Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anschnall Gurte

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anschnall Gurte

    Moin Moin

    da ich im Sommer das Dach (Truck-Cabin) gerne mal schnell abgenommen habe um somit den Sommer und das Auto noch mehr zu genießen, habe ich auch gleich die 3. Punkte Gurte abgebaut [Die waren m.E. nach sowie so nicht orginal]. D.h. ich wollte diese eigentlich durch Beckengurte ersetzten. (So einen hatte ich schon beim Mittelsitz angebracht - weil vorher war da gar keiner).

    Hier nun die Frage - ab wann braucht ein Fzg denn überhaupt Gurte und wenn ab wann denn welche (3. Pkt oder nur Beckengurt) - ach der Gute ist als LKW zugelassen.

    Vielen Dank für Euer Wissen.

    Gruß aus HH von Axel

    #2
    RE: Anschnall Gurte

    Gar nicht so ganz einfach, das Thema. Es hat x verschiedene Gurtkonfigurationen in der SIII gegen. Aber nur Beckengurte kenne ich nicht (ausser fuer den mittlere Sitz). Einige Infos findest Du im Opt.Equip. Parts Cat..

    [...ach der Gute ist als LKW zugelassen.
    Das ist eine gute Frage, die Du vielleicht einfach mal beim TueV vorbringen musst. Genau da habe ich naemlich bisher nur Widerspruechliches gehoert.

    Gruss
    Volker

    Kommentar


      #3
      Das mit den Gurten ging glaub ich ab ´74, vorher brauchst du sie nur,
      wenn welche im Fahrzeug vorgesehen waren und Du die Halterungen dafür hast.
      LKW ist meines Wissens eine Frage des ZGG, darunter fällst Du mit dem kleinen Landy auch nicht.
      Denke, Du wirst um die Schlingpflanzen nicht rum kommen... :D
      ölige grüße aus hamburg!

      Kommentar


        #4
        Hi,

        irgendwo habe ich mal diesen sehr erhellenden Link gefunden, das war wahrscheinlich sogar in diesem Forum ;-)



        Der Verzicht auf Sicherheitgurte vorne ist laut StVO nur bei Erstzulassungen vor dem 1.4.1970 zulässig.

        Ich löse das Problem im Sommer immer mit einer langen Schraube mit der ich die Umlenkschlaufe an der hinteren Befestigung für das Hardtop befestige. Damit sollte man zwar wirklich keinen Unfall bauen, aber der Vorschrift ist denke ich genüge getan.

        Rainer

        Kommentar


          #5
          Original von rmb
          Der Verzicht auf Sicherheitgurte vorne ist laut StVO nur bei Erstzulassungen vor dem 1.4.1970 zulässig.
          das ist nicht ganz richtig. Campanilla ist bj. 72 und braucht keine gurte.

          grüße oldman

          Kommentar


            #6
            Guten Morgen,


            ich habe mal eben bei unsrem TÜV angerufen.

            Bei einem PKW sind Dreipunktgurte für die Sitze hinter der Frontscheibe ab 01.01.1974 vurgeschrieben. Für den Mittelsitz reicht ein Beckengurt als Rückhaltesystem.

            Ich hoffe geholfen zu haben.


            Gruß


            schrauber

            Kommentar


              #7
              Hallo,

              weiß einer von euch wie sich das mit den Rückbänken verhält?
              Mein 88er (Bj1976) hat vorne 2 Drei-Punkt Gurte und in der Mitte den Beckengurt, hinten gar keine Gurte. Ist aber im Mai d.J. neu als 7-Sitzer zugelassen worden.

              Viele Grüße
              Hermann

              Kommentar


                #8
                Original von oldman

                das ist nicht ganz richtig. Campanilla ist bj. 72 und braucht keine gurte.
                Hallo Oldman,

                grundsätzlich scheint mir das schon richtig zu sein, aber es gibt entweder irgendeine seltene Ausnahme die es zu finden gilt, oder bei campanilla hat irgendjemand gepennt ;)

                Hier noch eine andere Quelle:
                Viele der über 19 Millionen ADAC-Mitglieder besitzen Oldtimer bzw. Youngtimer. Alle Infos zur Technik, Pflege und Wartung von Oldtimern und Youngtimern.


                Gruß
                Rainer

                PS: Könnte es sein, dass die Gurte für die Eintragung der Sitze uninteressant sind? Mein LR hat sogar 9 Sitze eingetragen bekommen obwohl nur die 3 vorne vorhanden waren. Warum sollte das nicht für die Gurte auch gelten. Ein Problem bekommt man wahrscheinlich erst wenn die Sitze benutzt werden...

