Im Folgenden das sogenannte "Sprinterurteil", (in diesem Urteil ging es allerdings um überschrittene Höchstgeschwindigkeit und es hat damit erstmal nix mit dem Sonntagsfahrverbot zu tun. Allerdings denke ich wenn es hart auf hart kommt, kann ein Gericht auch im Falle Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot, sich die Tatsachen so drehen wie sie gebraucht werden.):
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kleintransporter von 4,6t Gesamtgewicht
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272) hatte über die Verurteilung eines Fahrers wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kleintransporter von 4,6 t zulässigem Gesamtgewicht zu entscheiden.
Der Betroffene war mit einem Kleintransporter, der mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t für den Gütertransport ausgerüstet war, auf der Autobahn mit 154 km/h geblitzt worden. Das erstinstanzliche Amtsgericht verurteilte ihn daher wegen vorsätzlichen Überschreitens der für Lkw zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Dagegen richtete sich die beim BayObLG eingereichte Rechtsbeschwerde. Der betroffene Fahrer legte zur Begründung dar, dass zum einen das benutzte Fahrzeug in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen“ und nicht als Lkw bezeichnet sei und dass zum anderen sein Arbeitgeber auf diesbezügliche Nachfragen bei den Zulassungsstellen und dem Kraftfahrt-Bundesamt keine Information erhalten habe, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Pkw handeln würde. Dementsprechend hätte ihn das Amtsgericht nicht verurteilen dürfen, da es für Pkw auf Autobahnen außer der Richtgeschwindigkeit keine generelle Geschwindigkeitsregelung gäbe. Das BayObLG führte dazu aus, dass das Amtsgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen war, dass es sich bei dem hier benutzen Fahrzeug nicht um einen Pkw gehandelt habe, da dieser Kleintransporter nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt war. Außer der Sitzbank für den Fahrer und Beifahrer befanden sich keine weiteren Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Außerdem lag das Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t deutlich über der für Pkw bestimmten Grenze von 2,8 t. Es habe sich daher, trotz der Eintragung als „Pkw geschlossen“ im Fahrzeugschein, eben nicht um einen Pkw, sondern um einen Lkw gehandelt und daher hätte der Betroffene nicht schneller als 80 km/h fahren dürfen. Es komme letztlich nicht auf die Eintragungen in den Zulassungspapieren, sondern auf die tatsächliche Nutzung an. Diese Nutzung sei hier die eines LKW über 3,5t. Auch hätte sich der Fahrer nicht auf die vom KBA und der Zulassungsstelle seinem Arbeitgeber gegebene Rechtsauskunft verlassen dürfen, dass es sich bei diesem Transporter um keinen Lkw handeln würde, da diese nach Ansicht des BayObLG für eine solche Aussage nicht die Kompetenz gehabt hätten. Vielmehr hätte er dies bei einer für die Verfolgung von Verkehrs-Owi-Sachen zuständigen Stelle, etwa einer Polizeidienststelle, selbst in Erfahrung müssen. Trotz dieser Pflichtverletzung des Betroffenen wurde vom Beschwerdegericht die vom Amtsgericht ausgesprochene Geldbuße reduziert und das verhängte Fahrverbot aufgehoben, da der Fahrer im vorliegenden Fall einem sog. Verbotsirrtum erlegen sei. Ein solcher Irrtumsfall liegt dann vor, wenn es dem Täter an dem Bewusstsein mangelt, etwas Unerlaubtes zu tun, weil er etwa eine Vorschrift oder ein Verbot nicht kennt oder dieses im gegebenen Fall für nicht anwendbar hält. Hier irrte sich der Betroffene nach Ansicht des Gerichtes über die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, der die Geschwindigkeit für Lkw auf Autobahnen auf 80 km/h festlegt, da er dachte, dass diese Geschwindigkeitsbegrenzung eben gerade nicht für ihn gelten würde. Angesichts der durch den (vermeidbaren) Verbotsirrtum erheblich geminderte Schuld und der Tatsache, dass der Betroffene bisher verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, hielt das BayObLG ein Strafmaß weit unterhalb des Regelsatzes für angemessen.
Kommentar