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rechtliche Beurteilung Rammschutz

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    #31
    AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

    Mein lieber Awilin,
    jetzt noch mal zum mitschreiben.

    Für eine Eintragung ist völlig unerheblich, ob da Orginal LR drauf steht. Da kann auch Beate UHse drauf stehen. Wichtig ist:

    Wenn Du für ein Teil eine ABE besitzt, dann brauchst Du nur dann was einzutragen, wenns auch in der ABE drinsteht. Manchmal gibt es Probleme, gleichzusetzen mit Wechselwirkungen bei Arzneimitteln. Das könnte z.B. der Fall bei Rad/Reifenkombinationen in Verbindung mit anderen Fahrwerksfedern sein. Daher steht in der Regel in der ABE drin, dass diese nur gilt,wenn ansonsten alles Andere Orginal am Fahrzeug ist. Das stellt aber in den wenigsten Fällen ein Problem dar.

    Wenn Du ein Teilegutachten besitzt, dann muss das Teil eingetragen werden.

    Wenn Du eine EG-Typgenehmigung hast, kannst Du die Teile auch einfach so anbauen.

    Wenn Du garnichts hast, dann kannst Du über eine Einzelabnahme etwas eintragen lassen. Das ist der Fall, wenn Du z.B. eine Stossange selber baust oder einen Schnorchelkit aus China ohne Papiere dranbaust. Dann wird es meist schwieriger, jemanden zu finden, der das abnimmt.

    Grundsätzlich gilt, dass Standardeintragungen jede Prüfstelle machen darf, alles Andere darf hier im Westen nur der TÜV und ich glaube, im Osten nur die Dekra.

    Auch wenns oft anders praktiziert wird, muss alles eingetragen werden, was ans Fahrzeug geschraubt wird (es sei denn, es existiert eine EG-Typgenehmigung oder ABE). Sowohl Räder auf der Haube (wie Du selbst feststellen musstest), als auch ein Schnorchel, der zwar nicht die Abmessungen verändert, aber eine selbstständige technische Einheit darstellt. Das geht mittlerweile soweit, dass irgendwelche beschmierten Prüfer nichteingetragene Riffelbleche auf den Kotflügeln oder Eigenbau-Dachgepäckträger anmängeln.

    Aber offensichtlich hast Du immer noch Probleme mit sämtlichen Begriffsbestimmungen. Mir scheint so, als ob Du ein Teilegutachten und eine ABE nicht so richtig differenzieren kannst. Mach Dich da mal schlau, dann gibts hier auch weniger Irritationen.

    Zur Eintragung eines Frontschutzbügels kann ich nur sagen, dass wenn das so einfach wäre, nicht seitenlang über diese Thema disskutiert würde. Das ist der Unterschied zwischen Theorieund Praxis. Ich persönlich wäre auch froh , jemanden zu kennen, der eine Klage diesbezüglich geführt hat. Also Weitersuchen, bis man einen willigen Prüfer findet, Kopf in den Sand oder Klage!

    Gruß Marc

    PS. Es nütz auch nichts, wenn Dir jemand eine ABE oder ein Teilegutachten zuschickt. Du musst auch das entsprechende Teil dazu haben. Im Gutachten/ ABE wird immer auf ein Prüfzeichen am Teil verwiesen.
    Zuletzt geändert von ninetylandy; 27.02.2013, 09:29.

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      #32
      AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

