Hier der Auszug aus dem BGB:
BGB § 439 Nacherfüllung
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 130
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des
§ 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so
kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
verlangen.
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Das bedeutet natürlich auch, dass der Verkäufer nicht nur die Austauschkosten sondern auch den anschließenden Rücktransport bezahlen muss (solange der Artikel teurer als 40 Euro ist; steht woanders).
Viel Glück,
Thorsten
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