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Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

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    Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

    Wer hat denn (wahrscheinlich schmerzliche) Erfahrung gemacht mit der Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagen. Mein Disco3 braucht zwei neue AGR-Ventile. Die 750.- würde ich gerne vom Händler holen. Hab den Wagen erst vor 4 Monaten gekauft, sollte also kein Problem sein, aber: kann der Händler fordern, dass er das selbst repariert? Der Verkäufer/Händler ist über 100km von mir entfernt und ist keine Fachwerkstatt.
    Wie sollte man da am besten vorgehen, ohne gleich zum Anwalt zu gehen?
    Hab mal beim ADAC nachgefragt, aber noch keine Antwort bekommen.

    Der Wagen war jetzt 1 Tag in der Werkstatt - und schon hab ich ihn vermisst.

    Edi

    #2
    AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

    Fakt ist das der Händler dafür geradestehen muss. Aber wenn er sich auf stur stellt dann geht ohne Anwalt nichts.
    Ich würde ihm schriftlich (mir Rückschein) dazu auffordern den Mangel binnen 4 Wochen zu beseitigen. Er hat das Recht das du den Wagen zu ihm bringen musst und er das selbst macht.
    Ist der Mangel nach 4 Wochen nicht beseitigt, würde ich ihm nochmals zwei Wochen Frist setzen und ihm damit "drohen" das wenn er den Mangel in diesen 2 Wochen nicht beseitigt du den Schaden bei einer von dir ausgewählten Fachwerkstatt reparieren lässt und die gesamten Kosten einklagst.
    Wenn er den Mangel absolut nicht beseitigt und sich wenig einsichtig zeigt und die Standardsprüche (das ist bei dieser Laufleistung Verschleiss, etc.) bringt würde ich einen Anwalt einschalten. Oft hilft 1 Schreiben vom Anwalt um Wunder zu bewirken.

    Wenn er den Mangel wieder nicht beseitigt hast du freie Wahl:
    1. Rückgabe des Wagens.
    2. Beseitigung des Mangels bei einer von dir ausgesuchten Fachwerkstatt und die Kosten mittels Anwalt einklagen. Allerdings würde ich rein vorsorglich vorher einen Anwalt einschalten um nicht irgendwo irgendwas zu übersehen (Frist zu kurz, etc.)
    3. Selbst die Kosten tragen.

    Gruß
    Rainer

    PS: Wenn du den Mangel einklagen muss, hast du sogar 2 Jahre Gewährleistung! Denn dann ist Verkürzung der Gewährleistung unwirksam. So war das zumindest noch im Jahr 2008.

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      #3
      AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

      Zitat von edi Beitrag anzeigen
      Hab mal beim ADAC nachgefragt, aber noch keine Antwort bekommen.
      Die haben eine Homepage:
      Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
      Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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        #4
        AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

        Die Erfahrung mit weit entfernten Händlern hatte ich auch (600km).
        Sofort nach Kauf festgestellt: Nebelscheinwerfer ohne funktion, Knopf vom Radiobedienteil defekt, Leck Wischwaschbehälter.......und zu guter letzt, bei Inspektion 4 Wochen später festgestellt das die Spurstangenköpf ausgeschlagen waren.
        Konnten den Händler Gottseidank dazu bewegen die Mängel in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen. Aber nur unter androhung von Kaufrückabwicklung.
        Genauso gut hätte er auch sagen können: ,,kein Proplem, bringen Sie ihn vorbei!"
        Dann hätten wir ziemlich alt ausgesehen.
        FAZIT: In Zukunft nur max. im eigenene Bundesland kaufen

        Gruß von der Küste

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          #5
          AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

          Der Händler ist dein Vertragspartner und somit dein Ansprechpartner. Wenn du mit ihm keine sog. Garantieversicherung, z.B. Car-Garantie o.ä., abgeschlossen hast, sondern er selbst dir diese Garantie gibt, ist er berechtigt den Mangel selbst zu beheben und du verpflichtet, ihm diese Möglichkeit zu geben.