      Hallo Hasuatolkien,
      verstehe. Der Dekra-Prüfer war schon ein bekannter eines Freundes, aber nichts zu machen. Nicht nur aus dem Grund welchen Caruso schon nannte, das die Dekra es im Norden nicht darf, sondern auch weil der Prüfer die üblichen Gegenargumente hatte.
      Natürlich hast Du Recht, und 600 Km für einen Eintrag sind eine Menge, aber was tut man nicht alles um an sein Ziel zu gelangen.
      Ich würde es nicht "Egoistenschwein" nennen, eine gewisse Vorsicht ist anscheinend angebracht wenn sich Leute in den Foren mit anderen Absichten tummeln als sein Fahrzeug zu verschönern oder expeditionstauglich zu machen. Das sind meine Hintergründe, mehr steckt nicht dahinter. Ich bin weder drauf aus Prüfer zu verdammen weil sie etwas tun was sie nicht dürfen ( ist ja nicht einmal so, oder Sie dürfen ja, also müsste man all die, die nicht eintragen an den Pranger stellen wenn mann auf Krawall aus wäre ) noch auf der suche nach Leuten die etwas einbgetragen bekommen haben um es streitig zu machen. ( ginge ja auch nicht wenn es legal ist )
      Bin nur ein verwirrter Neuling auf der Suche nach dem Heute richtigem Weg und Quelle um das umzusetzen was viele schon geschafft haben als es noch einfacher ging.
      Deshalb ist mir evtl. weniger geholfen mit Fällen die 10 Jahre zurück liegen. Schön wäre ein Fall eines 10 Jahre alten Landys der vor kurzem die Eintragungen bekommen hat, nicht zu weit weg, etc. Meine Wunschträume halt. Nichts für Ungut.
      es gibt keine dumme Fragen, aber dumme Antworten also .........:FF

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        #33
        AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

        Hallo Ninetylandy,

        dankeschön für deine Erläuterungen.
        Das mit LR auf den Teil kommt nicht von mir, sondern vom DEKRAMann. Ob er ein Schnorchel von Beate Uhse am Landy cool findet ;-) Kopfkino.......
        Schwierig dem Mann zu sagen"....aber ein Mitglied im Forum sagt ......
        Die Unkenntnis der Prüfer im allgemein scheint das Problem zu sein. Um Sie zu überzeugen ist es nötig genau sagen zu können wo faktisch etwas anders steht das ihrer Meinung entgegen gesetzt ist.
        Würde ich die § kennen, und auch diese korrekt interpretieren können, wäre das einfach.

        Krass, dann stimmt meine Befürchtung das die Seitentritte ( Aufstiegshilfen ) und gar die "Bumperetten" an der hinteren Stossstange eingetragen werden müssten?
        Die Teile waren schon am Auto dran, sind aber nicht eingetragen. Betriebserlaubnis futsch??????? Versicherungsschutz futsch??????? Am besten Auto gleich stillegen????? ;-))((

        Ich habe bereits in anderem Forum eine ausführliche Erläuterung der Begriffe gefunden gehabt und dachte diese verstanden zu haben. Anscheinend nicht.

        Mein Rammschutz /Lampenhalter mit 2 Scheinwerfern hat ein Teilegutachten ( Fotokopien ) vom TÜV aus dem Jahr 2002. Hersteller SGS für Teil mit Nr. STC/8477/LR
        Da steht zur Verkehrsgefährdung im Sinne des § 30 der StVZO, dass das Teil den Vorschriften entspricht ( wohl Stand 2002 )
        Berichtigung der Papiere zurückgestellt bis zur nächsten HU.( Hat der Vorbesitzer nicht gemacht, aber 10 Jahre später noch machbar ??????)

        Unter Verwendungsbereich wird aufgeführt: Rover Group, Typ LR, ABE-Nr. bzw. EG-BE.: H 263 bzw. EBE Ausführung alle, >Handelsbezeichnung: Rover Defender.
        Jetzt müsste ich wissen was die ABE-Nr.: H 263 aussagt.

        Hier ist alleine deshalb weil Frontschutz dran steht de Prüfer skeptisch. Deshalb wollte ich lieber das Ding als Lampenhalter anmelden.
        Und ehrlich, wenn ich mir die Bauart ansehe, ist es ganz und gar nicht als Ramschutz geeignet.

        Immerhin hat man mir heute beim TÜV gesagt man prüft die Angelegenheit und wird sich bei mir melden. Ist erstmal kein "NEIN".

        Könnte jemand sagen wo es steht das an Autos die vor 2006 gebaut wurden alles dran gebaut werden kann uns auch eingetragen werden muss, wie einige hier schreiben, dann wäre es wohl easy.

