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Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

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    #46
    AW: Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

    Zitat von derDoc Beitrag anzeigen
    Dann helft doch mal bitte alle mit eine Liste von rechtskräftigen Urteilen zu sammeln in denen von den Zulassungspapieren abgewichen wurde - also LKW Zulassung und Gericht sagt ist aber PKW und PKW Zulassung, aber Gericcht sagt LKW. Wichtig ist beide Seiten zu belegen. Ich kenne leider nur den Weg PKW wurde LKW gleichgestellt und bräuchte vor allem die andere Richtung.

    Im Folgenden das sogenannte "Sprinterurteil", (in diesem Urteil ging es allerdings um überschrittene Höchstgeschwindigkeit und es hat damit erstmal nix mit dem Sonntagsfahrverbot zu tun. Allerdings denke ich wenn es hart auf hart kommt, kann ein Gericht auch im Falle Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot, sich die Tatsachen so drehen wie sie gebraucht werden.):

    Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kleintransporter von 4,6t Gesamtgewicht
    Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272) hatte über die Verurteilung eines Fahrers wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kleintransporter von 4,6 t zulässigem Gesamtgewicht zu entscheiden.



    Der Betroffene war mit einem Kleintransporter, der mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t für den Gütertransport ausgerüstet war, auf der Autobahn mit 154 km/h geblitzt worden. Das erstinstanzliche Amtsgericht verurteilte ihn daher wegen vorsätzlichen Überschreitens der für Lkw zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Dagegen richtete sich die beim BayObLG eingereichte Rechtsbeschwerde. Der betroffene Fahrer legte zur Begründung dar, dass zum einen das benutzte Fahrzeug in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen“ und nicht als Lkw bezeichnet sei und dass zum anderen sein Arbeitgeber auf diesbezügliche Nachfragen bei den Zulassungsstellen und dem Kraftfahrt-Bundesamt keine Information erhalten habe, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Pkw handeln würde. Dementsprechend hätte ihn das Amtsgericht nicht verurteilen dürfen, da es für Pkw auf Autobahnen außer der Richtgeschwindigkeit keine generelle Geschwindigkeitsregelung gäbe. Das BayObLG führte dazu aus, dass das Amtsgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen war, dass es sich bei dem hier benutzen Fahrzeug nicht um einen Pkw gehandelt habe, da dieser Kleintransporter nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt war. Außer der Sitzbank für den Fahrer und Beifahrer befanden sich keine weiteren Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Außerdem lag das Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t deutlich über der für Pkw bestimmten Grenze von 2,8 t. Es habe sich daher, trotz der Eintragung als „Pkw geschlossen“ im Fahrzeugschein, eben nicht um einen Pkw, sondern um einen Lkw gehandelt und daher hätte der Betroffene nicht schneller als 80 km/h fahren dürfen. Es komme letztlich nicht auf die Eintragungen in den Zulassungspapieren, sondern auf die tatsächliche Nutzung an. Diese Nutzung sei hier die eines LKW über 3,5t. Auch hätte sich der Fahrer nicht auf die vom KBA und der Zulassungsstelle seinem Arbeitgeber gegebene Rechtsauskunft verlassen dürfen, dass es sich bei diesem Transporter um keinen Lkw handeln würde, da diese nach Ansicht des BayObLG für eine solche Aussage nicht die Kompetenz gehabt hätten. Vielmehr hätte er dies bei einer für die Verfolgung von Verkehrs-Owi-Sachen zuständigen Stelle, etwa einer Polizeidienststelle, selbst in Erfahrung müssen. Trotz dieser Pflichtverletzung des Betroffenen wurde vom Beschwerdegericht die vom Amtsgericht ausgesprochene Geldbuße reduziert und das verhängte Fahrverbot aufgehoben, da der Fahrer im vorliegenden Fall einem sog. Verbotsirrtum erlegen sei. Ein solcher Irrtumsfall liegt dann vor, wenn es dem Täter an dem Bewusstsein mangelt, etwas Unerlaubtes zu tun, weil er etwa eine Vorschrift oder ein Verbot nicht kennt oder dieses im gegebenen Fall für nicht anwendbar hält. Hier irrte sich der Betroffene nach Ansicht des Gerichtes über die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, der die Geschwindigkeit für Lkw auf Autobahnen auf 80 km/h festlegt, da er dachte, dass diese Geschwindigkeitsbegrenzung eben gerade nicht für ihn gelten würde. Angesichts der durch den (vermeidbaren) Verbotsirrtum erheblich geminderte Schuld und der Tatsache, dass der Betroffene bisher verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, hielt das BayObLG ein Strafmaß weit unterhalb des Regelsatzes für angemessen.
    "Heute ist die gute, alte Zeit von morgen."

