Hallo Fred,
in diesem Fall war es so, dass eine britische "ABE" vorlag, die von den hiesigen Behörden aber nicht anerkannt wurde.
Vor Gericht hat die deutsche Behörde keine schlagkräftigen Argumente vorgebracht, wonach das Teil unsicher ist, obwohl die Briten es zugelassen haben. So kam dieses Urteil zustande.
Folge: Grundsätzlich Anspruch auf Eintragung, wenn eine "ABE" aus einem Mitgliedsstaat der EU vorliegt. Es sein denn, die deutsche Zulassungsbehörde kann begründen, warum die britische ABE zu Unrecht erteilt wurde. Die Beweislast liegt damit bei der deutschen Behörde.
Gruß Wolfgang
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