        Kein Prüfer dieser Welt wird sich auf "hörensagen, Meinungen und Spekulationen einlassen. Ich denke nur die Nennung von den richtigen § und deren Interpretation wird zielführend sein. Ich bin leider dazu nicht in der Lage. Haben wir keinen Jurist unter den Landyanern der hierzu etwas beisteuern kann?

        Ich melde mich wenn der TÜV mir geantwortet hat.
        es gibt keine dumme Fragen, aber dumme Antworten also .........:FF

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          #34
          AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

          Zitat von awilin Beitrag anzeigen
          Um Sie zu überzeugen ist es nötig genau sagen zu können wo faktisch etwas anders steht das ihrer Meinung entgegen gesetzt ist.
          Kuck mal hier unter §30c Abs.4:
          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen §§ 4a bis 15e (aufgehoben) § 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit
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            #35
            AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

            Hallo Caruso, habe sofort reingeschaut.

            § 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten)
            Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile sind den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Dies gilt jedoch nur, wenn.............................und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau dieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und
            1. der im Prüfbericht angegebene Verwendungsbereich sowie aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind.

            Hier stellt sich die Frage was mit Teilen ist die nach dem 31.12.2001 verbaut wurden. Kannst Du was dazu sagen?
            § 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung)
            ist anzuwenden ab dem

            1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung Kannst Du das bitte übersetzen?????


            § 30c
            Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme


            (4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.




            § 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)

            ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden. Und was ist mit den Fahrzeugen die davor erstmals in Verkehr kamen?


            § 30c Abs. 4 Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 309 S. 39),

            Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. EU Nr. L 140 S. 33

            Impliziert das, dass diese Vorschrift nicht auf Frontschutzsysteme anzuwenden ist die vor 2008 gebaut wurden und an Autos die vor 2006 gebaut wurden?

            Das habe ich nun zusammengetragen, aber ehrlich Caruso, ich muss mich als voll verblödet outen. Ich sehe hier immer noch nicht den magischen Satz der einen Prüfer dazu bringen soll ein Rammschutz der STC8477/LR mit Teilgutachten aus 2002 auf ein Def MY 2002 eintragen zu lassen.

            Wenn Du noch über die Geduld verfügst mich mit der Nase drauf zu stupsen.........



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              #36
              AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

              Zitat von awilin Beitrag anzeigen

              § 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)[/FONT]
              ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden. [SIZE=3][U][FONT=arial black]Und was ist mit den Fahrzeugen die davor erstmals in Verkehr kamen?

              Na die dürfen noch mit starren Bügeln ausgerüstet werden,die vor diesem Datum verkauft wurden.
              Wird aber kaum einen Prüfer überzeugen,wegen political correctness und Anweisung von oben.
              Vielleicht ist das auch garnicht nötig,weil der Bügel möglicherweise bestandteil deine Fahrzeug ABE ist.
              Das könnte der Prüfer natürlich nachkucken aber irgendwie machen die da immer einen Hype drum.
              Wenn du mir die Nummer der EU-Betriebserlaubniss schickst,kann ich mal nachsehen.
              Die findest du auf der letzten Seite deiner Zulassungsbescheinigung und auf dem Aluschild,
              auf deinem Bremskraftverstärker.
              Wenn du dann noch Bilder von deinen Trittbrettern und Heckecken hier einstellst,
              kann man auch direkt sagen ob die original sind oder nicht.
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                #37
                AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                @Awilin

                Es gibt grundsätzlich mal sehr viele Ausführungen und Sondermodelle, sodass niemand auf Anhieb sagen kann, was Orginalzubehör oder nachträglich angebautes Zubehör ist. Viele der Serienmäßig verbauten Sachen sind nicht separat im Fahrzeugschein aufgeführt. Wenn die Teile nicht nach Zubehörfuddel , sondern orginal aussehen, dann wird sich niemand dafür interessieren. Wenn Du erwischt wirst, dann gibts ne Mängelkarte oder Anzeige. Bei einem Unfall muss ein kausaler Zusammenhang mit dem entsprechenden Teil und der Sachbeschädigung oder Körperverletzung nachgewiesen werden. Ist natürlich bitter, wenn Dir ein Radfahrer vor den Bügel fällt.

