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SO mit Womo und hänger?

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    #16
    AW: SO mit Womo und hänger?

    Zitat von lightandy Beitrag anzeigen
    h darf man mit womo und hänger sonntags auf die autobahn
    Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gillt auf dem gesammtdeutschen Straßennetz
    und nicht nur auf der BAB.
    Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
    Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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      #17
      AW: SO mit Womo und hänger?

      Darf mal kurz einwerfen:

      Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
      §§30 Abs.3, 46 Abs.1 Ziff. 7 StVO

      1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:

      [...]

      1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden

      So gilt es mit einem Erlass für NRW und noch einige andere Länder, eigentlich für gesamte BRD, da sich die Verkehrsninister darauf verständigt haben. Ist wohl nicht überall in Erlasse eingeflossen und vermutlich weiß es die Polizei auch nicht überall.
      Besten Gruß, Karl
      *** Stil ist keine Motorsäge ***

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        #18
        AW: SO mit Womo und hänger?

        Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden

        der landy hat ja 3,5 tonne und der LW wird für freizeit zwecke eingesezt

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          #19
          AW: SO mit Womo und hänger?

          Zitat von blueTdi Beitrag anzeigen
          eigentlich für gesamte BRD,
          Nein,eben nicht.
          Das Thema läuft hier auch in 7 Threads gleichzeitig.
          Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
          Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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            #20
            AW: SO mit Womo und hänger?

            Zitat von landyxt Beitrag anzeigen
            Glaub ich net. Es geht um die Zulassung und was in den Papieren steht.
            Wie soll denn ein Sheriff bei ner Verkehrskontrolle feststellen, wie das Fahrzeug versteuert ist?

            LKW´s wie, mein Disco, haben den typischen Umbau, wie die
            hinteren Scheiben dicht mit Blechen und keine Rücksitze.

            Ausserdem steht es in den Papieren, sprich KFZ-SChein.
            Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
            :);)

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              #21
              AW: SO mit Womo und hänger?

              Zitat von blueTdi Beitrag anzeigen
              Darf mal kurz einwerfen:

              Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
              §§30 Abs.3, 46 Abs.1 Ziff. 7 StVO

              1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:

              [...]

              1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden

              So gilt es mit einem Erlass für NRW und noch einige andere Länder, eigentlich für gesamte BRD, da sich die Verkehrsninister darauf verständigt haben. Ist wohl nicht überall in Erlasse eingeflossen und vermutlich weiß es die Polizei auch nicht überall.


              BAG und Bullizei sehen das eben wirklich anders.

              Aber seis drum.

              Was nützt es mir, wenn ich auf dem Weg von Flensburg
              ins Saarland ne kurze Strecke durch NRW düse ?????????????
              Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
              :);)

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                #22
                AW: SO mit Womo und hänger?

                Hallo an alle !

                hier nochmal den Originaltext der STVO !

                §30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland vom 16.11.1970 in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.

                Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

                Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.



                Das Sonn- & Feiertagsfahrverbot

                gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des §30 der StVO Absatz 3 sind:

                - Neujahrstag
                - Karfreitag
                - Ostermontag
                - 1.Mai
                - Christi Himmelfahrt
                - Pfingstmontag
                - Fronleichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP und SL)
                - Tag der deutschen Einheit
                - Reformationstag (nur in BB, MV, SN, ST und TH)
                - Allerheiligen (nur in BW, BY, NRW, RP und SL)
                - 1. und 2. Weihnachtstag



                Das Ferienfahrverbot für LKW

                gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August von 7:00 bis 20:00 bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen

                Behördliche Ausnahmen [Bearbeiten]

                Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
                Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]
                • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
                • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
                • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
                • selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
                • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
                • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
                Da der Beschluss der Verkehrsminister erst in wenigen Bundesländern umgesetzt worden ist, gelten diese Ausnahmen allerdings noch nicht bundeseinheitlich
                zur Erläuterung:

                Ein PKW ist nur ein PKW wenn im Schein PKW steht.
                Möchte jemand Steuern Sparen hat er vielleicht ein Fahrzeug welches aussieht wie ein PKW aber kein PKW ist da im Schein LKW steht.


                Ein im Schein mit PKW gekennzeichnet Fahrzeug darf mit Anhänger fahren,unabhänig vom Gewicht des Zuges.
                Nur wenn im Schein LKW steht und das ZZG mit Anhänger 3,5t überschreitet gilt das Fahrverbot.

                ;);)

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                  #23
                  AW: SO mit Womo und hänger?

                  Das ist im Leben nicht der Originaltext der STVO!
                  Da steht ein bischen zu oft "soll" drin.
                  Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                  Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                    #24
                    AW: SO mit Womo und hänger?