                Kommentar


                  #9
                  Gurtpflicht

                  Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung besteht eine Ausrüstungspflicht für Gurte vorne bei PKW ab Erstzulassung 01.04.1970, für Gurte hinten bei PKW serienmäßig spätestens ab Erstzulassung 01.05.1979 und für Gurte in Wohnmobilen ab Erstzulassung 01.01.1992. Kopfstützen vorne sind ab EZ 01.01.1999 erforderlich.

                  Grundsätzlich gilt:
                  Wenn Gurte vorhanden sind, müssen sie angelegt werden - auch bei Fahrzeugen mit Gurten, die vor den genannten Daten
                  in den Verkehr kamen.
                  Im einzelnen gilt:
                  In PKW und LKW unter 2,8t zulässigem Gesamtgewicht, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen
                  sind, müssen keine Sicherheitsgurte vorhanden sein. Wenn sie zwischen dem 01.04.1970 und 31.12.1973 erstmals in den Verkehr kamen, benötigen sie nur
                  dann Sicherheitsgurte, wenn sie mit Gurtbefestigungspunkten für die vorderen Außensitze ausgerüstet waren.
                  Mittelsitze unterliegen nicht der Ausrüstpflicht. PKW und LKW unter 2,8t mit EZ ab 01.01.1974 müssen auf den vorderen Außensitzen mit 3-Punkt-Sicherheitsgurten ausgerüstet sein,
                  und die restlichen Sitzplätze müssen zumindest Befestigungspunkte für 2-Punkt-Gurte haben. Bei Fahrzeugen mit offenem Aufbau (z.b. Cabrio) genügen
                  2-Punkt-Gurte. Ab 01.01.1976 besteht Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer auf den Vordersitzen für alle seit dem 01.04.1970 zugelassenen PKW,sofern hierfür Gurte vorgeschrieben/eingebaut sind. Der 01.01.1978 war spätester Nachrüstungstermin für Gurte vorne außen an PKW und LKW unter 2,8t, die ab 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen und mit Verankerungen zur Aufnahme von Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Falls keine
                  Verankerungen vorhanden waren, wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
                  Verankerungen vorne waren ab Erstzulassung 01.01.1974 vorgeschrieben,
                  wurden von vielen Fahrzeugherstellern aber schon früher eingebaut. Diese sind also meistens, abhängig vom Fahrzeugtyp, vorhanden.
                  Der 01.05.1979 war Stichtag für die Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten für alle ab diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge auf allen Sitzen -
                  jetzt also auch auf den Rücksitzen. Für die vorderen Außensitze sind 3-Punkt-Gurte vorgeschrieben, für die übrigen Sitze mindestens Beckengurte.
                  Grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen bei älteren Fahrzeugen.

                  Kommentar


                    #10
                    Servus,

                    ist ja schön was der ADAC da schreibt, aber under §35a STvZO steht kein Datum.

                    § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder.

                    (1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

                    (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

                    (3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

                    (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

                    (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerung zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

                    (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

                    (7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

                    (8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

                    (9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

                    (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

                    (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

                    (12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

                    Kommentar


                      #11
                      @ rmb


                      :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P :P




                      :]


                      schlammige grüße oldman

                      Kommentar


                        #12
                        Aber wo habt denn Ihr ..

                        Hallo Zusammen,

                        und vielen Dank für die ganzen Mühen -

                        aber wo habt denn Ihr den 3. Pkt wenn kein Dach drauf ist ? Vielleicht hilft mir ja mal ein Foto weiter.

                        Gruß und Dank von Axel

                        Kommentar


                          #13
                          RE: Aber wo habt denn Ihr ..

                          Der dritte Punkt ist schlüsselbeinbröselnderweise ein Schäkel auf der Schottwand zum Laderaum. Das Gestänge scheidet infolge totaler Instabilität im Crashfall aus.



                          Grüße, Guido

                          Kommentar


                            #14
                            RE: Aber wo habt denn Ihr ..

                            P.S. Um die Konfusion komplett zu machen: Meiner hat vorne außen Dreipunktgurte, in der Mitte nichts (Aber mal im Ernst, wer außer beidseitig beinamputierten Pygmaen kann da schon sitzen?) und hinten bei der Eintragung noch nicht mal Sitze oder Bänke. Und was wurde es? Na? Wer rät es? Ein amtlicher Fünfsitzer. Mal sehen ob ich bei der H-Abnahme mit Bänken dann auch noch den Eintrag als Siebensitzer schaffe.

                            Grüße, Guido

                            Kommentar


                              #15
                              Na Guido, dann beeile Dich mal, ab 2007 werden die Längssitze hinten gar nicht mehr eingetragen... :D
                              ölige grüße aus hamburg!

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X