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Dir bleibt noch die Möglichkeit gegen Ende des Versicherungsjahres bei Deiner Versicherung nachzufragen wieviel Du an die Versicherung zahlen musst um Deinen
Rabatt zu erhalten. Meistens sind in diesen Ausgleichszahlungen nur die reinen Schadenskosten erhalten.
habe ich schon gemacht. Ich habe eine Aufstellung bekommen, was ist die nächsten Jahre theoretisch mehrzahlen müsste, bei jetzigem Stand der Typenklassen.
Es rechnet sich bei einem Schaden unter genau 996,-€
bei dem Betrag, scheinen aber alle Schadenpositionen mit eingeflossen zu sein. Nicht nur reiner Fahrzeugschaden, wie hier manche geschrieben haben. Hätte mich auch gewundert. Allein eigene Kosten des Versicherers, wie eigene Gutachter, sonstige Schadenfestellungskosten oder eigene Prozesskosten fließen nicht mit ein. Ansonsten alle Zahlungen in Form von Entscheädigungsleistungen.
Was sagt eigentlich unser Disco-Wolfgang aus HB-Stuhr dazu,
ab wann ein Anwalt
im Geschehen "auf meine Kosten" mitmischen kann ????
Es gilt ja "Waffengleicheit".
Hier ist aber offenbar "anerkannt" worden und es sollte "gern"
gezahlt werden.
Es gibt auch bei Unfällen : Schadensminderungspflicht !
Aus dem "Blauen" heraus Ohne Notwendigkeit mit einem Anwalt
zu feuern halte ich daher nicht für in Ordnung, wenn
Zahlungswille besteht !
Allerdings :
bei der Schadensabwicklung ist die eigene Versicherung
"Herr des Verfahrens"
und wenn die den Schaden + Anwalt bezahlt, dann ist
das so und "ich" habe die A-Karte ............
Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
:);)
Hallo,
also Anwaltskosten gehören immer zu den berechtigten Folgekosten aus einem Verkehrsunfall.
Allein, wenn es sich bei den Geschädigten um größere Unternehmen oder so handelt, die eine eigene Rechtsabteilung unterhalten oder könnten, gibt es Rechtsprechung und Meinungen, die sagen, dass Rechtsanwaltskosten nicht geschuldet sind. So werden bei größeren Leasingfirmen (Sixt), finanzierende Banken (z.B. Ford Bank) und Mietwagenunternehmen (Sixt), aber auch bei Straßenbauämtern in der Regel keine Rechtsanwaltsgebühren bezahlt.
Auch bei Regressen der Rentenversicherer, der Krankenkassen, der Kasko-Versicherer etc wird in der Regel keine Rechtsanwaltsgebühr gezahlt. Wenn der ADAC aus Schutzbriefen Mietwagenkosten beim Geschädigten übernommen hat, kann diese auch keinen Anwalt einschalten.
Faustformel ist, überall da wo ein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet.
Mit der Schadenminderungspflicht bei Anwaltskosten kann bei normalen Geschädigten nicht argumentiert werden. Wie oft bestätigen die Versicherer unverzüglich ihre volle Einstandspflicht, kürzen jedoch bei einer Vielzahl von Schadenpositionen oder zahlen einem nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten bestimmte Schadenpositionen nicht, da diese überhaupt nicht als Schaden erkannt und nicht geltend macht werden.
Doch siehe Dein eigener Beitrag:
Du zitierst mich:
" ... tritt ein Rechtsanwalt im Namen eines Abtretungsgläubigers auf, dann sind dessen Kosten erst dann zu erstatten, wenn Verzug vorlag ..."
und schreibst dann selbst:
Aus eigener Erfahrung muss ich da widersprechen: ...
Du widersprichst meinen Ausführungen, die ich auf Abtretungsgläubiger und Verzug geschrieben habe.
Damit zeigst Du, dass Du die rechtlichen Hintergründe nicht verstehst, wenn Du das, was ich bei Abtretungsgläubiger ausführe, auch auf den Geschädigten beziehst.
ich verstehe die rechtlichen Zusammenhänge sehr wohl - nicht gleich eine andere Meinung als Unverständnis werten.
Ich muss jedoch zugeben, dass meine Ausführung in Post #10 sich insoweit nicht unmittelbar auf das Zitat deiner Ausführungen bezieht.
Das ändert jedoch nichts an meiner Aussage, die sich nur auf den Geschädigten bezieht und der du ja auch nicht widersprichst, sondern in deinem Post #20 bestätigst. (Sorry, dass ich da jetzt nur pauschal verweise, aber du merkst, dass ich das Zitieren von Teilen aus Posts nicht ganz beherrsche).
Als ich meinen Post schrieb, war noch unklar, dass die Werkstatt und nicht die Geschädigte ihre Forderungen abgetreten hatte. Insoweit war mein Einwurf auch zu verstehen. Mittlerweile hat der Themenstarter das ja geklärt.
Bevor jetzt die Mod´s hier aufräumen - lass uns das sonst per pm weiterführen...
Das ändert jedoch nichts an meiner Aussage, die sich nur auf den Geschädigten bezieht und der du ja auch nicht widersprichst, sondern in deinem Post #20 bestätigst. (Sorry, dass ich da jetzt nur pauschal verweise, aber du merkst, dass ich das Zitieren von Teilen aus Posts nicht ganz beherrsche).