                Bei Begriffsbestimmungen hilft der Herr Google meist weiter, oft verweist er auf die Frau Wikipedia.

                Wenn der Bügel als Lampenhalter eingetragen werden soll, muss der Prüfer das wahrscheinlich über eine Einzelabnahme machen, da er bei Eintragung gem. Teilegutachten nicht einfach eine andere Bezeichnung des Teils wählen kann.
                Bei einem STC 8476 oder STC 8477 handelt es sich um eine Orginale LR A-Bar.
                Lt meinem Teilegutachten ( allerdings A-Bar für Defi mit AirCon.) muss der Bügel eingetragen werden. Die Korrektur der Papiere bezieht sich nur auf den Fahrzeugschein.
                Das mit der H 263 passt schon.

                Unter StVZO §30c, Abs.4 findest Du die Vorschriften bezüglich der Frontschutzsysteme.
                Unter StVZO §72 findest Du die Übergangsbestimmungen (Ausnahmen zu sämtlichen §), auch die zu §30c, Abs.4
                Aber Achtung: Ende letzten Jahres wurde der §72 neu verfasst und hat nun wieder mal einen neuen Wortlaut. Beim Googlen wirst Du meist die aktuelle Version finden.
                Die 2011er Version findest Du auf Carusos Link aus #34.

                Und nun viel Vergnügen!

                Gruß Marc

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                  #38
                  AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                  Wikipedia ist ein zensiertes Forum,da steht zuviel Mist drin.
                  Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
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                    #39
                    AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                    Hallo Jungs,
                    ganz ehrlich?
                    Ich mach mir nen Rammbügel drauf, versuch bei 2 oder 3 den Eintragen zu lassen wenns nicht klappt dann bleibt er einfach drauf. Ich bin mir auch der rechtlichen Konsequenzen bewusst!
                    Und Caruso sei mir bitte nicht böse wenn ich das so sage oder die anderen das anders sehen aber hin und wieder bist du im Umgangston echt etwas forsch und rechthaberisch ist meine Ansicht und soll auch nicht arg bös gemeint sein ist nur ne Feststellung wie ich das finde.
                    Die Eintragung als Lampenbügel geht bei den meisten Tüvlern wenn man ihnen was vorjammert von wegen äste kaputte Scheinwerfer etc.
                    Grüße

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                      #40
                      AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                      @Caruso
                      § 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)

                      ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden.

                      Das Wort spätestens hat man vor einigen Jahren dazugemogelt. Könnte sein, dass man damit entgültig den Eintrag bei älteren Fahrzeugen verhindern wollte, ist das möglich?
                      Mag ja auch sein, dass ich zu blöde zum lesen bin, aber das macht ja niemand umsonst.

                      Gruß Marc

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                        #41
                        AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                        Das wird wohl daher kommen,dass die BRD die Bügelverordnung nicht zu dem Zeitpunkt umsetzte,
                        wie Brüssel das vorsah.
                        Da kusierten auf einmal interne Tüvanweisungen,dass Bügel immernoch eingetragen werden können,
                        wenn der Kunde dies ausdrücklich wünsche.
                        Daher auch die Erläuterung zu 30c.

                        Chaos,dat Leben is kein Ponyhof.
                        Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
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                          #42
                          AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                          Das heisst, die BRD hat dadurch ihrer Pflicht der EU gegenüber genüge getan, die RiLi im Nachhinein Fristgerecht umzusetzen.:kl
                          So sollten wir mal arbeiten, zzz...
                          Zuletzt geändert von ninetylandy; 28.02.2013, 00:40.

