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Wir sprechen hier von 2 verschiedenen Ländern. Auch wenn beide in der EU sind gibt es Unterschiede zwischen D und A. Der von Wolfgang verlinkte § der deutschen StVZO hat in A keine Gültigkeit, dort gibt es andere Gesetze. Ob Arbeitsscheinwerfer schwenkbar sein müssen weiß ich nicht. Sinn macht es für mich auch keinen, aber Gesetze müssen für den Einzelnen nicht immer Sinn machen (das hab ich im Studium gelernt ;-)
Ich kann mir allerdings vorstellen, dass es auch im österr. Gesetz spezielle Ausnahmen für Einsatzfahrzeuge gibt...
Die Regel, dass max. 4 Fernscheinwerfer leuchten und max. 1.200mm über dem Boden sein dürfen, gab's mal, daran erinnere ich mich. Ich habe damals auch Zusatzfernlicht angebaut und mich mit der STVZO befaßt.
Die STVZO ist offenbar inzwischen geändert worden. So ist auch in §49a (2) zu lesen: "Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird."
Also wenn ich jetzt für mich einen Schluß ziehen darf: wenn ich mir vier beliebige Lampen ans Dach nagle und diese mit einem separaten Schalter ansteuere und diesen noch mit Arbeitsscheinwerfer beschrifte ist alles bene.
Die Beschriftung brauchst du nicht.
Ansonsten gilt §49a (5):
" Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein."
Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
Kein Foto gemacht,Nichts gepostet
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