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Rechtliche Situation bei Bergung

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    #16
    AW: Rechtliche Situation bei Bergung

    ... na, man sollte schon unterscheiden können ob man einen menschen rettet/schützt. oder ein auto wieder flott macht.
    gruß eric

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      #17
      AW: Rechtliche Situation bei Bergung

      Ihr habt alle recht....

      .....diese Situationen sind mist, weil 1.) was passiert ist, 2.) wir in einem Rechtssystem leben, das solche Dinge nicht einfacher macht.

      Mein Credo in solchen Lebenslagen:
      "Handle nach bestem Wissen und Gewissen!"

      Das heisst:
      1.) wenn ich es rechtzeitig sehe, halte ich IMMER an und frage nach dem Stand der Dinge (Wissen: MUSS! Gewissen: SOLL!)

      2.) wenn mir einer dumm verkommt dabei: na dann eben nur Schema "F"
      (Wissen: ich hab meine Pflicht erfüllt, Gewissen: leck mich...)

      3.) verzweifelte oder freundliche Steckenbleib-Autofahrer:
      wenn es die Situation erlaubt, dann helfe ich, soweit und sogut ich kann.
      (Wissen: solange ich nicht fahrlässig was kaputt mache, hängen sie mich nicht auf, Gewissen: SO MUSS DAS SEIN)

      Auf der 4-spurigen bei Schneeglätte am Randstreifen tu ich gar nix bergetechnisch...man kann sich auch vor den Zug werfen....

      Ich benutze all mein Wissen uber Bergetechnik, wenn ich helfe.

      Ich achte darauf, dass keiner körperlich zu Schaden kommt.

      Ich versuche, Sachschäden nicht zu verschlimmern.

      ...
      ....


      Alles in allem benutze ich den gesunden Menschenverstand und handle nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen meiner mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

      DAS wird von mir erwartet, und das verlange ich von mir und anderen.

      Und wer nun seinen Charakter prüfen will, muss sich über folgendes Gedanken machen:

      "Die Gefahr, dass mich einer vor Gericht zerrt, wird mich NIE davon abhalten, in einer entsprechenden Situation so zu handeln, wie ich es vor dem Hintergrund MEINES Wissens und MEINES Gewissens für vertretbar oder notwenig halte."


      Grüssle

      der WüFu

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        #18
        AW: Rechtliche Situation bei Bergung

        Gibts denn keine Juristen hier ? Fahren die nicht auch manchmal LR ? Meines Wissens gibt es doch einen Haftungsausschluß bei Gefälligkeitsschäden . Oder ist das bei KFZ-Gebrauch wieder anders ?
        ( Gefährdungshaftung, Pflichtversicherungsgesetz etc. )
        Gruß Christian

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          #19
          AW: Rechtliche Situation bei Bergung

          Oioi da hat wer nich so genau gelesen was ich geschrieben hab...oder es war mißverständlich.

          Es war nie die Rede davon jemandem der gerade in Lebensgefahr ist nicht zu helfen. Und wenn das bedeutet das ich mit dem Landy sein Auto von ihm runterzieh ist das gar keine Frage.
          Nur jemand dem keine weitere Gefahr droht dem ruf ich max. den Schlepper. Der lässt sich unterschreiben dasser die Kiste kaputtmachen darf und gut. Da gehts nicht ums nicht helfen, sondern einfach darum das ich keine Lust darauf hab mir erst Klamotten und Auto dreckig zu machen und dann noch den Schaden ab Geschleppten zahlen zu müssen.

          Für die Versicherung läuft das alles unter fahrlässig...

          WüFu:Wissen: solange ich nicht fahrlässig was kaputt mache, hängen sie mich nicht auf, Gewissen: SO MUSS DAS SEIN <--ja so sollte das sein. Und wenn das so wär würd ich mir da keine Gedanken machen. Ist aber leider nicht.

          Macht mich manchmal etwas traurig...
          Nimm das Leben nicht so ernst, du kommst da doch nicht lebend wieder raus!

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            #20
            AW: Rechtliche Situation bei Bergung

            .... ich versuche mal, die rechtliche Situation bezüglich der wechselseitigen Ansprüche beider Parteien zu erklären:

            Ansprüche des Abgeschleppten gegen den Helfer =>

            1.
            Im Regelfall haftet der Helfer dem Abgeschleppten nach § 680 BGB nur für Schäden, die er grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich bei der Hilfe z.B. wegen der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes um kein Gefälligkeitsverhältnis handelt.