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            #6
            AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

            Vielen Dank für die Info. Das hatte ich befürchtet, dass ich den Wagen dort hinbringen muss. Aber evtl ist er ja einsichtig und wir finden einen anderen Weg. Obwohl es bei mir keine 600 km sind. Aber das ist ein wesentlicher Punkt, den ich noch in keiner Kaufberatung gelesen hab. Was nützt mir eine Gewährleistung, wenn sie nur mit großem Umstand verbunden ist. Ich hatte in Bremen und Umgebung 2 gute Angebote, da würde ich jetzt ziemlich dumm dastehen.
            Danke
            Edi

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              #7
              AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

              Ganz so ist das nicht! Man darf nicht vergessen das du den Wagen zwar zum Händler/Verkäufer bringen musst, aber unter Umständen muss er dir auch die Unkosten dafür ersetzen!
              Aber wegen 100km? Wenn er den Mangel anstandslos behebt würde ich auf die Unkosten für die 100km verzichten, nachdem Motto: "Leben und leben lassen"! ;-)
              Wenn er sich querstellt würde ich ihm allerdigns sein letztes Hemd abknöpfen!

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                #8
                AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                Unter welchen Umständen?

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                  #9
                  AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                  Handelt es sich um einen Mangel der vor dem Kauf nicht bekannt war (für den Käufer) dann muss der Händler/Verkäufer die "Rücksendekosten" tragen. Man kann also den Wagen mittels Spedition zum Händler/Verkäufer überführen lassen oder ihm den Wagen selbst hinfahren.
                  Im Streitfall könnte ein Richter es aber auch so auslegen: "Da der Käufer auch beim Kauf des Wagens die weite Entfernung akzeptiert hat ist es ihm im Falle eines Mangels auch zuzumuten den Wagen kostenlos dem Händler zur Beseitigung des Mangels zur Verfügung zu stellen.

                  Fazit: Das mit den Unkosten für die Beseitigung des Mangels ist bei jedem Streitfall einzeln zu entscheiden.

                  Das Gewährleistungsrecht geht da ganz schön weit! Ich vertrete die Meinung das sich das ganze im Rahmen halten soll und es ist nicht fair auf das "volle" Programm zu bestehen wenn der Händler/Verkäufer schon den Mangel ohne motzen und meckern beseitigt.
                  Gemäß dem Motto: Leben und leben lassen. Oder: Was du nicht willst das man dir tut...(das füg vorher andern zu. *g *scherz)

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                    #10
                    AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                    Hab ich ganz vergessen!

                    Nachtrag:
                    Der Händler/Verkäufer muss dir die Gewährleistung geben nicht die Zusatzgarantie!
                    Oft werden Käufer damit geblendet (oder aber die Händler/Verkäufer wissen das selbst nicht) das man eine Gebrauchtwagen-Garantieversicherung unterschreiben muss. Diese Versicherung muss eigentlich der Händler/Verkäufer abschliessen und nicht der Käufer!
                    Schliesst man eine solche Garantieversicherung ab, ist man halt doppelt abgesichert. Einmal über diese Versicherung und einmal über die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers/Verkäufers. Natürlich nur wenn man als Käufer die Versicherung unterschrieben hat. Schliesst der Händler/Verkäufer eine solche Garantieversicherung ab dann ist das sein Ding! Lehnt die Garantieversicherung die Reparatur eines Mangels ab greift immer noch die gesetzliche Gewährleistung!
                    Bei einer Garantieversicherung kann diese auch Vorgaben haben (z.b. Fahrzeug muss hier und da repariert werden). Bei solchen Versicherungen gibt es viele kleine "Fallen" die man vorher erstmal alle erahnen muss!
                    Wenn die Garantieversicherung den Schaden (warum auch immer) ablehnt, dann hat man immer noch den Gewährleistungsansprich gegenüber dem Händler/Verkäufer!

