Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

    es betrifft auch viele von uns !!!

    wessen landy in den papieren oben drin stehen hat "lkw", "lastkraftwagen" oder "lieferwagen", der weis, was es bedeutet gegen den paragrafen §30 der STVO zu verstossen:

    75 € bußgeld und einen punkt in flensburg.

    die polizei (ich hatte erst vor wenigen tagen mich bei der autobahnpolizei in nord-niedersachsen ausdrücklich, und nicht ohne locker zu lassen, erkundigt, vertritt nämlich vielerorts noch immer die "alte auffassung", daß AUSNAHMSLOS alle anhänger, die hinzter sogenannten lastkraftwagen (landy, 2-sitzer, lkw-zulassung) an sonn- und feiertagen nich auf bundesdeutschen strassen verkehren dürfen.

    dem ist aber NICHT so !

    es gibt ausnahmen, die auch keiner gesonderten ausnahmegenehmigung (wie VOR april 2008) mehr bedürfen. hierzu haben die länderverkehrsminister an die unteren strassenbehörden eine anweisung erteilt. einige links hierzu liegen mir vor, auch der freistaat sachsen hat das so veröffentlicht.
    anzumerken ist auch noch:
    die länderverkehrsminister haben das EINSTIMMIG beschlossen, nur bisher soll angeblich der freistaat bayern diesen beschluss noch nicht umgesetzt haben.

    als dateianlage habe ich hier in pdf-datei die schreiben der länderminister der folgenden bundesländer beigelegt:
    Bremen, Niederssachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg.

    der abs. 1/ 1.5 und 1.6 kommt dabei meist für uns in frage. aber auch in abs. 2 (mit sondergenehmigung - kostet meist so um die 20 €) gibt es zutreffendes für die landy-"lkws".

    ich empfehle, diese ausdrucke im handschuhfach mitzuführen.
    Angehängte Dateien
    euer Rangie_V8
    Schaf lügt ! ... Ziege auch.

    #2
    AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

    Das Sonntagsfahrverbot gilt doch nur für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7.5 Tonnen.

    Mein 130'er hat 2,197 Tonnen, ein Gesamtgewicht von 3,450 Tonnen und demnach eine Zuladung von 1,253 Tonnen.
    Die Anhängelast beträgt gebremst 3,5 Tonnen.
    Also selbst vollgeladen mit Anhänger komme ich auf ein Gespann-Gesamtgewicht von 6,950 Tonnen....

    Nach meinem Verständnis ist das Thema dadurch vom Tisch und im Falle eines Falles nach Eingang eines entsprechenden Bußgeldbescheid's schnell durch einen entsprechenden Einspruch geklärt...

    Die Ausdrucke können allerdings durchaus hilfreich sein um übereilige Wegelagerer des Staates von Ihrem Vorhaben abzubringen :D
    EarlGreen - Perceptions are reality!

    Kommentar


      #3
      AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

      Zitat von CrewCab Nutzer Beitrag anzeigen
      Das Sonntagsfahrverbot gilt doch nur für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7.5 Tonnen.
      und für Anhänger hinter LKW unabhänig von Gewicht!!!!!!!!!!!!!!!

      Sogar ein MINI-Pickup mit einen zulGG von 1000kg mit einen 250kg Anhänger fällt unter das Sonntagsfahrverbot.
      Gruß Detlef

      _______________________________________________

      STAMMTICH HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN

      Kommentar


        #4
        AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

        Aha - was für ein Durcheinander...
        Danke für die Info.

        Es grüßt der Chris
        EarlGreen - Perceptions are reality!

        Kommentar


          #5
          AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

          nun unsere offroader - als lkw zugelassen - unterliegen dem sonn- und feiertagsverbot, sobald du was dran hängst. das mal ganz unabhängig von der art des anhängers. die meisten polizisten haben das von der polizeischile so gelernt - § 30 STVO .... wie oben zitiert.
          es ist in diesem paragrafen völlig wurscht, was für ein anhänger und welcher zweck.

          auch ein VW Polo (als lkw getypt) darf nicht mit einem praktiker-400kg-anhänger fahren. soweit war alles bis 2008 im märz eindeutig geregelt. der neue bussgeldkatalog sieht für den fahrer 75 € strafe vor, für den fahrzeug-halter sogar ca. 380 € - sind fahrer und halter eine person jedoch nur 75 € - und entsprechende punkte.

          fakt ist auf jeden fall, daß ein land-rover oder range-rover, der irgendwann einmal zum lkw "umgebaut" wurde - früher meist aus steuerlichen gründen - unter das sonntagsfahrverbot für lkw mit anhänger fällt.
          alle lkw unter 7,5 tonnen - ohne anhänger - sind davon frei, auch die sattelzugmaschinen (z. b. 2-achser mit einem leergewicht von unter 7,5 tonnen). nur da kommt der fahrer mit den wochenlenkzeiten nicht hin, wenn er mit der sattelzugmaschine sonntags zum kaffee ausfährt - ansonsten ist das grundsätzlich (schon seit immer!) erlaubt.
          bei lastwagen zählt das zul. Gesamt-gew. - bei zugmaschinen die leermasse.

