1. Es gibt KEINE bundeseinheitliche Regelung.
2. Es gibt KEINE Regelung auf Landesebene.
3. Es entscheidet in erster Instanz immer der Sachbearbeiter vom zuständigen Finanzamt. Ausschliesslich von dessen Kompetenz hängt es ab, wie der Steuerbescheid aussieht.
Diese Finanzbeamten haben Vorgesetzte die ihnen Richtlinien vorgeben, wie Einzelfälle zu entscheiden sind. Diese Richtlinien beinhalten MEISTENS ! (ca. 90 %) (nicht immer!) eine Flächenregelung (Personenbeförderungsfl. größer als Ladefläche) MANCHMAL! kommt dazu: hintere Seitenscheiben verblecht ODER/UND Trennwand (halbhoch oder ganzhoch) vorhanden. Oder nur zwei Sitzplätze vorhanden, bis hin zu Gurte verschweisst, und sonen Scheiß.
Das sind in der Regel: Flächenberechnungen, (die gerne mal über Längenmessungen ermittelt werden, aber da muss man dem Beamten dann auch mal auf die Finger klopfen, wenn er das versucht.) sprich darauf ansprechen das Flächen nicht über Längenmessungen ermittelt werden. (war bei mir so)
Also, was tun?:
Beim Finanzamt nachfragen wie die Voraussetzungen für Gewichtsbesteuerung sind. Möglichtst an einem Finanzbeamten mit Namen festmachen, und diese am Fahrzeug herstellen.
LG Toralph
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