                    Wichtig also:
                    Eine Garantieverischerung (sprich "Garantie") ist eine zusätzliche freiwillige Versicherung in der viele Fallen stecken können. Denn da können Teile ausgeschlossen werden!

                    Die gesetzliche Gewährleistung ist das was man mindestens 6 Monate lang hat. Diese Gewährleistung kann beim Kauf nicht ausgeschlossen werden. Tut es der Händler trotzdem irgendwie (z.b. Verkauf im Kundenauftrag oder als Bastlerfahrzeug) hat man automatisch 24 Monate Gewährleistungsanspruch! Aber auch hier gilt: In den ersten 6 Monaten muss der Händler nachweisen das der Mangel beim Kauf nicht war, nach den 6 Monaten ist es umgedreht. (also nutzen einem die 24 Monate trotzdem nichts!). Bei der gesetzlichen Gewährleistung können auch keine Teile ausgeschlossen werden! Egal was einem der Händler erzählt!

                    Gruß

                    PS: Wenn jemand mal so nen schwierigen Händler hat...ich hab nen verdammt guten Anwalt! ;-)

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                      #11
                      AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                      Diese Garantieversicherung ist für die ganz sicherheitsbedürftigen Käufer eines Gebrauchtwagens...und hat, wie du schon sagtest, einige Fallen und Tücken.

                      Aber der Unterschied ist eben, das es eine Garantie ist und keine Gewährleistung und damit die Sachmangelhaftung des Händlers nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.

                      Einfach mal unter Sachmangelhaftung googeln, ein Garant für mehrere Stunden Juristendeutsch.

                      Auch der ADAC steht in solchen Dingen beratend zur Seite, genauso wie die HWK und IHK, i.d.R. kostenlos. Bin immer etwas zurückhaltend, wenn es um das Einschalten von Anwälten geht und sehe das als allerallerallerletztes Mittel, wenn der Händler eine gewisse Resistenz gegen rügende Kundschaft hat.

                      Ist aber eher selten und damit gilt der von allen Männern von Ihren Frauen gefürchtete Satz :

                      "Wir müssen mal reden...".

                      Sehe es genauso wie du, leben und leben lassen.

                      In diesem Sinne eine friedliche Weihnachtszeit,
                      Stefan

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                        #12
                        AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                        Den Anwalt empfehle ich ja auch nur wenn der Händler sich absolut taub stellt. Quasi nach dem Motto: "Wenn du dein Recht willst, dann hols dir doch."

                        Ich bin auch eher dafür das man erstmal in Ruhe alles klären soll und nach eine Lösung sucht.

                        Bei meinem Wagen hat der Händler auch die Gewährleistung ausgeschlossen da ich ihm erzählt hätte ich hätte einen Gewerbeschein. Da ich den Wagen aber privat und nicht für mein Gewerbe gekauft habe hätte ich jetzt 24 Monate Garantie.
                        Wie sagte der Händler:
                        "Wenn du ihn für dein Gewerbe kaufst dann mach ich dir nen guten Preis, da ich dann die Gewährleistung ausschliessen kann. Kaufst du ihn privat lässt sich am Preis nichts machen."
                        Das Ergebnis war das ich den Wagen 4000,- Euro billiger bekommen habe und dafür aber auch schon 1000,- Euro an Reparaturen investiert. Klar hätte ich auf mein Recht beharren können und hätte die Mängel sicherlich durch den Händler ersetzt bekommen, aber sowas ist nicht fair!
                        Ausserdem hat der Händler einen netten Eindruck gemacht, hatte keine Einwände gegen Vorfahren beim TÜV, ausgiebige Probefahrt (auch im Gelände) und überhaupt...es klappte alles einwandfrei.

                        In diesem Sinne: Schöne Weihnachten...

