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@ingo,scheisse man, und keine Kamera dabei. Geschichten die das Leben schreiben.:D:D:D
@jokel, kommt da nicht die Privathaftpflicht ins Rennen?
Dein Schaden wird beglichen, aber der Verursacher geht leer aus. Denn, er hat ja fremdes Eigentum beschädigt?
Die Antwort, lieber Jokel, steht in Deinem Versicherungsvertrag. Den kenne ich nicht.
Und normaler öffentlicher Straßenverkehr endet an den Grenzen des normalen öffentlichen Verkehrsnetzes. Ab da beginnt die Haarspalterei. Ein Lieblingsbetätigungsfeld der Deutschen. Hab ich keine Aktien drin, Sprich mit Deinem Versicherungsagenten oder zück die Advocard hol Dir eine Rechtsberatung.
Es gibt Klauseln in denen das Fahrzeug auch abseits befestigter Wege versichert ist - man darf nur nicht an einem Wettbewerb teilnehmen - da ist grundsätzlich nichts versichert.
Liegt an der jeweiligen Versicherung und kann nachgefragt werden
Voll-Kaskoschäden richten sich nach dem Deckungsumfang. Hier Tatbestandsmerkmal: Schäden aus einem Unfallereignis. (es gibt noch Mut- und böswillige Beschädigungen)
§ 12 1 II AKB;
Unfallschaden( 5 Merkmale):
unmittelbar
von außen her
plötzlich
mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis
Eingegrenzt wird das Ganze durch Risikoausschlüsse ( Siehe ebenfalls AKB`s)
u.a.
nur in Europa;
kein Vorsatz
Keine Rennveranstaltung
keine grobe Fahrlässigkeit
Kasus Knaksus
grob fahrlässig handelt, wer
die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht läßt u.
ihm subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last gelegt wird und
Kausalität zwischen diesem Verhalten
und dem eingetretenen Schaden besteht
Ferner gibt es Leistungsfreiheiten bei Obliegenheitsverletzungen.
Bei Geländefahrten im Wesentlichen die vertraglichen Obliegenheitsverletzungen.
Einschlägig insbesondere "Gefahrerhöhung" nach § 23 ff VVG (Fahren mit abgefahrenen Reifen; unfallursächliche Umbauten, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit herabsetzen)
Ob eine Geländefahrt eine Gefahrerhöhung im Sinne einer Obliegenheitsverletzung darstellt, kann generell schwer beurteilt werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Kasus Knaxsus ist bei Geländefahrten, daß "das Schadenereignis mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken muß" und keine "grobe Fahrlässigkeit" vorliegt.
Von der Rechtsprechung bejaht:
Einsinken in nachgebenden Untergrund (OLG Hamm, VersR 1992,1506) :D
In Verkennung der Wassertiefe in einen überfluteten Bereich einfahren. (OLG Hamm, VersR 1988,239) :D
Brems-, Betriebs- (Bedienfehler; Materialfehler, normale Abnutzung, Aggregatschäden) und reine Bruchschäden (Achs-, Federbruch) stellen kein Unfall dar.
Zusammengefaßt aus Quelle: Handbuch Fachanwalt f. Versicherungsrecht; Luchterhand; 3. Auflage 15. Kapitel Vollkaskovers.
Bekanntlich gibt es ja die sogenannte Vollkaskoversicherung.
Die zahlt bei selbstverschuldeten Unfällen, je nach Versicherungsvertrag sogar bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz. Und wie Ingo schrieb, zahlt sie auch nicht bei Wettbewerbsveranstaltungen.
Ob der Unfall sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat, ist irrelevant. Geländefahren ist auch keine Wettbewerbsveranstaltung.
Bei einem fremdverschuldeten Unfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung also auch im Gelände grundsätzlich eintrittspflichtig. Allenfalls stellt sich hier etwas mehr als im Straßenverkehr die Frage des Mitverschuldens.
Die private Haftplichtversicherung ist bei Schadenfällen, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet haben, niemals eintrittspflichtig.
Wer also im Gelände mit seinem nicht zugelassenen Fahrzeug einen Bums baut, hat ein echtes Problem, wenn er sich dafür nicht speziell versichert
Hallenzufahrt 50m lang - linke Hand Altbau 3 Familien. Da zog jemand ein und der Umzugslaster stand in unserer Einfahrt - konnte ich aber noch dran vorbeifahren. Just in dem Moment steigen 2 Männer mit einem 3er Ledersofa vom LKW und stellen das quer vor mein Auto. Ich warte. Die rödeln auf dem Laster. Nach 5min schleppen die nen Fernseher an mir vorbei. "Entschuldigung - könnten Sie nicht das Sofa zur Seite stellen damit ich zur Halle Komme" - "Hömma Alter wer soviel Geld für sone Karre hat der kann auch warten"
Sofa platt. Die Typen sprach- und bewegungslos. Zur Halle - ausgestiegen. Zurück zu den Idioten - Adern am Hals wie Gartenschläuche "Kann ich dir schonmal nen Notarzt rufen Du Penner oder wars das?" Nö er war zufrieden soweit.
Bin ja wirklich freundlich und warte gern - aber solche Dinger kann ich nicht verarbeiten. Ein vernünftig erzogener Mensch reagiert auch nicht wie diese Asozialen. Die meinen ja denen gehört die Welt mit ihren festgenähten Bierpullen in der Hand
Die Beule habe ich nicht der Versicherung gemeldet :D
Ingo so kennt man Dich immer freundlich. Gefällt mir:D:D
Zum Thema. So weit wie ich das weiß werden in Off Road Parks Gebühren fällig da ist das Fahrzeug mit versichert wenn man da fährt wo es zugelassen ist. Fährt man außerhalb von öffentlichen Straßen und macht was kaputt an seinem Fahrzeug oder Bäumen usw kann es richtig teuer werden. Also vorher überlegen bevor man einen Waldweg benutzt. Anders sieht es aus wenn man Beruflich da unterwegs ist dann müßte dafür die Versicherung aufkommen.
@gkuehn
Danke für Hinweise und Tipps!
Aber in meinen Vetrag brauch ich gar nicht schauen, ich habe gar keine Vollkasko!
Es ging mir mehr darum, die Eingangsfrage zu klären, moralische Ansprachen sind nicht so mein Fall.
Zum Thema. So weit wie ich das weiß werden in Off Road Parks Gebühren fällig da ist das Fahrzeug mit versichert wenn man da fährt wo es zugelassen ist.
Wovon träumst Du nachts? Da ist nix versichert, zumindest keine Schäden an Deinem Fahrzeug. Normalerweise schließt der Betreiber jegilche Haftung aus...
@Oyster: Es zählt aber auch zu den deutschen "Untugenden" mit Pauschalurteilen um sich zu werfen :p Außerdem ists schon lustig, auf der einen Seite "wildes rumgebrenne im Gelände" und auf der anderen Seite bretonische Urängste zu unterstellen ...
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