nicht wenn das Reserverad eingetragen ist.....
Bauuartliche Aenderung ohne TueV bedeutet den evtl. Verlust des Versicherungsschutzes. Da gibt es nix zu diskutieren.
Entweder man geht das Risiko ein oder nicht. Wenn nicht muss man abbauen oder Eintragen......
So is das nunmal in D.
auch ein eingetragenes reserverad auf der haube, könnte im falle eines unfalls mit einem fussgänger, der nachweislich aufgrund des reserverades schwere kopfverletzungen davongetragen hat, u.u. den schaden nicht voll übernehmen.
der versicherungsschutz hat nur bedingt etwas mit tüv oder homologation zu tun. alles was nicht tüv oder homologation hat, ist nicht versichert - bedeutet aber im umkehrschluß aber nicht, daß alles was tüv oder homologation hat, hat auch automatisch 100%-igen versicherungsschutz.
nun nochmal zu den lampenschutzgittern: wurde, glaube ich schon zig-mal diskutiert. die original-LR-heavy-duty-lampenschutzgitter mit klappmechanismus haben eine homogolation und waren nicht eintragungspflichtig - wie das jetzt ist weiss ich nicht genau.
u.a. ist der klappmechanismus dabei entscheidend - der eine einfache reinigung der scheinwerfer darunter zulässt.
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