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      #47
      AW: Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

      @DerDoc
      Umgeh doch die ganze LKW-mit-Anhänger-Diskussion, indem Du das Fahrzeug als Zugmaschine zuläßt! Die Bedingungen (kurzer Radstand, kleine Ladefläche, geringe Zuladung, mögliche Zuglast etc.) werden vom 90er eingehalten, was auch in den internen TÜV-Anweisungen steht. Einziges Manko, es bleiben nur 3 Sitze übrig. Siehe auch Beitrag "2 Sankeys".
      Das Rübenschwein

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        #48
        AW: Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

        Zitat von Jak Beitrag anzeigen
        Woran erkenne ich denn in welchem Bundesland ich gerade bin? Und wenn ich das nicht eindeutig erkennen kann, wie soll ich dann wissen wie ich mich verhalten soll? Und wenn ich von München nach Flensburg fahre und mitten drin ein kleines Bundesland ist, wo Sonntags nur rosarot lackierte Anhänger fahren dürfen, darf ich also die gesamte Fahrt mit meinem schlüpferblauen Hänger nicht durchführen? Kann eine Landesregierung mir das verbieten? Wo wir doch in Brüssel einen haufen toller Politiker bezahlen, die in Europa alles gleich machen wollen? Laßt euch doch nicht verrückt machen. Auf so eine bekloppte Anzeige warte ich ja nur...
        AN JEDER STRASSE DIE AUS EINEM BUNDESLAND INS ANDERE GEHT STEHEN SCHILDER WO SICH DAS EINE BUNDESLAND VEABSCHIEDET UND DAS NEUE BUNDESLAND DEN EINREISENDEN BEGRÜST; SOLLTE MAN SCHON MAL GESEHEN HABEN; ANSONSTEN BRAUCHT MAN EINE BRILLE:D:D:D
        Gruß aus dem schönen Jämtland:D

        Dieter

        Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

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          #49
          AW: Neues(?) zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW Defender in Schleswig-Holstein

          Zitat von derDoc Beitrag anzeigen
          Eine [/I]Ausnahmegenehmigung kann für LKWs bis 3,5 t die einen Sportbootanhänger mitführen erteilt werden. Diese Genehmigung währe maximal 1 Jahr gültig und Gebührenpflichtig (260,00 €/Jahr).
          das ist auch gut, für 260,- bist du aus dem Schneider.
          Wie in alter Zeit. Kaufst dir einen Ablass und bist Sündenfrei. Somit geht es also nicht darum, ob so ein Anhänger Sonntags ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer ist, sondern nur darum, wie das Haushaltssäckel gefüllt werden kann.

          m01m
          diepraxisträgtdietheoriezugrabe

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            #50
            AW: Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

            Wenn man denn so einen Ablassbrief bekommen könnte ... das Geld wär egal, da sowieso Betriebsausgabe = linke Steuertasche rechte Steuertasche ;-) aber leider leider. Mach mich schon mal auf längere Diskussionen bereit. Bescheuerte teutsche Bürokraten.

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              #51
              AW: Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

              Zitat von Dieter Bernhardt Beitrag anzeigen
              AN JEDER STRASSE DIE AUS EINEM BUNDESLAND INS ANDERE GEHT STEHEN SCHILDER WO SICH DAS EINE BUNDESLAND VEABSCHIEDET UND DAS NEUE BUNDESLAND DEN EINREISENDEN BEGRÜST; SOLLTE MAN SCHON MAL GESEHEN HABEN; ANSONSTEN BRAUCHT MAN EINE BRILLE:D:D:D
              aber... aber.. isch habe doch schon eine Brille

              Guckst Du Autobahn: Ja, da stehen Schilder.
              Guckst Du Nebenstraße: Auch alles voll mit irgendwelchen überflüssigen Schildern, aber nixi mit Bundesland.

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                #52
                AW: Gibt es was neues zum Sonntagsfahrverbot?

                Jak das ist wegen dem Begrüßungsgeld, auf der Autobahn darfste nicht anhalten und auf der Landstrasse soll es keiner wissen wo es das gibt:D:D:D
                Gruß aus dem schönen Jämtland:D

                Dieter

                Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

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