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EX Mili Landy 90

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    #16
    AW: EX Mili Landy 90

    Zitat von JohnM Beitrag anzeigen
    Normally Aspired Diesel = Saugdiesel

    68PS LR Diesel Code 12J ab 1983 bzw 1984 im Ninety, manchmal werden fälschlicherweise auch die leicht veränderten 14J/15J aus den Sherpa Linien dazu gezählt.




    für den 2,5 saugdiesel gibt es definitiv keinen kat !!!!
    der motor ist im 90/110 fürs militär bis 1993/94 eingebaut worden.

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      #17
      AW: EX Mili Landy 90

      @Feger
      Ein eichfähiger Fahrtenschreiber ist nach §57 für Zugmaschinen über 40KW und über 40 km/h vorgeschrieben. Bei privatfahrten brauch er lediglich nicht benutzt zu werden

      Gruß Marc

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        #18
        AW: EX Mili Landy 90

        Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
        @Feger
        Ein eichfähiger Fahrtenschreiber ist nach §57 für Zugmaschinen über 40KW und über 40 km/h vorgeschrieben. Bei privatfahrten brauch er lediglich nicht benutzt zu werden

        Gruß Marc
        Das mit dem Fahrtenschreiber ist allerdings ein bisschen verkürzt dargestellt ... (Achtung Falle: Man nutzt seinen privaten Defender NIE für das Ziehen eines gewerblichen Anhängers dienstlich)

        Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

        Dies gilt nicht für:

        * Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

        * Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

        * Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

        * Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

        * Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

        * Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

        * Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

        * Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

        * Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

        * besonderen Pannenhilfefahrzeuge;

        * Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

        * Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

        * Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

        Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

        * Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

        * Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;

        * Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

        * Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

        * Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

        * Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

        * Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

        * Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

        * Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

        * Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;

        * Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.


        Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

        Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 6 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 6 FPersV), der Nachweis kann aber auch durch ein EG-Kontrollgerät erbracht werden.



        Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

        Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:

        * Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

        * Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

        * zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

        Dies gilt wiederum nicht für

        * Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

        * Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

        * Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

        * Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,

        * Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)


        Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

        Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

        Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

        Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

        Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

        - die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,


        EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

        Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

        Überprüfung der Kontrollgeräte

        Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

        Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.

        Urteile

        "Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"

        "Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"

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          #19
          AW: EX Mili Landy 90

          Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
          Ich dachte immer LOF Zugmaschinen gäbe es nur mit grüner Nummer,
          Die gibt es auch mit schwarzer Nummer.
          Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
          Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

          Kommentar


            #20
            AW: EX Mili Landy 90

            @JohnM
            Der §57 StVZO unterscheidet nicht zwischen privat und gewerblich, also ist der Einbau eines Kontrollgerätes zwingend vorgeschrieben.



            "Das mit dem Fahrtenschreiber ist allerdings ein bisschen verkürzt dargestellt ... (Achtung Falle: Man nutzt seinen privaten Defender NIE für das Ziehen eines gewerblichen Anhängers dienstlich)"

            Das ist falsch. Es kommt nie auf die Zulassung an, vielmehr ist die Nutzung entscheidend. Ich als sebstständiger Unternehmer kann auch keine Transporte mit einem Privat-LKW machen und bei einer Polizeikontrolle sagen, dass ich kein Schaublatt bräuchte, da der LKW privat zugelassen sei.

            Gruß Marc






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              #21
              AW: EX Mili Landy 90

              DANKE DANKE DANKE

              als ex militär fahrzeug hat er kein Kennzeichen oder papiere, die wähle eine landy für mich aus, macht es Fertig (4 woche), macht eine englisches TUV, meldet die Landy bei der DOT und gibt mir 1jahr Road Tax (Strassen steuer), die alter weiss ich noch nicht , die richtiger landy ist momentan nicht vorhanden.

              Wie lange darf ich mit englisches Kennzeichen hier in Deutschland fahren bis ich das in Deutschland anmelden müsste ?

