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Gewichtsbesteuerung - Neue Hoffnung

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    Gewichtsbesteuerung - Neue Hoffnung

    Urteil: Gewichtsbesteuerung - neue Hoffnung
    Die Besitzer schwerer Geländewagen können nach einer Entscheidung des Düsseldorfer Finanzgerichts auf ihr altes Steuerprivileg hoffen.

    Das Gericht beschloss im Eilverfahren, dass ein Land Rover Defender weiterhin wesentlich niedriger wie ein Lastwagen nach Gewicht besteuert werden muss und nicht als Personenwagen nach Hubraum und Schadstoffausstoß (Az.: 8 V 2091/06 A (Verk)).

    Der Gesetzgeber hatte das Steuerschlupfloch zum 1. Mai 2005 durch Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung geschlossen. Das Gericht befand nun, der Wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen sei nach EU-Recht kein Pkw. Die Einstufung als Pkw im Fahrzeugbrief sei dabei nicht maßgeblich. Eine Gerichtssprecherin wies am Montag (28.8.) in Düsseldorf darauf hin, dass es in dieser Frage sich widersprechende Entscheidungen mehrerer Finanzgerichte gebe.

    Bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren und einer möglichen Revision am Bundesfinanzhof darf das Finanzamt dem Besitzer des tonnenschweren Gefährts nur die erheblich niedrigere Lkw-Steuer berechnen. Die Besteuerung nach Hubraum und Emissionen hatte die Kfz- Steuer für diese 212.000 Wagen starke Fahrzeuggruppe teilweise verfünffacht. Die Bundesländer hatten sich Steuer-Mehreinnahmen von 37 Millionen Euro erhofft.

    Quelle Auto-Motor-und-Sport.de

    #2
    RE: Gewichtsbesteuerung - Neue Hoffnung

    @ diez:

    siehe auch hier !

    Gruß

    Holger
    Stur lächeln und winken...
    bis 12/2008: Defender 110 SW
    seit 02/2012: Lada Niva

    Kommentar


      #3
      zurückfordern?

      Kann man denn jetzt schon vom Finanzamt zurückfordern oder muß man weitere Urteile abwarten?



      jamike


      Nach der Angleichung an EU-Recht waren die Steuern für schwere Geländewagen drastisch gestiegen. Doch jetzt hat ein deutsches Gericht die Regelung gekippt. Besitzer dicker SUV können demnach weiter von einem früheren Steuerprivileg profitieren.

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        #4
        RE: zurückfordern?

        Hallo jamike,

        ich glaube Du musst zumindest Widerspruch gegen Deinen Steuerbescheid einlegen, dann besteht nach einem endgültigen Urteil für Dich ein Anspruch auf Rückerstattung...

        Übrigens: herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag :D !!!

        Gruß

        Holger
        Stur lächeln und winken...
        bis 12/2008: Defender 110 SW
        seit 02/2012: Lada Niva

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          #5
          Dank Dir

          Flurschaden ;)

          jamike

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            #6
            Wie funktioniert das..

            mit dem Widerspruch einlegen?

            Einfach nen Zettel hinschicken mit Steuernummer und hiermit lege ich Widerspruch ein aufgrund von Urteil blablabla Unterschrift oder wie?

            ?(

            Jamike

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              #7
              RE: Wie funktioniert das..

              bei mir sah das so aus:

              "hiermit lege ich gegen Ihren oben genannten Kraftfahrzeugsteuerbescheid Einspruch ein, soweit in ihm die Bemessungsgrundlage nach Hubraum, anstatt nach Gewicht vorgenommen wird.
              Bei dem betreffenden Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Klasse AF im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG, Es ist somit kein Personenkraftwagen. Die Richtlinie ist seit dem 01.07.2002 zwingend. Es wird beantragt, das vorliegende Einspruchsverfahren bis zum Abschluß laufender Musterverfahren zum Ruhen zu bringen."

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                #8
                RE: Wie funktioniert das..

                ...das geht natürlich nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, also ein Monat nach Eingang des Bescheids.
                Gruß
                Christoph

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                  #9
                  Rechtsbehelfsfrist

                  Eines versteheich nicht. Wenn mehere Gerichte zu der Entscheidung kommen, daß gesprochenes Recht nicht gültig ist wurden in diesem Rahmen ungerechtfertigt Steuern erhoben.

                  Wieso sollte dies nach 4 Wochen Frist nicht mehr gültig sein.
                  Ein Mord verjährt auch erst nach dreißig Jahren.
                  Also kann doch eine falsche Steuererhebung nicht nach 4 Wochen Ihre Gültigkeit verlieren oder ?

                  mfg Thomas

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