            2.
            Wird die Hilfe aus Gefälligkeit geleistet, handelt es sich um einen Auftrag gem. § 662 BGB.
            In diesem Fall gilt die Haftungsreduzierung auf grobe Fahrlässigkeit gem. § 680 BGB nicht unmittelbar.

            Allerdings dürfte unter der in § 680 BGB genannten Voraussetzung eine „ergänzende Vertragsauslegung“ auch zu dem Ergebnis führen, dass der Helfer nur für grobe Fahrlässigkeit haftet.


            3.
            Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Dabei sind auch individuelle Umstände zu berücksichtigen, wie dass der Helfer ungeübt ist, keine oder nur geringe Kenntnisse hat oder zumindest keine fachliche Ausbildung genossen hat.


            4.
            Die Haftungsreduzierung gilt auch für Ansprüche, die der Abgeschleppte aus einem anderen Rechtsgrund gegen den Helfer hat. Dies ist insbesondere für die Haftung aus Delikt gem. § 823 BGB der Fall.


            5.
            Für professionell Handelnde, wie z. B. den Abschleppdienstl, soll nach einer umstrittenen Auffassung in der Rechtswissenschaft die Haftungsreduzierung des § 680 BGB nicht gelten. Das würde bedeuten, dass die genannten Personen bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften.



            Ansprüche des Helfers gegen den Abgeschleppten =>


            1.
            Gegen den Abgeschleppten hat der Helfer einen Aufwandsersatzanspruch gem. § 670 BGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 683 BGB. Der Abgeschleppte hat dem Helfer danach dasjenige zu ersetzen, was er „den Umständen nach für erforderlich halten darf“.

            Dabei muss der Rechtsgedanke der Haftungserleichterung auf grobe Fahrlässigkeit beachtet werden. Grundsätzlich muß der Abgeschleppte daher dem Helfer den vollen Aufwendungsersatzanspruch ersetzen, auch wenn der Helfer nicht die größtmögliche Sorgfalt angewandt hatte.


            2.
            Zu beachten ist, daß ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag (wenn der Abgeschleppte konkludent zustimmt) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (wenn seine Zustimmung zu bestimmten Handlungen nicht eingeholt werden kann oder was selten vorkommt, der Abgeschleppte trotz entgegenstehender Pflicht die Zustimmung verweigert) in Betracht.

            Denn der Helfer handelt im Interesse des Abgeschleppten, indem er dessen Schaden mindert.


            3.
            Weiter kommen Ansprüche aus Delikt gem. § 823 BGB in Betracht. Der Abgeschleppte hat durch seine Situation einen Gefährdungsbereich geschaffen. Er provoziert damit die Handlungen des Helfers. Sofern der Abgeschleppte den Gefährdungsbereich zu verantworten hat, hat er alle Schäden zu ersetzen. Dies dürfte im Regelfall auch dann gelten, wenn der Helfer leicht fahrlässig selbst zu einer Schadensentstehung wie z.B. dem abgerissen Kotflügel oder Lackschäden bei dem Abgeschleppten beiträgt.


            So - hoffe, jetzt ist die rechtliche Lage etwas klarer. Es muß also kein Helfer Angst haben, einem anderen zu helfen !


            Ciao, Martin
            Zuletzt geändert von Hemarwe; 16.12.2009, 13:56.

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              #21
              AW: Rechtliche Situation bei Bergung

              Dazu humoristisch:



              Und nachdem bei meiner letzten Hilfeleistung (22:00 A24 Nass regen) spiele ich erntshaft mit dem Gedanken mir neben die Arbeitsleuchte hinten noch ein gelbes Rundumlicht zu montieren. Es ist echt krank wie die meisten Leute an einem halb auf der rechten Spur / halb auf dem Standstreifen stehenden Wrack vorbeidonnern. Aber das ist ein anderes Thema.

              Ciao
              Pascal, der auch weiterhin anhalten wird - weil er möchte, daß man bei ihm auch anhält wenn er's mal braucht. (Kant lässt grüßen)
              Viele Grüße von Pascal aus der Geschlossenen
              كنت غبية

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                #22
                AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                @ Pascal: Merci, selten so gelacht :-D

                Ich will sofort ne Winde, so mach ich das auch ;-)

                Wie depp muss man eigentlich sein?