:D:D:D
zeigen kann ich es Dir mal, wenn wir uns irgendwo sehen. Zum Beispiel beim nächsten SSWU. Aber nur bei einem gemütlichen Bier!
Nichts für Ungut!! Wollte niemand zu nahe treten. Schöne Grüße nach Crailsheim
ich verstehe die rechtlichen Zusammenhänge sehr wohl ....
...
... ich das Zitieren von Teilen aus Posts nicht ganz beherrsche).
...
Bevor jetzt die Mod´s hier aufräumen - lass uns das sonst per pm weiterführen...
Auf zitieren klicken und das an Text rauslöschen was man nicht braucht.
Leute... Ich lese jetzt schon eine Weile hier mit, da ich das Thema interessant fand und es immer und jedem anderen auch passieren kann.
Aber was hier abgeht...
Es gibt doch nur ein Gesetz, sicher es gibt unterschiedliche Auslegungen....
Gibt es denn unter uns nicht einen Anwalt der auf Verkehrsrecht getrimmt ist und hier mal Licht reinbringen kann?
Sollte nun schon die Gesetzeslage geklärt sein, dann wäre es für die Nachwelt echt klasse, wenn das als letzten Beitrag noch einmal zusammengeschrieben werden würde.
Ansonsten muss ich bald meine zweite Tüte Popcorn holen.
Grüße
Andy
Zuletzt geändert von DefenderAndy; 31.01.2012, 16:49.
Hallo,
könnte ich schon machen, aber: wo fängt man an, wo hört man auf?
Das Thema ist Abend füllend und das über Tage!
Problem ist, wie sich hier zeigte: was ist Sachverhalt, was wird in eine Aussage hinein interpretiert? ´
Zum Schluß muß ich noch loswerden, dass das Vorgehen der Werkstatt mit Stapelvollmachten eines Rechtsanwaltes, der keinen persönlichen Kontakt mit dem Geschädigten hat, sondern nur über eine Werkstatt quasi vermittelt wurde, schon sehr grenzwertig. Zumal offensichtlich die Geschädigte ihr zustehende Schadenposotionen nicht voll erhalten hat, sondern wohl irgendwo, bei der Werkstatt oder so verblieben sind. Ich denke hier an den Nutzungsausfall oder einer möglichen Wertminderung. Leider wurde hier nichts konkret gesagt, aber wenn man den von Kai genannten Rückzahlungsbetrag von 996,00 EUR nimmt und die Werkstattkosten über 740,00 und die Kostenpauschale von 25,00 EUR abzieht, bleibt ein Differenzbetrag von 231,00 EUR. RA-Kosten bei 1,3 Mittelgebühr sind 120,67 EUR, bleiben also rund 110,00 EUR übrig. Das entspricht in etwa einem Nutzungsaufall eines Kleinwagens für 3 Tage; oder einem billigen Mietwagen der Werkstatt; oder günstigen Sachverständigenkosten oder Wertminderung.
habe ich schon gemacht. Ich habe eine Aufstellung bekommen, was ist die nächsten Jahre theoretisch mehrzahlen müsste, bei jetzigem Stand der Typenklassen.
Es rechnet sich bei einem Schaden unter genau 996,-€
Gruß
Kai
hier wurde wohl etwas falsch verstanden!
Der oben zitierte Post besagt dass eine Belastung des Vertrags mit einem Schaden über die nächsten Jahre einen Mehrbeitrag von 996€ auslösen würde. Natürlich sehr theoretisch denn die Auswirkungen können bis zu 30 Jahre sein. Man hängt ja bis zum Erreichen des höchstmöglichen Schadenfreiheitsrabattes hinterher.
Die besagten 996€ wären also die theoretischen Mehrbeiträge unter der Vorraussetzung dass kein Fahrzeugwechsel anfällt, kein weiterer Schaden gemeldet wird, keinerlei Beitragsänderungen stattfinden werden und auch keine Typlklassenänderung erfolgen wird.
Wenn man schon so theoretische Werte berechnet sollte man auch noch die Verzinsung und Inflationsbereinigung berücksichtigen :D
Ich bleibe bei meiner Aussage dass nur die reinen Schadenkosten, wie oben von mir beschrieben, zur Schadenfreistellung an die Versicherung erstattet werden müssen. Dies nicht bis zum Ende der Versicherungsperiode, wie weiter oben jemand schreibt, sondern innerhalb sechs Monaten nach Kenntniserlangen der Schadenszahlungen. Dies wird bis zu einer Höhe bis zu 500€ automatisch mitgeteilt, muss ansonsten bei den meisten Versicherern erfragt werden. Da es oft strittig ist wann der Versicherte vom endgültigen Abschluss der Schadenangelegenheit erfahren hat ist es meist möglich bis sechs Monate nach der Beitragsrechnung mit der Rückstufung die Schadenfreistellungszahlung durchzuführen.
Dies alles mein Kenntnisstand zum 1.7.2007....da habe ich meinen Betrieb abgegeben ;)
Hört bloß auf mit Gesetze. Ein guter Anwald ein Richter der von nichts ne Ahnung hat reicht heut zu Tage. Selbst bei versuchten Versicherungsbetrug bekommt man was. War bei meinem Unfallgegner so. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Aber egal meine Versicherung muss zahlen und ich krebse wieder bei 55% rum
Danke Herr Richter
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