. dürfen ja mit Klasse 3 (B) gefahren werden, darüber benötigt man für landwirtscaftlich zugelassene Traktoren die T-Klasse, für gewerbliche Traktoren (schw. Kennzeichen, den LKW-Führerschein also Klasse 2 oder "C"). Mit T- darf man landwirtschaftliche Züge schneller als 30 (bisher nach oben offen - bsp. Fasttrac oder Unimog bis 80km/h) bewegen und auch mehrachsige Züge. Ebenso mit dem 2 bzw. C alle mit grünem und schwarzem Kennzeichen.
        Zusammenfassung: Ein Defender hat eine Höchstgeschw. von mehr als 30 km/h
        En Defender hat bei den allermeisten von uns keine grünes Kennzeichen, d.h er ist, auch wenn als Zugmaschine eingeragen keine LoF Zugmaschine, womit selbst für Inhaber der T-Klasse ( die ja LoF-Zugmaschinen mit mehr als 40 Km/h fahren dürfen) keine Möglichkeit besteht den zweiachsigen, nicht zugelassenen Holzhänger aus dem Wald zu holen.
        Wer aber von Euch die C-Klasse hat, und einen zugelassenen und versicherten Zweiachsanhänger, dessen Bremsanlage den Vorschriften für mehr als 40 km/h entspricht an seinen Defnder hängt und das zugelassenen Zugewicht des Landys nicht überschreitet kann sich mit solchem Gespann im Strassenverkehr bewegen.
        Im Übrigen darf das zulässige Gesamtgewicht des Hängers sehr wohl über dem zulässigen Zugewicht des Zugfahrzeuges liegen, man darf nur auf den Hänger nicht mehr laden als man ziehen darf. Sollten die Herrn in grün, resp. blau der Ansicht sein, man habe den Wert überschritten, müssen diese den beladenen Hänger geeicht wiegen lassen als Beweis!
        So könnte ich mir ja bspw. eine großen Hänger (der dann auch meist eine hohe Zuladung hat) leihen weil ich großvolumiges Dämmmaterial (Styroporwürfel) transportieren will. Solange Hänger und Ladung das Zugewicht nicht überschreiten ist das legal!!!
        Noch was zu landwirtschaftlichen Einachsanhängern: Die gehen mit Geländewagen gar nicht!!! Die übersteigen nämlich fast immer die Stützlast an der AHK, die ja bei LR bei 100kg liegt. Traktoren haben Stützlasten von teilweise mehreren Tonnen. So wiegt bspw. ein ccm frisches Buchenholz ca 1,3 bis ,5 t. Lädt man das auf einen Einachsanhänger mit mittiger Achse, kann sich jeder ausrechnen was bergauf und berab passiert ,wenn der Schwerpunkt sich verlagert. Viele LoF Einachser haben zudem keine mittige Achse, sondern eine nach hinten verlagerte Achse, damit immer genügend Stützlast besteht und der Traktor nicht etwa hinten angehoben wird.
        Sehr schön, fast alles korrekt, bis auf eine Kleinigkeit - seit der letzten Reform zählt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, nicht mehr sein aktuelles Gewicht. Prinzipiell könnten sich Besitzer des grauen oder des rosa Lappens versuchen auf Bestandsschutz zu versteifen, aber spätestens die Kärtchenscheininhaber haben keinerlei Chance einen Anhänger mit zuGG über zulässiger Anhängelast ohne dickes Ticket anzuspannen.

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          #34
          AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

          @Thevet
          "Das ziehen landwirtschaftlicher Anhänger mit gleichem Kennzeichen wie das Zugfahrzeug in der LoF hängt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges zusammen. Liegt diese bei max 30km Pro Stunde kann man in der LoF den Anhänger mit gleichem Kennziechen ziehen.
          Sobald das Zugfahrzeug eine eingetragenen Höchstgeschwindigkeit vom mehr als 30 km/h hat muss der Hänger eine eigenes Kennzeichen, TÜV und Versicherung aufweisen."

