Ich hab mal in meinen alten Unterlagen gekramt und dies hier gefunden:
<FONT color=white>Mehrere Jahre sachgemäß gelagert bedeutet rechtlich betrachtet, dass ein Reifen, der bis zu maximal 5 Jahre sachgemäß gelagert wurde als Neureifen gilt und dadurch in seiner Verwendungstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist. Das heißt also: Grundsätzlich ist bei sachgemäßer Lagerung gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 ein Reifen bis zu einer Lagerdauer von fünf Jahren als Neureifen zu spezifizieren. Der Verkauf und die Montage sind somit technisch unbedenklich. Dies muss aber auch nachgewiesen werden können. Dazu die entsprechenden Urteile:Amtsgericht Krefeld, 82 c 460/002 vom 01. 12. 20; Amtsgericht Bochum, 40 c 821/03 vom 09. 03. 2004
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