Diese Anhänger dürfen in D nur mit entsprechenden, selbstschließenden (was das teil da auf den Bilder definitiv nicht ist) Kupplungsmäulern gezogen werden. (bei Geschwindigkeiten > 25 km/h)
Also ist die oben im Bild zu sehende "Bolzenkupplung" nix weiter als eine nur zu Rangierzwecken zu gebrauchende Schleppeinrichtung.
Gruß, der Feger[/QUOTE]
Sorry,
stimmt nicht.
§ 43 StVZO
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,
2.
an Krafträdern und Personenkraftwagen.
In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.
Gruß
comet
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