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                          #13
                          AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                          Hallo,
                          wollte diesen Beitrag gerne noch einmal hochholen.
                          Zu meiner Person, mein Name ist Christian und seit November
                          2012 stolzer Besitzer eines Disco3 HSE Baujahr 11/2007.
                          Erworben habe ich das Fahrzeug bei einem freien Autohändler.
                          Bei der Abwicklung des Kaufes war alles ok,
                          keine Anzeichen von groben Mängeln für 120000km.
                          Im Vertrag zwölf Monate Sachmängel-Haftung, wie im Gesetz
                          geregelt.
                          Schon nach zwei Tagen Batterie platt, neue auf eigene Kosten!
                          (kein Wort dazu vom Verkäufer vor dem Kauf)
                          Nun sind fast fünf Monate vergangen und schon vor zwei Wochen
                          Meldung Motorsystem-Fehler, Motor läuft im Notprogramm.
                          Beim Freundlichen Fehlerspeicher auslesen, Freundliche sagt beide AGR
                          zu 100% defekt.
                          Verkäufer kontaktiert auf vorhandenen Schaden,
                          der Verkäufer sagt deckt die Sachmängel- Haftung nicht ab und sei mein Problem nicht
                          seines, da es beim Kauf nicht vorhanden war.
                          Nun bin ich etwas ratlos was denkt Ihr, oder was habt Ihr für Erfahrungen gemacht?
                          Gruß Christian

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                            #14
                            AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                            das hatten wir bei unserem wohnwagen auch. von wegen nur was bei der übergabe defekt ist.
                            nach langem hin und her hat der händler dann doch bezahlt. also nicht gleich abwimmeln lassen

                            ob das tatsächlich so ist bei gewährleistung habe ich dann nicht mehr geklärt

                            gruss jens
                            Gruss Jens

                            ███████████████░░░░░░░░░░░░░░ 44% DONE.
                            Engine Start failed. 404 error: Engine not found. The Engine you are looking for might have been removed,
                            had its name changed, or is temporarily unavailable. Please try again later.

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                              #15
                              AW: Gwährleistung beim Gebrauchtwagen

                              Weil immer wieder falsche Aussagen getroffen werden bezüglich der Gewährleistung, etc.:
                              1. Für die Gewährleistung ist IMMER der Verkäufer (also der Händler) verantwortlich. Muss man beim Kauf eine "Garantieversicherung" oder ähnliches unterschreiben, KANN man auch diese Versicherung zur Verantwortung ziehen. Besser fährt man in der Regel allerdings, wenn man den Händler "in Regress" nimmt, denn dieser kann NICHTS EINFACH SO ausschliessen (die Versicherung schon)!

                              2. Der Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten beweisen das der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war! Und daran gibt es NICHTS zu rütteln!

