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Habe gehört, dass ich am Defender mit fest eingebauten, und an den Haupttank angeschlossenen Zusatztanks insgesamt nur maximal 150 Liter zum EIgenbetrieb mitführen darf, alles darüber sei ein Gefahrguttransport und würde nicht geTÜVt.
Habe dann recherchiert und bislang in der ADR nur gefunden, dass LKWs maximal 1500 Liter zum Eigenbetrieb transportieren dürfen, von 150 Litern habe ich nirgends etwas gefunden (hier 1.1.3.3a).
Jetzt ist mein Defender 130 sowieso von Haus aus ein LKW laut Fahrzeugbrief, eine Zulassung als PKW geht nicht. Welche Grenze gilt jetzt eigentlich???
Und wo wir gerade bei Grenzen sind: theoretisch darf ich aus Luxemburg nur so viel Diesel mitbringen, wie in den ab Werk eingebauten Standardtank passt. Alles darüber müsste ich verzollen?
Weiterhin bin ich der Meinung, das Treibstoff in fest verbauten Tanks am Fahrzeug, die direkt mit der Treibstoffvernichtungsanlage (Motor) verbunden sind, zum Eigenbetrieb zählt und demnach nicht steuer- / zollrechtlich interessiert.....
Was mich an dem CopZone-Forumsthread etwas errschreckt ist die Tatsache, dass offenbar etliche der Jungs auf Grund purer Vermutungen handeln. Und das kann dann natürlich sehr unangenehme Folgen für das "Opfer" haben.
Aber steuerlich würd ich persönlich mir jetzt mal keine zu großen Gedanken wegen des Zusatztanks machen. Volltanken, Quittung entsorgen und dann halt durchfahren. Ohne Tankbeleg muss ja erst mal einer auf die Idee kommen, dass ich nen Zusatztank habe...
Hauptsache das Teil ist eingetragen...
alle fest mit dem LKW / PKW verbauten mit dem Antriebssystem verbundenen, Genormten und Abgenommenen in den Papieren eingetragenen Tankanlagen machen Dich nicht zum Gefahrguttransporter und stellen Zollrechtlich KEIN Risiko dar ! Du darfst sogar Zusätzlich noch 20l Kraftstoff in Kanister mit Dir über die Grenze Führen !
Wenn Du aus Deinem Landy einen Tanklaster zum Transport machst ist das was anderes.
"Werden Energieerzeugnisse privat aus einem Drittland eingeführt (z.B. Benzin im Pkw-Kraftstofftank), gelten folgende Regelungen: Treibstoff, der sich in dem vom Hersteller serienmäßig eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter in Reservekanistern abgabenfrei, wenn die Kanister mit dem Pkw bzw. Kraftrad eingeführt werden. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber ausschließlich in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde."
Wohlgemerkt: Drittland! Wenn ich also mit einem vollen Zusatztank aus Lybien, der Türkei oder der Schweiz komme, dann verstoße ich gegen die Zollvorschriften, weil ich nur maximal die 74 Liter vom Originaltank nach Europa einführen darf. Tanke ich 180 Liter in Zusatztanks in Luxemburg, führe ich nix ein, weil Luxemburg in der EG ist.
Das gleiche Thema kam neulich im TV. Da hatten die einen polnischen LKW Fahrer rausgezogen, der einen größeren Tank dran hatte. Die Zöllner haben nachrecheriert, welche Größe original ist und dann den Tank vermessen und der Fahrer musste für die Mehrmenge löhnen. Aufgefallen ist es denen, weil der Ausschnitt für den Tankstutzen unter der Ladebordwand diletantisch reingepfrimt worden war und der originale ein Stück daneben saß. Ganz so doof sind die Jungs also doch nicht, wenn es darum geht irgendwo noch ein paar Euronen rauszupressen.
Zu den Tankvorschriften: bislang habe ich nur gefunden, dass der Tank so eingebaut sein muus, daß er vor den Auswirkungen von Stößen auf die Front- oder Heckpartie des Fahrzeugs geschützt wird; in der Nähe von Kraftstoffbehältern dürfen keine vorspringenden Teile, scharfe Kanten usw. vorhanden sein.
ich hab mal ein bischen gesucht und für alle die folgenden Auszüge reinkopiert.:
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
§ 41 Hauptbehälter
Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind: 1.die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen,
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.
Energiesteuergesetz
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für 1.flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
2.Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
Zur gesamtgröße des Tanks steht wirklich nicht da, aber klar ist auch, dass es nur gilt, wenn die Tanks "ab Werk" eingebaut wurden.
Selbst hab ich vergleichbare Erfahrungen mit dem Zoll in Vorarlberg gesammelt. Ich kam aus D und hatte den LKW in der Schweiz geladen. Bei der Einfuhr in die EU in Vorarlberg wurde mein Tank kontrolliert und ich durfte für 200 ltr. Steuer nachzahlen. Auis einem Drittland (CH) sind nur 150 ltr. erlaubt im Tank waren aber 350. Sauteurer Diesel. Den Nachweis, ich hätte in der EU getankt mittels Tankbeleg wurde nicht anerkannt, da der "Sprit" in der Schweiz billiger sei. Nur wenn ich bei der Einreise in die Schweiz mir den tankstand vom Zoll hätte bestätigen lassen wäre ich nicht verdonnert worden. Das war dann zukünftig mein Standartprogramm.
Der Zoll ist da normalerweise superfit und wird einen Tank von M aus K oder sonstwo sicher nicht gelten lassen. Würde mich selber auch sehr freuen, Freiburg ist nicht weit von Frankreich und der Diesel deutlich billiger.
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