Damit kann zukünftig jeder Ebay-Käufer überlegen ob er bei einem Schnäppchen, das plötzlich kurz vor Auktionsende als angeblich zerstört aus der Autkion genmmen wurde, auf Erfüllung des Kaufvertrages und Nachweis der Zerstörung pocht und jeder Verkäufer muss sich im Klaren sein, das ein Einstellen auf mehreren Plattformen mögliche rechtliche Konsequnezen haben kann. Ein gutes Geschäft auch für Abmahenanwälte.
" Wer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zur Versteigerung anbietet, darf die einmal in Gang gesetzte Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende einfach abbrechen. Die Tatsache, bei einer parallelen Internet-Versteigerung auf einer anderen Plattform einen besseren Auktions-Preis erzielen zu können, gilt nicht als zulässige Entschuldigung für den Vertragsbruch. Das hat jetzt das Amtsgericht Menden im Sauerland entschieden (Az. 4 C 390/10).
Es ging in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen 1993 erstzugelassenen Pkw, der bei eBay von seinem Besitzer mit einem Mindestgebot von 1 Euro für einen Tag ins Netz gestellt worden war. Rund zehn Minuten vor Auktionsschluss lag für den Wagen mit einer Laufleistung von 260.000 km ein Höchstgebot von 605,99 Euro vor. Weil aber bei einer gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug auf der Plattform mobile.de laufenden Versteigerung zu diesem Zeitpunkt bereits 750 Euro geboten waren, brach der Pkw-Halter einfach die für ihn ungünstigere eBay-Auktion ab. Wodurch der dort Meistbietende so kurz vor dem Ziel plötzlich mit leeren Händen dastand.
Laut Mendener Richterspruch allerdings zu Unrecht. "Zwischen dem Betroffenen und dem Auto-Versteigerer ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, weil der mit Einstellung des Artikels zur Verkaufsauktion ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben hat, das von diesem gleichermaßen verbindlich angenommen wurde", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer der telefonischen Rechtsberatung das Sauerland-Urteil.
Ein Verkäufer ist bei eBay nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen bzw. anzufechten. Es sei denn, es gibt berechtigte Gründe dafür. Wie etwa der Verlust des Kaufgegenstandes, der eine objektive Unmöglichkeit der Leistung nach sich zieht.
Die Behauptung, der von dem jähen Abbruch Betroffene wäre ohnehin nicht Meistbietender geworden, weil bei mobile.de ja ein höheres Gebot vorgelegen habe, ist dafür völlig irrelevant. Der auf eBay Meistbietende kann wegen des ungesetzlichen Auktions-Abbruchs einen entsprechenden Nichterfüllungsschaden geltend machen. Der ergibt sich aus der Differenz des von einem Sachverständigen geschätzten Verkehrswertes des Autos minus Auktionshöchstgebot und beträgt in diesem Fall 294,01 Euro."