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Folgender Artikel in der Stuttgarter zeitung vom 10.05.06:
Günstige Steuer für Geländewagen bleibt
Karlsruhe. Trotz einer Gesetzesänderung, deren Ziel es war, die Privegien für schwere Geländewagenabzschaffen, dürfen die Autos nach EU-Recht weiterhin günstigt besteuert werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. (AZ 8 V 4/06)
Hmm,
das ist ja mal ein Anfang...aber bestimmt noch nicht das Ende vom Lied...ich bin da eher pessimistisch wenns drum geht dem Staat Geld abknöpfen zu wollen.
Meiner ist in NRW zugelassen und die sahen das letztes Jahr ganz anders.
British dogs are like british cars - make lots of noise, have lots of defects.
hier nun der Urteilstext, entnommen der Webseite des Finanzgerich Baden-Württemberg.
FINANZGERICHT
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilung Nr.6/2006 Karlsruhe, 04.05.2006
Günstige Besteuerung von schweren Geländewägen immer noch möglich
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14. März 2006 in einem Eilverfahren, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als PKW, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein LKW nach Gewicht günstiger besteuert werden können.
Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens der Marke M.-B. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der Geländewagen wurde zunächst als LKW nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01. 05 2005, der den Begriff des PKW definierte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt. Denn - so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer einstweilen rückgängig zu machen.
Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.
Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2006 - 8 V 4/06 -. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Thomas Haller
Richter a. FG, Pressesprecher
"Haller, Thomas (FG Karlsruhe)" <Haller@FGKarlsruhe.JUSTIZ.BWL.DE>
12.05.2006 16:27
An: Dennis MEYER/Wemding/VSDS/VALEO@VALEO
Kopie:
Thema: AW: Pressemitteilung Nr.6/2006 Aktenzeichen 8 V 4/06
Sehr geehrter Herr Meyer,
rechtliche Bindungswirkung hat der von Ihnen genannte Beschluss der Finanzgerichts Baden-Württemberg grundsätzlich nur zwischen den am Verfahren Beteiligten. Andere Halter können sich natürlich im Rahmen ihres Rechtsbehelfsverfahrens auf diese Entscheidung berufen. Eine weitergehende allgemeine Beratung in Ihrer eigenen Steuerangelegenheit ist mir nicht möglich. Insoweit verweise ich sie auf Angehörige der rechtsberatenden Berufe.
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Irgendwie blicke ich da nicht mehr so ganz durch. Nach EU-Recht gibt es die Möglichkeit zur Gewichtsbesteuerung von Geländewagen, und nach deutschem Recht nur befristet in den Einzelfällen der Beschlüsse?
Das heißt also für einen zweitürigen Range Rover Classic gibt es in Deutschland keine reguläre Möglichkeit die KFZ-Steuer zu senken?
Über den Verein Proallrad (www.proallrad.com) kannst du klagen für Pauschalpreis Euro 75,- (Rechtsanwalt Nehm in Köln, der auch vor ein paar Jahre die Besteuerung Kombinationsfahrzeug durchgeboxt hat)
Ich habe Einspruch eingelegt (via Proallrad) habe aber noch keine Antwort vom Finanzamt bekommen.
Bei Google bin ich auf einige Artikel gestoßen denen zufolge mehrere Finanzgerichte bei Klagen die Gewichtsbesteuerung zugebilligt haben.
Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
Da das Thema ja schon eine Weile ruht und die oben genannten Berichte schon über ein halbes Jahr alt sind wollte ich mal fragen ob es schon etwas neues zu dem Thema gibt?
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