                UNFASSBAR!

                Lachende Grüße

                Markus
                Resistance is futile!

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                  #23
                  AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                  Hallo,

                  @ Martin: ich halte § 680 BGB in den hier zur Diskussion stehenden Fällen nicht für anwendbar: der gilt nur zur Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr. Wenn sich jemand festgefahren hat oder in den Straßengraben gerutscht ist, ist das nocht lange keine drohende dringende Gefahr und es gibt bei der Abschlepphilfe auch keine Haftungserleichterung. Das normale Freischleppen dürfte sich also nach Auftragsrecht richten und der Abschleppende für Fahrlässigkeit und Vorsatz haften; fahrlässig handelt schon, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Selbst bei mündlich vereinbarten Haftungsausschlüssen für etwaige Schäden hat der Abschleppende hinterher regelmäßig ein Beweisproblem.

                  Wohl gemerkt: es spielt keine Rolle, ob sich der Abgeschleppte in einer Notlage befindet (solange daraus keine dringende Gefahr resultiert), aus der er selbst nicht mehr rauskommt oder ob die Hilfe unentgeltlich erfolgt. Das gilt übrigens auch beim Starthilfe-Geben, wenn der Starthelfer versehentlich rot und schwarz verwechselt ...

                  Grüße,
                  Alexander

                  Kommentar


                    #24
                    AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                    Zitat von pernod Beitrag anzeigen
                    spiele ich erntshaft mit dem Gedanken mir neben die Arbeitsleuchte hinten noch ein gelbes Rundumlicht zu montieren.
                    hi auch,

                    sicherlich in vielen Situationen sinnig, aber wir sind hier irgendwo/irgendwie in D:

                    Zitat von StVZO §52 (4)
                    (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

                    1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

                    2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. [.....Fortsetzung...sowie zwei weitere Punkte.]
                    z. B. so darf ich arbeiten, aber nicht pannenhelfen....




                    na dann
                    Viele Grüße
                    Roman

                    Kommentar


                      #25
                      AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                      Zitat von Alexander_Frey Beitrag anzeigen
                      Hallo,

                      @ Martin: ich halte § 680 BGB in den hier zur Diskussion stehenden Fällen nicht für anwendbar: der gilt nur zur Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr. Wenn sich jemand festgefahren hat oder in den Straßengraben gerutscht ist, ist das nocht lange keine drohende dringende Gefahr und es gibt bei der Abschlepphilfe auch keine Haftungserleichterung. Das normale Freischleppen dürfte sich also nach Auftragsrecht richten und der Abschleppende für Fahrlässigkeit und Vorsatz haften; fahrlässig handelt schon, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Selbst bei mündlich vereinbarten Haftungsausschlüssen für etwaige Schäden hat der Abschleppende hinterher regelmäßig ein Beweisproblem.

                      Wohl gemerkt: es spielt keine Rolle, ob sich der Abgeschleppte in einer Notlage befindet (solange daraus keine dringende Gefahr resultiert), aus der er selbst nicht mehr rauskommt oder ob die Hilfe unentgeltlich erfolgt. Das gilt übrigens auch beim Starthilfe-Geben, wenn der Starthelfer versehentlich rot und schwarz verwechselt ...

                      Grüße,
                      Alexander
                      Da gebe ich leider Alexander recht.
                      Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG - die grundsätzlich auch immer beachtet werden muss - halte ich für nicht anwendbar, weil das Bergefahrzeug nicht als Verkehrsmittel eingesetzt wird. Aber es lauern halt viele Gefahren.

                      => Haftungsausschluss, wenn möglich schriftlich oder unter belastbaren Zeugen vereinbaren

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                        #26
                        AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                        Traurig, sehr sehr traurig
                        Dass man überhaupt diskutieren muss, ob man helfen soll und was einem alles passieren könnte wenn man hilft...

                        Ich will es einfach nicht wahrhaben !
                        Vielleicht bin ich schon zu alt (bin mit der 68er-Generation gross geworden) und vielleicht bin ich ein Träumer - aber ich bin immer noch überzeugt davon, dass unsere Gesellschaft noch nicht derart tief in ihrer eigenen Kacke steckt. Und dass wir sie da wieder raus holen können - notfalls mit dem Bergegurt !