          Wo steht das ?
          Es ist völig egal, wie hoch die Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs ist. Ich darf nur die 25 Km/h nicht überschreiten. Ich darf sowohl mit einem LoF-Unimog als auch mit einem LoF JCB-Fasttrak einen Anhänger mit 25 Km/h-Schild ziehen.
          Genauso darf ich hinter einen LKW eine Baubude mit 25 Km/h-Schild hängen, wenn ich nicht schneller als 25 fahre und genauso kann jeder einen Anhänger mit 6 Km/h-Schild an den Pkw hängen, wenn er die 6 Km/h nicht überschreitet oder Schausteller hinter einer LKW-Zugmaschine einen Packwagen mit 25 Km/h-Schild ziehen, wenn er die 25 Km/h nicht überschreitet.
          Fazit: Mit einem LoF Defender dürfte man für landwirtschaftliche Zwecke einen Anhänger mit 25 Km/h-Schild ziehen.

          Jetzt wurde soviel Bla Bla geschrieben, aber immer um den heißen Brei herum.

          Wann stellt denn ein Zug einen Zug mit landwirtschaftlichem Zweck im Sinne der StVO dar?

          Reicht ein Gewerbeschein oder Ähnliches?
          Muss eine grüne Nummer an der Zugmaschine sein?
          Muss der Betrieb previligiert sein?
          Dasist doch hier die Kernfrage.

          Komm Siggi, mach mal den Anfang! Aber bitte nur zielorientiert.

          Gruß Marc
          Zuletzt geändert von ninetylandy; 25.03.2013, 10:19.

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            #36
            AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

            John, die kenne ich beide. Gehts vielleich ein wenig genauer?

            Der erste Link zeigt auf, dass man gegen Steuerrecht, Pflichversicherungsgesetz und Führerscheinrecht verstößt, wenn man die 25 Km/h überschreitet.

            Der erste und zweite Link bestätigen, dass die Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs nicht relevant für das Ziehen eines 25 Km/h-Anhängers ist.

            Der dritte Link spiegelt zwar die steuerrechtliche Betrachtung wieder, die hat aber mit der strassenverkehrszulassungsrechtlichen Betrachtung nicht viel gemein.

            Alles nicht sehr hilfreich.:(
            Zuletzt geändert von ninetylandy; 25.03.2013, 10:35.

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              #37
              AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

              Zitat von JohnM Beitrag anzeigen
              Sehr schön, fast alles korrekt, bis auf eine Kleinigkeit - seit der letzten Reform zählt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, nicht mehr sein aktuelles Gewicht. Prinzipiell könnten sich Besitzer des grauen oder des rosa Lappens versuchen auf Bestandsschutz zu versteifen, aber spätestens die Kärtchenscheininhaber haben keinerlei Chance einen Anhänger mit zuGG über zulässiger Anhängelast ohne dickes Ticket anzuspannen.
              Moin,

              wo kommt denn diese Aussage her?
              Alles was ich zu der letzten Reform in 2013 finde, bezieht sich lediglich auf die Führerscheinregelungen, welchen Anhänger man mit Führerschein B ziehen darf und es gibt die neue Zusatzschulung, so dass man dann Züge bis 4,25 Tonnen fahren darf.
              Zu einer Änderung bezüglich des tatsächlichen Gewichts oder zulässigen Gesamtgewichts kann ich nirgends etwas finden.
              Es gibt sogar Broschüren des TÜV, die aktuell verbreitet werden, wie z.B. diese hier: http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...3614/1_126.PDF, in denen eindeutig ausgesagt wird, dass hier das TATSÄCHLICHE GEWICHT entscheidend ist.

              Hast Du daher nähere Angaben dazu, wo es diese Neuregelung geben soll? Ich kann dazu nichts finden.