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                #22
                AW: EX Mili Landy 90

                Europäisch besagt das man 3 Monate in einem anderen Land mit fremden Kennzeichen fahren darf, danach muß man ummelden. Es wird die ein oder andere Ausnahme geben, die aber gelten nicht für Otto Normalmensch.
                Gruß aus dem schönen Jämtland:D

                Dieter

                Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

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                  #23
                  AW: EX Mili Landy 90

                  NUR 3 monaten , hab gedacht Mind. 6 monat bis 1jahr, das lohn mich nicht die englisches kennzeichen und Strassen steuer zu bezahlen !!, liebe spar das geld und fahr dahin mit eine ahnänger und dann hier alles machen (AU,HU, SVA usw....)

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                    #24
                    AW: EX Mili Landy 90

                    Wenn der Wagen mit Englischen Kennzeichen überführt werden soll, muss normalerweise beim ADAC eine Grenzübertrittsversicherung abgeschlossen werden. Kostet 104,-€. Dann darf man noch vier Wochen mit den Kennzeichen in Deutschland herumfahren.

                    Gruß Marc

                    Kommentar


                      #25
                      AW: EX Mili Landy 90

                      Man darf 6 Monate mit dem ausländischen Kennzeichen fahren bevor man ummeldet - ist EU weit so geregelt .

                      Stefan

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                        #26
                        AW: EX Mili Landy 90

                        Zitat von Boogiessundanc Beitrag anzeigen
                        Man darf 6 Monate mit dem ausländischen Kennzeichen fahren bevor man ummeldet - ist EU weit so geregelt .

                        Stefan
                        Jep ich habe mich verschrieben, es sind 6 Monate
                        Gruß aus dem schönen Jämtland:D

                        Dieter

                        Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

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                          #27
                          AW: EX Mili Landy 90

                          Was ist wie geregelt?

                          Es ist doch ein Unterschied, ob ich umziehe und das Auto später ummelde, oder im Ausland ein Auto kaufe und im Inland mit dem ausländischen Kennzeichen rumfahren möchte.

                          Mir ist nur bekannt, dass der Themenstarter in Attendorn wohnt, aber weder Staatszugehörigkeit, noch, ob er gerade vo UK nach Attendorn gezogen ist oder vielleicht nur einen zweiten Wohnsitz hier hat.

                          Habt Ihr ein Glaskugelseminar mitgemacht?

                          Gruß Marc

                          Kommentar


                            #28
                            AW: EX Mili Landy 90

                            wenn er weiterhin seinen wohnsitz in GB hat, kann er alles lassen, wie es ist

                            Kommentar


                              #29
                              AW: EX Mili Landy 90

                              Da ich in Schweden wohne und in Deutschland arbeite, habe ich mich dahin gehend erkundigt.

                              Es gibt da so Gesetze, da steht das man wenn man sich mehr als 3 Monate in einem anderen Land aufhält, dass man sich dort anzumelden hat, ergo ist das mit Fahrzeugen auch so, wieso man die aber 6 Monate an einem anderen Land fahren darf, erschließt sich mir nicht.
                              Ich arbeite in Deutschland und sehe zu das ich vor Ablauf von den 6 Monaten wieder nach Schweden komme, auch wenn es nur 1 Tag ist, dann beginnt die Frist wieder von vorne.
                              Nirgendwo steht was das man in einem anderen Land wohnt und in dem Land wo man sich aufhält Autos auf unbestimmte Zeit fahren kann, da gilt wieder das jeder sein eigens Süppchen kocht.
                              Gruß aus dem schönen Jämtland:D

                              Dieter

                              Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

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                                #30
                                AW: EX Mili Landy 90

                                Wenn der Themenstarter , ich vermute mal als Engländer umzieht nach Attendorn , dann darf er sein engl. zugelassenes Fahrzeug noch 6 Monate in Deutschland fahren bevor er es in Attendorn anmelden muss .
                                Alles andere ist Spekulation und sollte von gnasher näher erklärt werden .

                                Stefan

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