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änderung kfz-steuer-gesetz???

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    änderung kfz-steuer-gesetz???

    hallo zusammen,

    früher, dh vor 2007 hat das finanzamt (fa) die kfz steuer immer nach dem eintrag im fahrzeugbrief/schein bemessen ( verkehrsrechtlich nutzung= steuerrechtliche nutzung)
    ab 2007 wurde dies getrennt, dh. das fa hat selber entschieden wie ein fahrzeug besteuert werden soll ( wie viele 130er fahrer zu spüren bekamen).

    ich wollte nun einen antrag auf besteuerung zum sogenannten "anderen fahrzeug" ( volksmund lkw) stellen, da ich für meinen 110er ht zur zeit noch womosteuer bezahle......aber nicht mehr die vom finanzamt gesetzten bedingungen zum womo erfüllen ( keine spüle ;-) )

    wurde abgelehnt, da "mit veröffentlichung des änderungsgesetzes vom 11.12.12 die steuer nach fahrzeugklasse und aufbauart bestimmt wird, welche in den fahrzeugpapieren eingetragen sind." da sich bei meinem fahrzeug bzgl eintageung nichts geändert hat=keine andere besteuerung.
    sprich, erst zum tüv, danach wird das kfz auch so besteuert wie der tüv es in die papiere einträgt...wie "früher"

    hat jemand da genauere info zu?? ich traue dem abteilungsleiter unseres fa nicht .... ist ein a.... naja. anderes thema :-)

    bin mal gespannt, ob das stimmt!

    groetjes fraenk

    #2
    AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

    Dann geh ich mal davon aus, daß der WoMo-Steuersatz höher ist als der "andere" Steuersatz. Der behauptet halt mal wie es gerade gut für ihn ist.
    Oder gibts da doch ne verbindliche Gesetzesänderung und alle anderen werden von ihren Finanzämtern verarscht?
    Who needs luxury?

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      #3
      AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

      verbindlich ist nach wie vor, nur der ermessensspielraum des finanzbeamten.

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        #4
        AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

        also ich mach des thema ja gerade mit umbau zum womo, und die aussage die ich bekommen habe ward das das finazamt danach besteuert was im fahrzeugschein drinne steht wobei bei womo explezit wonmobil drinne stehen muss also nix mit "sonder kfz" oder "expeditionsmobil" die kfz stelle kan den fahrzeugschein nur mit gutachten vom tüf abändern und der tüf richtet sich nach den richtlineien des finanzamtes.
        sol heißen abstimmen was dein finanzamt für lkw vorschreibt, cheken ob das mit den unterlagen des tüfs übereinstimmt, dan zum tüf und da mal mit nem Ingenieur einen kafe trinken, dan karre wen nötig umbauen, beim tüf ca 150 Euronen hinblätern (zumindest bei womo) für ein gutachten, damit zur kfz stelle und umschreiben lassen und dan warten was das finanzamt sagt.
        Je nachdem dan noch die Karre fürs finanzamt vorführen und nach ca nem halben jahr kanst dich dan endlich über lkw ster freuen und regst dich dan ein weiteres halbes jahr über die imens hohen lkw versicherunskosten auf.....

        mfg
        CLH

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          #5
          AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

          das finanzamt besteuert nicht nach dem was im schein steht.die entscheiden nach gutsherrenart nach was die dich besteuern...selbst wenn du ein wohnmobil eingetragen hast mußt du meist vorführen und dann entscheidet der beamte vor ort ob er das für ein wohnmobil hält...
          zumindest ist das meine erfahrung...spielt auch keine rolle ob du das vorher mit ihm abgeklärt hast..

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            #6
            AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

            und das ganze wird sich erst erledigt haben, wenn im Zuge der EU Homogenisierung alle Fahrzeuge nach dem gleichen Muster besteuert werden und das wird nicht das billigste sein - ich schätze es dauert nicht mehr lange und alle Fahrzeuge kriegen die CO2 Berechnung, dann ist der Eintrag eh wurscht.

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              #7
              AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

              @clh
              Im Brief muss stehen Son. Kfz Wohnmobil (wobei Son. für ,,Sonstige" und nicht für ,,Sonder" steht).
              Das FA ist bei der Besteuerung nicht an den Briefeintrag gebunden und kann auch weiter Hubraumbesteuern.
              Bei LKW oder Son. Kfz Werkstattwagen o.ä. kommt es immer auf das äussere Erscheinungsbild an, aber beim WOMo hat man beim FA bessere Karten. Die müssen optisch nicht einem LKW gleichen.
              Die Haftpflichtversicherung für WoMos ist in der Regel günstiger als für LKW.

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                #8
                AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                @Fraenk
                Ich habe gerade gesehen, dass Du einen 90er fährst. Sei vorsichtig bei der Umschlüsselung. Derzeit wird Dein WOMO wohl Gewichtsbesteuert, wenn Du den Defi als LKW umschlüsselst, wird das FA wahrscheinlich Hubraumbesteuern, da der 90er nicht als LKW anerkannt wird, wegen der 50% Ladeflächenregelung. Wenn Du einen HT hast, welcher als LKW vom Band gelaufen ist, könntest Du mehr Glück beim FA haben. Da würd ich doch eher zur Installation einer Klappspüle raten.


                Die Aussage von LandyXT hat mich stutzig gemacht. Gibt es für LKW und WOMO verschiedene Steuersätzte? Ich dachte, die würden beide mit dem selben Steuersatz Gewichtsbesteuert.