                    Zitat von siegerlandy Beitrag anzeigen
                    noch mal kurz für doofe:also dürfen wir auch mit unserm 110HCPU mit 2achs anhänger und meinem Lighty drauf sonntags fahren?


                    ist er als LKW zugelassen....... dann NEIN !!!
                    ist er als PKW/BÜROMOBIL/WOHNMOBIL zugelassen,dann JA !!!

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                      #25
                      AW: SO mit Womo und hänger?

                      Zitat von Jeepfahrer2008 Beitrag anzeigen
                      BAG und Bullizei sehen das eben wirklich anders.

                      Aber seis drum.

                      Was nützt es mir, wenn ich auf dem Weg von Flensburg
                      ins Saarland ne kurze Strecke durch NRW düse ?????????????

                      BAG intressiert keine privatperson.die sind NUR für gewerbe zuständig
                      und dürfen dich rein rechtlich nichtmal anhalten. :D


                      Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden

                      der landy hat ja 3,5 tonne und der LW wird für freizeit zwecke eingesezt


                      da diese regelung leider nicht bundesweit gilt,ist es mit risiko,75.-euro,
                      punkten in FL und anhänger stehen lassen verbunden..........:(

                      Kommentar


                        #26
                        AW: SO mit Womo und hänger?

                        Caruso hat recht habe den falschen Text kopiert. Ist die Zusammenfassung, bzw. Bürgerdeutsch und nicht Beamtendeutsche, suche nochmal den Originalen und stell den dann ein-

                        Kommentar


                          #27
                          AW: SO mit Womo und hänger?

                          Auszug StVO §30 Ausgabe 48. 2008

                          An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.



                          Die Ausnahmen betreffen uns nicht ausser einer von uns ist Schausteller mit Genehmigung oder Beförder leicht verderbliche Lebensmittel mit Genehmigung. Dieses Betrifft die gesamte BRD. Abweichend sind diverse Feiertage die nicht jetzt Bundesland hat. Wer Interesse hat kann sich melden Mail dann gern Kopie der StVO

                          Habe auch ein fehler im ersten Text gehabt mit den 3,5t und Anhänger, hatte da Fahrpersonalverordung und StVO §57 verwechselt. Sorry.

                          Kommentar


                            #28
                            AW: SO mit Womo und hänger?

                            Feiertage die nicht jedes Bundesland hat

                            Kommentar


                              #29
                              AW: SO mit Womo und hänger?

                              Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden

                              der landy hat ja 3,5 tonne und der LW wird für freizeit zwecke eingesezt

                              da diese regelung leider nicht bundesweit gilt,ist es mit risiko,75.-euro,
                              punkten in FL und anhänger stehen lassen verbunden..........:([/QUOTE]


                              Da hast du recht ist ja unsere Freizeit aber leider nicht als solche von den Behörden anerkannt.

                              Manche Anhänger für Pferde oder Jetski haben eine Zulassung

                              Anhänger für Sportgeräte
                              oder Fhz für den Transport von Sportgerät

                              und das ist damit gemeint

                              Kommentar


                                #30
                                AW: SO mit Womo und hänger?

                                Zitat von Caruso Beitrag anzeigen
                                Nein,eben nicht.
                                Das Thema läuft hier auch in 7 Threads gleichzeitig.
                                Mensch, Caruso, Sinn erfassendes Lesen ist aber heute nicht deine Stärke. ;) Habe doch extra geschrieben:

                                "So gilt es mit einem Erlass für NRW und noch einige andere Länder, eigentlich für gesamte BRD, da sich die Verkehrsninister darauf verständigt haben. Ist wohl nicht überall in Erlasse eingeflossen und vermutlich weiß es die Polizei auch nicht überall."

                                Ist doch wohl klar, dass es in Ländern nicht gilt, in denen es keinen Erlass dazu gibt. Auch wenn die Verkehrsminister sich auf eine gesamtdeutsche Regelung geeinigt haben, in Erlasse umgesetzt ist sie nur teilweise. Die Praxis scheint jedoch inzwischen so zu sein, dass es kaum noch Stress mit der Polizei bei LKW+Hänger gibt, wenn ich den Aussagen in anderen Foren trauen kann.

                                Und was sollte dein Hinweis auf 7 weitere threads hier? In diesem wurde erst mal sehr kategorisch die Möglichkeit des Hängerziehens am Sonntag verneint. Das ist jedoch differenziert zu sehen.
                                Besten Gruß, Karl
                                *** Stil ist keine Motorsäge ***

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