              Tschau Ralf

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                #38
                AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                Zitat von thevet Beitrag anzeigen
                Die übersteigen nämlich fast immer die Stützlast an der AHK, die ja bei LR bei 100kg liegt.
                250kg beim Defender.
                Wenn der Anhänger ein schwarzes Nummernschild hat
                und der Anhänger waagerecht hinterm Defender steht,
                darf man so fahren.

                Muss die Deichsel eines Drehschemelanhängers eigentlich auch waagerecht stehen?
                Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                  #39
                  AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                  Kommt auf den Anhaenger an. Es gibt Systeme bei dem die herabhängende Deichsel die Bremse betaetigt.
                  Wenn die Kupplung im Verhältnis zum Anhänger sehr tief steht ist das nich so gut....

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                    #40
                    AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                    Zitat von habjetzteinen Beitrag anzeigen
                    Hallo,
                    theoretisch ist es ja kein Problem einen Anhänger aus dem landwirtschaftsbereich mit Ringöse an einen Defender zu hängen.
                    Klar ist mir die Einhaltung der 25 km/h
                    Darf ich das damit dann im Strassenverkehr fahren?
                    Hallo zusammen -

                    thevets Beitrag trift das ganze schon sehr gut, aber ich glaube, der eine oder andere hat schon viel zu weit gedacht. Es gibt 2 Arten von Anhängern:

                    Ich habe sowohl einen alten Miststreuer, umgebaut zu einem normalen Hänger mit einer Achse. Dieser Hänger hat ein zGG von 3,5t und keine Auflaufbremse. Er hat ein grünes Wiederholungskennzeichen (von meinem Trecker) und ist zugelassen bis 25km/h. Die Höhe der Zugöse liegt bei ca. 70 cm und auf dem Stützrad an der Deichsel lastet ein Gewicht von ca. 80kg - 100kg. Die Achse befindet sich unter dem hinteren Drittel der Ladefläche. Würde ich den Hänger also mittig beladen, würde sich Gewicht, welches auf der Anhängerkupplung liegt, deutlich erhöhen und die zulässige Stützlast ziemlich schnell überschreiten.

                    Dann habe ich noch einen 4,4t-Kipper aus den 70er Jahren mit Drehschemel und Auflaufbremse. Auch mit 25 km/h-Schild und Wiederholungskennzeichen. Ich schätze das Eigengewicht des Kippers auf ca. 800 kg. Das Gewicht der Deichsel an der Zugöse beträgt ca. 40 kg und ändert sich natürlich auch nicht. Auch ist es "relativ" egal, in welcher Höhe sich die AHK befindet - dies hat keine Auswirkung auf die Auflaufbremse.

                    Ich vermute mal, dass diese Art von Anhänger vom Themenstarter gemeint ist. Mal angenommen, die Zugöse würde an die Kupplung deines Defenders passen, dann könntest du den Hänger dranhängen und losfahren. Soweit, so gut. Das erste Problem wird beim Bremsen auftreten. Die Auflaufbremsen der landwirtschaftlichen Anhänger sind mit denen der Pkw-Anhänger nicht vergleichbar. Wenn der LoF-Anhänger beladen ist, und du trittst bei den "erlaubten" 25km/h kräftig auf die Bremse, dann schiebt sich die Zugöse ca. 20 cm in die Deichsel und kurzzeitig schiebt das gesammte Gewicht auf die jeweilige Zugmaschine bis dann die Bremsen wirken. Das Heck des Defenders ist meiner Meinung deutlich zu leicht , um das Gewicht aufzufangen und es könnte passieren, dass der Hänger das Defenderheck zur Seite drückt.

                    Soviel nur mal zum praktischen Teil.

                    Zu den Zulassungsvoraussetzungen wurde ja schon einiges geschrieben. Einen Hänger mit grünem, also steuerbefreitem Kennzeichen, welcher auf einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugelassen ist, darftst du im öffentlichen Vk-Raum nicht ziehen!