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                  #9
                  AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                  Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
                  @Fraenk
                  Ich habe gerade gesehen, dass Du einen 90er fährst. Sei vorsichtig bei der Umschlüsselung. Derzeit wird Dein WOMO wohl Gewichtsbesteuert, wenn Du den Defi als LKW umschlüsselst, wird das FA wahrscheinlich Hubraumbesteuern, da der 90er nicht als LKW anerkannt wird, wegen der 50% Ladeflächenregelung. Wenn Du einen HT hast, welcher als LKW vom Band gelaufen ist, könntest Du mehr Glück beim FA haben. Da würd ich doch eher zur Installation einer Klappspüle raten.


                  Die Aussage von LandyXT hat mich stutzig gemacht. Gibt es für LKW und WOMO verschiedene Steuersätzte? Ich dachte, die würden beide mit dem selben Steuersatz Gewichtsbesteuert.
                  Seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 28.12.2006 werden WoMo nach dem selben Satz wie Nutzfahrzeuge besteuert.


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                    #10
                    AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                    Hallo,
                    Du hast beim 110 HT fiskalisch ein unechtes Wohnmobil, sonstiges. Also kein PKW,da über 50% Nutzfläche
                    Hinfahren mlessen lassen, fertig.
                    LG
                    die Lara

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                      #11
                      AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                      Das ist doch auch so ne Sache, daß ein Wohnmobil beim TÜV keine Stehhöhe haben muß und beim Finanzamt schon.
                      WoMos worden doch mal nach PKW, aber mit prozentualem Abzug versteuert, ist das nimmer so?
                      Also ein "unechtes" WoMo, also in den Papieren ein WoMo,vom Finanzamt aber nicht anerkannt, müßte das günstigste sein.

                      Laß es als WoMo, wenns so eingetragen hast, denk auch an die Versicherung und an das Sonntagsfahrverbot.

                      90er als LKW besteuert geht, ist aber eben wieder von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich.
                      Who needs luxury?

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                        #12
                        AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                        Jetzt noch mal ganz von vorne.
                        Der Themenstarter hat ein Wohnmobil, welches keine Spüle hat und somit den neuen Anforderungen des FA nicht genügt.
                        ( Wie kommt das FA an die Info bezügl. der fehlenden Spüle und wollte das FA den Wagen nun Hubraumbesteuern? Mein Auto wurde noch nie durch das zuständige FA kontrolliert.)

                        Das FA wird grundsätzlich bei Aberkennung des WOMO-Status den Wagen als Pkw versteuern. Beim 90er mit roter Plakette 716€ statt 148€. Das ist en haufen Holz.

                        Der Themenstarter möchte das Fahrzeug als LKW (Definition nach dem Steuerrecht ,,anderes Fahrzeug") umschlüsseln und der derzeitige Steuersatz soll bleiben.
                        Die Umschlüsselung beim Tüv könnte beim WOMO-Ausbau daran scheitern, dass das Auto keine Ladefläche mehr hat. Dazu kommt beim 90er , dass die 50% Regelung nur schwer zu erfüllen ist. Dann hätten wir da noch das Sonntagsfahrverbot mit Lastenhänger.

                        Alos Finger weg, Spüle rein, wenn notwendig und munter weiterfahren.


                        Habe gerade gesehen, dass der Themenstarter zwei Fahrzeuge hat. Dann wirds sich wahrscheinlich um den 110er drehen, da fällt natürlich das Problem mit den 50% Laderaum weg.

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                          #13
                          AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                          leute,

                          bis jetzt haben wir viele antworten, aber anscheinend habe ich die frage nicht detailiert genug gestellt.

                          1. habe einen 110er ht der womosteuer HAT ( da klappdach ) und auch als womo eingetragen ist ( fahrzeugbrief )
                          2. esgeht NICHT um unseren 90er
                          3. ich möchte von der womo steuer hin zur gewichtsbesteuerung, deshalb habe ich einen antrag auf änderung der besteuerung gemacht ( da ich keine spüle mehr habe)
                          4. alles was faktisch zur besteuerung gesagt/geschrieben wurde, bezieht sich auf den stand VOR dem 11.12.2012. dieser stand ist mir bekannt. es geht um eine neuerung die zum 11.12.12 veröffentlicht worden sein soll! wer weiss hierzu etwas.... wenn ich schreiben würde NUR hierzu könnte man die antworten etwas eingrenzen ;-))

                          so, weiter gehts
                          fraenk

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                            #14
                            AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                            Entschuldige Fraenk, aber ich verstehe Dein Anliegen immer noch nicht. Mit dem 110er als WOMO solltest Du bei ca. 180€ Steuern jährlich liegen, und als LKW kostet der nicht weniger. Oder wirst Du hubraumbesteuert?

                            Was die Änderungen zum Jahreswechsel angeht, habe ich noch nichts konkretes gefunden.
                            Hast Du irgendeine Quelle oder ist das Stammtischgelaber?

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                              #15
                              AW: änderung kfz-steuer-gesetz???

                              Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

                              1. § 2 wird wie folgt geändert:

                              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

                              „(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

                              1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

                              2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."

                              b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.

                              2. § 3d wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

                              (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für

                              1. zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,

                              2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

                              (2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

                              (3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung."

                              3. § 8 wird wie folgt geändert:

                              a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Personenkraftwagen" durch die Wörter „bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" ersetzt.

                              b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" ein Komma sowie die Wörter „Kranken- und Leichenwagen" eingefügt.

                              4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energiespeichern" die Wörter „oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern" eingefügt.

                              5. § 18 wird wie folgt geändert:

                              a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

                              „(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar."

                              b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

                              „(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."



                              Gilt ab 01.01.2013...

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