                        Und deshalb: ICH HELFE !
                        Wenn ich sehe dass jemand Hilfe braucht, auch wenn er "nur" im Graben steckt und nicht in Lebensgefahr ist.
                        Und wenn ich die Lage so einschätze dass ich mit meinen Mitteln wahrscheinlich helfen kann.
                        Und ohne mir vorher was unterschreiben zu lassen oder einen Anwalt zu fragen oder....

                        Schon alleine wegen der Vorbildwirkung für meine (unsere) Kinder.
                        Wie und warum sollten wir von der nächsten Generation erwarten dass sie ein vernünftiges soziales Verhalten an den Tag legen, wenn wir es ihnen nicht vormachen ?!

                        Danke Guido und WüFu (und alle anderen "Helfer") für die Beiträge

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                          #27
                          AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                          Wegen Rundumlicht: Klar wir sind in D. Und natürlich kommt erst die Frage "Dürfen Sie das Ding da überhaupt am Fz führen?" bevor man sagt "Oh, prima, erhöhte Sichtbarkeit und Warnung für andere Verkehrsteilnehmer."

                          Aber das wäre mir im Zweifelsfall recht egal. Es gibt ja auch diese hübschen kleinen abnehmbaren auf Steckfuß.

                          Ciao
                          Pascal
                          Viele Grüße von Pascal aus der Geschlossenen
                          كنت غبية

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                            #28
                            AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                            Löblich, wer die Einstellung noch hat, anderen in einer "Not"-situation zu helfen, mit ein wenig gesunden Menschenverstand sollte es auch immer ohne Schäden, Ärger und Zeitverlust gehen...

                            Kommentar


                              #29
                              AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                              @ just4fun:

                              .... ich hatte versucht darzulegen, daß es gar nicht nötig ist, sich vorher etwas unterschreiben zu lassen oder einen Anwalt zu fragen, da die deutsche Rechtsordnung den Helfer vor möglichen Ansprüchen recht eindeutig schützt - aus den von Dir genannten Gründen.

                              Die Meinung von @Alexander Frey möchte ich deshalb auch nicht weiter kommentieren, zumal ich noch keinen Rechtsanwalt (es mag Ausnahmen geben) erlebt habe, der sich die Hände schmutzig macht .....


                              Ciao, Martin

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                                #30
                                AW: Rechtliche Situation bei Bergung

                                Nicht falsch verstehen: Hier wurde nach der rechtlichen Situation gefragt. Und die ist leider in unserem verrechtlichten Staat so.
                                @ Martin: Ich kenne so Anwälte leider

                                Aber nichts desto weniger: Wenn jemand meine Hilfe braucht (die ich auch leisten kann), biete ich die auch an (Reifenwechsel, Starthilfe, Abschleppen, Bergen, etc.). Selbstverständlich unterhalte ich mich mit dem Fahrer vor der Hilfe über die Situation. Da bekomme ich schnell ein Bild von dem "Opfer". Z.B. ob es sein Fahrzeug ist, ob er lieber auf den ADAC warten will, etc. Wenn er mir da blöd kommt, lass ich´s halt. Genauso wenn er vor der Bergung den Lack untersucht, es sich um ein neues teures Auto handelt, etc. Fingerspritzengefühl sollte man schon etwas haben.

                                Bislang ist alles gutgegangen.

                                Ich habe immer vorher gesagt, was ich mache und wie ich es mache und darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug anschließend in einer Werkstatt untersucht werden sollte. Als Student habe ich mir so an unserem "Hausberg" bei Wintereinbruch meine Kröten verdient;).



                                Im letzten Sommer war beispielsweise vor mir ein nagelneuer Q7 bei der Zufahrt zu einer Alm beim Ausweichen eines entgegenkommenden Fahrzeugs mit den rechten Rädern auf die abschüssige trockene Wiese geraten. Der Fahrer hatte Angst, dass die Mühle umfällt (Gefälle der Wiese ca. 10%). Auf meinen Vorschlag, er solle einfach einsteigen und weiterfahren, reagierte er fast hysterisch. Da habe ich ihn auf den ÖAMTC verwiesen und bin weitergefahren. Solchen Leuten ist nicht zu helfen

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