                              3. Der Verkäufer muss auch für die Transportkosten, etc. aufkommen! Ich hatte erst folgenden Fall:
                              Ich hab bei einem großen Möbelhaus ("drei richten Franken ein" in Bamberg) einen Bürostuhl gekauft. Nach 5 Monaten ist er kaputt. Beim Händler angerufen, Aussage: "Naja, dann müssen Sie den Stuhl eben vorbeibringen, dann können wir ihn austauschen." - Gesagt, getan. Vor Ort: "Naja, da können wir nichts machen, den müssen wir einschicken, Umtauschen tun wir den nicht!" - und dabei hat der Verkäufer richtig dreckig gelacht. Ich: "Dann holen Sie mal bitte den Chef, denn ich fahr doch nicht nochmal die 20km hierher." - Nach 40 Minuten Wartezeit kommt der Chef und Zitat: "Was wollen Sie eigentlich? Sie haben nichtmal einen Kassenzettel und ohne Kassenzettel geht gar nichts!" - Ich: "Nee, ich kann den Kauf bei Ihnen anhand dieses Kontoauszugs nachweisen und das reicht gesetzlich aus." - Nach weiteren 15 Minuten diskutieren sagte der Chef: "Naja, wir wollen ja mal nicht so sein. Sie lassen den Stuhl da und morgen können Sie einen neuen abholen." (heute war angeblich keiner da). Nach insgesamt 90 Minuten "verhandeln für mein Recht" sagte ich: "Letzte Chance: Ich nehme den Stuhl mit und Sie liefern mir morgen im Austausch einen neuen aus. Für die unnötige An- und Abfahrt fordere ich, Aufgrund Ihres Kundenunfreundlichen Verhaltens, von Ihnen sämtliche Kosten." - der Chef lachte und sagte: "Sie können es ja mal versuchen. Den Stuhl tauschen wir morgen aus." - Zwei Tage später wurde der Stuhl ausgetauscht und ich habe meine noch sehr knapp kalkulierte Rechnung (20,50 Euro) an das Möbelhaus z.Hd. Filialleiter gefaxt. *hmm - da kam kein lachen zurück sondern man hat weiterhin versucht sich vor den Kosten zu drücken indem man "Einzelverbindungsnachweise für das Telefongespräch und Fax" forderte (was in keinem Verhältnis zu den Kosten steht). Ergebnis: Die Sache ging zum Anwalt, der Möbelhändler hat statt 20,50 Euro über 200,- Euro gezahlt (20,50 Euro + Anwaltskosten)...was lernen wir daraus? Wer den Kunden für dumm verkauft, auslacht und um sein Recht bringen will dem muss man voll in die Fresse hauen!
                              Das Beste kommt aber noch: Der ausgetauschte Stuhl ist jetzt nach 4 Wochen wieder kaputt...*lach...ob der Händler wieder lacht wenn ich ihm den defekten Stuhl vorbeibringen...und ob er sich wieder gegen An-/Abfahrtkosten wehrt?...ich freu mich schon drauf!
                              Hätte der Händler den Stuhl einfach ausgetauscht und sich das dreckige lachen verkniffen hätte er sich die 200,- Euro sparen können!
                              Gemäß:
                              Einmal Kunden ums Recht bringen: 20,50 Euro
                              Einmal Kunden dreckig auslachen: 200,- Euro
                              Dem Verkäufer eine richtige Retourekutsche verpasst: Unbezahlbar!

                              Wenn einer meiner Kunden eine Reklamation hat, dann wird das Gerät kostenlos zurückgeholt, ausgetauscht oder repariert und geht direkt zum Kunden zurück! Und warum machen wir das so? Weil bei uns der Kundenservice und das Recht des Kunden im Vordergrund steht. Und ein solcher Service kostet aber auch mal etwas mehr. Wenn man immer billig verkaufen will dann leuchtet es mir schon ein das man dem Kunden sein Recht abschwärzten will/muss!

                              LASST EUCH EUER RECHT NICHT NEHMEN! DENN WER NICHT UM SEIN RECHT KÄMPFT DER VERLIERT ES! - Allerdings immer nach dem Motto: "Leben und leben lassen." Sprich: Erst abwägen ob man voll zurückschlagen "MUSS" oder nicht. Ist der Händler einfach nur unwissend oder will er einfach nur nicht bezahlen und für den Schaden gerade stehen...

                              Zur Info für alle Verkäufer (diese muss man anscheinend heutzutage immer ausgedruckt dabei haben wenn es um Reklamationen geht):
                              § 433
                              Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


                              (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

                              ---------------------------

                              § 438
                              Verjährung der Mängelansprüche


                              (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
                              1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
                              a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
                              b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
                              besteht,
                              2. in fünf Jahren
                              a) bei einem Bauwerk und
                              b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
                              3.
                              im Übrigen in zwei Jahren.
                              ---------------------------

                              § 476
                              Beweislastumkehr


                              Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
                              ---------------------------

                              § 437
                              Rechte des Käufers bei Mängeln


                              Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
                              1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
                              2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
                              3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
                              ---------------------------

                              § 439
                              Nacherfüllung


                              (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

                              (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

                              (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

                              (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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