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                            #43
                            AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                            Entscheident ist auch das "wörtchen" ERSTMALS....(erstmals Definition: [1] bezeichnet das frühste Zutreffen oder Eintreffen der Umstände)
                            Wenn KfZ Nachweislich VOR Besagten Datum Erbaut wurde und einen entsprechenden Frontbügel der ERSTMALS VOR dem Stichtag in den Verkehr gebracht worden ist. Kann dieser eingetragen werden.
                            Desweitern gibt es auch einen Bestandsschutz.

                            Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
                            @Caruso
                            § 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)

                            ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden.

                            Das Wort spätestens hat man vor einigen Jahren dazugemogelt. Könnte sein, dass man damit entgültig den Eintrag bei älteren Fahrzeugen verhindern wollte, ist das möglich?
                            Mag ja auch sein, dass ich zu blöde zum lesen bin, aber das macht ja niemand umsonst.

                            Gruß Marc

                            Kommentar


                              #44
                              AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                              Wobei sich das mit dem zum Verkauf angebotenen Frontschutzsystemen schon dadurch relativiert, dass die Industrie im Zuge der Umsetzung der RiLi freiwillig keine Bügel mehr produziert, und vorhandene Bügel aus dem Verkauf genommen hat. Jeder heute noch existierende Bügel muss vor dem Stichtag verkauft worden sein. Zumindest offiziell.

                              Gruß Marc

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                                #45
                                AW: rechtliche Beurteilung Rammschutz

                                Hallo Caruso,
                                klasse Erläuterung. Egal wie Du manchmal antwortest und wie es ankommt, Sachverstand hast Du,
                                Danke das Du es mittlerweile für Laien verständlich rüberbringst und für das Angebot nachzuschauen.
                                Solltest Du in meiner Gegend kommen, ein großes Bier ist Dir sicher.

                                Die unter K zu findende EG-Typengenehmigung lautet e11*96/79*0086*06 das Datum unter Nr. 6 auf dem Schein lautet 08.11.00
                                Fotos der Trittbretter kann ich noch nicht liefern. Die sind beim verzinken, allerdings sagte mir der Verkäufer es wären STC50381.
                                Die Riffelbleche auf den Kotflügel sind STC7667 und sind sogar auch eingetragen.
                                Ich sehe gerade die Bumperetten auch, als *Stosstangenecken hinten*

                                Hallo Ninetylandy, auch Dir vielen Dank für die fachlich sachliche Unterstützung hier. Wenn Duin der Gegend bist, lass Dich blicken. Auch Dir gebührt ein großes Bier.

                                Hm, jetzt wäre es Cool wenn aus der Tyenbezeichnung ein Eintrag eines A-Bars unnötig wäre, ( wo kann man das nachschlagen so das dem Prüfer der Atem stockt???) aber wenn ich sehe das Riffelbleche eingetragen wurden die auf den Kotflügel verschraubt wurden, dann wird wohl vermutlich alles andere auch diesen Weg gehen müssen.

                                Hallo Chaostage666,
                                ich bin halt nicht so mutig oder vielleicht unvernünftig um es drauf ankommen zu lassen, da im Falle das tats. ein Radfahrer mir auf den Bügel knallt, ich nicht mein Leben lang dafür bezahlen möchte/kann.
                                Es lebt sich entspannter wenn man auf der richtigen Seite ist, auch wenn es in dieser Sache nicht ganz ersichtlich ist wer auf dieser sich befindet.
                                Ich habe im anderen Thread auch Carusos "Art" zu spüren bekommen. Lass man, er hilft unheimlich, will aber das sich die Leute mit dem Thema beschäftigen und nicht ins gemachte Nest setzen. Bei seinen Kenntnissen setzt er evtl. manchmal vieles was bei ihm mittlerweile selbstverständlich ist voraus, das ist aber einen nicht immer klar.

                                Ich bin beim bekannten Dekramann mit der Lampenhalternummer abgeschmiert. No way.
                                Hoffe jetzt auf ausstehende Art vom TÜV oder Hinweis von Caruso ob mein Muli befreit ist durch die Typenbezeichnung.
                                Daumen drücken
                                Gruß an alle und danke nochmal.
                                es gibt keine dumme Fragen, aber dumme Antworten also .........:FF

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