bis heute dachte ich, dass für die Anbringung des Kennzeichens am Fahrzeug §10 FZV maßgeblich (ersetzt den §60 StVZO). Hatte heute den Dicken zur Änderungsabnahme §19(2) beim TÜV wegen neuer Seilwindenstoßstange, an der ich das Kennzeichen nicht so befestigen kann wie vorgeschrieben (30° seitliche Sichtbarkeit in beide Richtungen klappt nicht) - hab den TÜV-Menschen mal gefragt, ob ich das Teil nicht unterhalb der Frontscheibe montieren darf, da wo früher die Lüftungsklappen waren. Einschlägig wäre hier Absatz 7:
Habt Ihr noch Quellen, die seine Aussage stützen? Will ja keinen Ärger mit der Rennleitung haben.
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