                    Du müsstest Dir also einen Hänger suchen, der mit einem schwarzen Kennzeichen zugelassen ist. Das wird bei den 4,4t-Hängern schwierig, weil diese aufgrund ihres Alters meist keine Betriebserlaubnis benötigten. Diese Hänger mit einem eigenen Kennzeichen zuzulassen wäre finanziell ja echter Blödsinn.

                    Dann bist du also schon bei den 5,7t-Hängern, die es zwar häufig gibt, aber alleine vom Aufbau her deutlich schwerer sind, was die Zuladung verringert und die nächstgrößeren 8t-Hänger wären deutlich zu groß.

                    Ein weiteres Problem wird wohl die Zugöse sein. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die der Treckeranhänger doch etwas größer sind. Habe ich aber noch nie direkt verglichen.

                    Gruß

                    kb

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                      #41
                      AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                      Die meisten Anhänger haben eine 40er DIN-Öse. Sollte passen.

                      Gruß Marc

                      Kommentar


                        #42
                        AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                        Zitat von ralforle Beitrag anzeigen
                        Moin,

                        wo kommt denn diese Aussage her?
                        Alles was ich zu der letzten Reform in 2013 finde, bezieht sich lediglich auf die Führerscheinregelungen, welchen Anhänger man mit Führerschein B ziehen darf und es gibt die neue Zusatzschulung, so dass man dann Züge bis 4,25 Tonnen fahren darf.
                        Zu einer Änderung bezüglich des tatsächlichen Gewichts oder zulässigen Gesamtgewichts kann ich nirgends etwas finden.
                        Es gibt sogar Broschüren des TÜV, die aktuell verbreitet werden, wie z.B. diese hier: http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...3614/1_126.PDF, in denen eindeutig ausgesagt wird, dass hier das TATSÄCHLICHE GEWICHT entscheidend ist.

                        Hast Du daher nähere Angaben dazu, wo es diese Neuregelung geben soll? Ich kann dazu nichts finden.

                        Tschau Ralf
                        Moin,

                        habe mich mal beim ADAC erkundigt, ob es einer derartige Änderung gibt und von dort kam aus er juristischen Zentrale dazu folgende Aussage:

                        "Die von Ihnen geschilderte Änderung gibt es nicht. Sie dürfen weiterhin mit dem Anhänger fahren. Entscheidend ist nur das tatsächliche Gewicht bei der Anhängelast."

                        Man darf also immer noch problemlos einen Anhänger mit größerem zulässigen Gesamtgewicht hinter den Landy hängen, solange das tatsächliche Gewicht die erlaubte Anhängelast nicht überschreitet.


                        Was es allerdings gibt, sind die neuen Führerscheinregelungen. Und bei den neuen Führerscheinen zählt dann schon das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bzw. des gesamten Zuges dabei, ob man mit diesem Führerschein, den jeweiligen Zug fahren darf.

                        Tschau Ralf

                        Kommentar


                          #43
                          AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                          @ralforle: Danke für die Abklärung! Genau das ist auch mein bisheriger Kenntnisstand - und wir fahren viel mit Hänger. Da tatsächliche Gewicht zählt.

                          Kommentar


                            #44
                            AW: Rechtslage bei Verwendung eines landwirtschaftlichen (Traktor) Anhängers am Defen

                            .. hab mein Holz zuhause :)
                            aber mal so in der Praxis beobachtet.. da fahren unimog oder Trekker mit Anhängern die weder Kotflügel, Beleuchtung oder gar Kennzeichen haben durchs Dorf um Holz heimzubekommen ...

                            so sind Theorie und Praxis mal wieder weit auseinander :)
                            Viele Grüsse
                            Peter

                            __________________________________________________ ______________________
                            ich lebe in meiner eigenen Welt - aber das ist schon ok, man kennt mich dort....

                            Kommentar

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