wessen landy in den papieren oben drin stehen hat "lkw", "lastkraftwagen" oder "lieferwagen", der weis, was es bedeutet gegen den paragrafen §30 der STVO zu verstossen:
75 € bußgeld und einen punkt in flensburg.
die polizei (ich hatte erst vor wenigen tagen mich bei der autobahnpolizei in nord-niedersachsen ausdrücklich, und nicht ohne locker zu lassen, erkundigt, vertritt nämlich vielerorts noch immer die "alte auffassung", daß AUSNAHMSLOS alle anhänger, die hinzter sogenannten lastkraftwagen (landy, 2-sitzer, lkw-zulassung) an sonn- und feiertagen nich auf bundesdeutschen strassen verkehren dürfen.
dem ist aber NICHT so !
es gibt ausnahmen, die auch keiner gesonderten ausnahmegenehmigung (wie VOR april 2008) mehr bedürfen. hierzu haben die länderverkehrsminister an die unteren strassenbehörden eine anweisung erteilt. einige links hierzu liegen mir vor, auch der freistaat sachsen hat das so veröffentlicht.
anzumerken ist auch noch:
die länderverkehrsminister haben das EINSTIMMIG beschlossen, nur bisher soll angeblich der freistaat bayern diesen beschluss noch nicht umgesetzt haben.
als dateianlage habe ich hier in pdf-datei die schreiben der länderminister der folgenden bundesländer beigelegt:
Bremen, Niederssachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg.
der abs. 1/ 1.5 und 1.6 kommt dabei meist für uns in frage. aber auch in abs. 2 (mit sondergenehmigung - kostet meist so um die 20 €) gibt es zutreffendes für die landy-"lkws".
ich empfehle, diese ausdrucke im handschuhfach mitzuführen.
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