Carbon-Räder für Motorräder im Straßenverkehr zulässig
Kurzbeschreibung: Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Den Nachweis, dass durch den Einbau dieser Carbon-Räder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde, habe die Zulassungsbehörde nicht erbringen können. Dies entschied der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 31.05.2011 und gab damit - wie zuvor das Verwaltungsgericht Stuttgart - der Klage eines Motorradfahrers aus Ludwigsburg statt.
Der Kläger ist Halter eines Motorrads MV Augusta und beabsichtigt dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betriebserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und macht geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Der VGH hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die vorhandene Betriebserlaubnis für das Motorrad des Klägers sei aufgrund der Umrüstung mit Carbon-Rädern nicht erloschen, weil das beklagte Land nicht hin-reichend konkret nachgewiesen habe, dass die Umrüstung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse, heißt es in den Entscheidungsgründen. Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Zulassungsbehörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende Unionsrecht.
Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein. Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.
Diesen Nachweis habe die Zulassungsbehörde nicht erbracht, so der VGH weiter. Der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, genüge nicht. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis greift in EU-Warenverkehrsfreiheit ein.
Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die EU-rechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Die damit verbundene Handelsbeschränkung komme einem Importverbot gleich. Wie das Gericht erläutert, könne ein solches Verbot zwar zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein.
2. Allgemeine Gefahrenvermutung für Rechtfertigung des Quasi-Importverbots nicht ausreichend
Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.
3. Höheres Gefährdungspotenzial der Carbon-Räder nicht nachgewiesen
Laut VGH genügt der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, für den erforderlichen Nachweis nicht. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden.
Gruss Wolfgang
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