          nun gibt es aber doch einige ausnahmen:

          1.
          wohnanhänger - auch klappdeckel und sankey's mit aufgebautem dachzelt, z.b.
          2.
          sport- und freizeitanhänger. - (hier will ich noch die definition juristisch einwandfrei abklären lassen).
          3.
          wenn der anhänger zum inventar oder zur ausübung des sportes (der freizeit) gehört - auch das ist ein eindeutiger "gummi"-paragraph, denn ein offener kastenanhänger kann auch zum sport dienen - ich denke an "timbersport" - nämlich mit der kettensäge in den wald und mal eben 400kg "sportholz" herausholen - ist ja auch rein "privat". (auch das will ich noch juristisch abklären lassen).
          4.
          abschlepp- und hilfsfahrzeuge:
          ein auto-transporttrailer mit einem nicht zugelassenen offroader oben drauf ist so ein sportanhänger - oder auch ein "hilfsfahrzeug-anhänger" ..... oder was denn nun?

          ich denke man muss in jedem falle gut und nachvollziehbar argumentieren.

          5.
          klar ist doch, daß pferdeanhänger nach diesen o. g. schreiben (sportpferde) ausgenommen sind. wenn in dem pferde-anhänger jedoch eine kuh steht - oder schafe - ist das landwirtschaftlich, und somit in aller regel ein gewerblicher - also sonn- und feiertags verbotener transport.

          6.
          leere anhänger zählen eigentlich nicht zu den "geduldeten" anhängern hinter lastkraftwagen. auch hier kommt es auf den "zweck" an.
          ein leerer boottrailer ist demnach erlaubt, der leere baumarkthänger verboten.
          ein leerer pferdeanhänger erlaubt, der autotransporter ohne den offroader verboten.

          ich würde mich freuen, wenn sich hier polizeibeamte (verkehrspolizei !!!) an der diskussion beteiligen würden, ggf. auch stellung nehmen würden zu den o. g. - und als pdf-datei angelegten- schreiben äußern würden.
          Zuletzt geändert von rangie_v8; 07.04.2009, 17:49.
          euer Rangie_V8
          Schaf lügt ! ... Ziege auch.

          Kommentar


            #6
            AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

            @ rangie v8

            zu punkt 5: auch eine Kuh oder ein Schaf, solange lebend dürfen gefahren werden, denn es sind lebende Tiere und die dürfen nicht auf Parkplätzen übers Wochende zwischengelagert werden, wegen unzumutbarer Strapazen.

            Gruß Dennis

            Kommentar


              #7
              AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

              Zitat von dokafahrer83 Beitrag anzeigen
              @ rangie v8

              zu punkt 5: auch eine Kuh oder ein Schaf, solange lebend dürfen gefahren werden, denn es sind lebende Tiere und die dürfen nicht auf Parkplätzen übers Wochende zwischengelagert werden, wegen unzumutbarer Strapazen.

              Gruß Dennis
              stimmt fast - aber nicht ganz.

              wenn es sich um NUTZtiere handelt, nicht um SPORTtiere, muss vorher eine gebührenpflichtige ausnahmegenehmigung beim entsprechend-zuständigem strassenverkehrsamt eingeholt werden - soweit ich weis gegenwärtig 20€ - befristet auf maximal einige tage.

              es geht uns landy-fahrern aber nicht um die genehmigten ausnahmen der strassenverkehrämter, sondern um die "frei verfügbare" verwendung von bestimmten anhängern hinter den lkw-landies.
              mein roter range-rover (bildergalerie) ist auch schon seit 1995 ein LKW .... betrifft den also auch.
              euer Rangie_V8
              Schaf lügt ! ... Ziege auch.

              Kommentar


                #8
                AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                Weil mir alles zu blöde war an Gerüchten bin ich zur
                Autobahn-Polizei Schlewig-Schuby gefahren.

                Auskunft dort : LKW (Land Rover) erlaubt, kein Problem.
                Anhänger gar nicht, also auch kein Wohnwagen usw.
                Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
                :);)

                Kommentar


                  #9
                  AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                  Ja wenn SH noch keinen Erlass herausgegeben hat haben sie Recht , ansonsten ist es wohl mal wieder eine Lücke in der Informationskette. Wie oft die abreisst mag man garnicht glauben siehe ``mit der Bitte zur Information der Polizeidienststellen ´´ Eine ``Bitte´´ kann durchaus mal ignoriert werden und in Ablage 13 (der runden auf dem Fussboden) enden.

                  Deshalb besonderen Dank an Rangie.... für die PDF´s vielleicht findet ja noch jemand die Erlasse der anderen Bundesländer.

                  Und allgemein vorsicht mit echten Gewerblichen Anhängern , man ist da schnell im Bereich einen Digitalen Fahrtenschreiber haben zu müssen , sprich Lenk und Ruhezeiten nachweisen zu müssen, weil zulässige Zuggesamtmasse über 3,5 t.
                  Zuletzt geändert von Eisbär; 21.05.2009, 19:21.
                  Gruß Manfred

                  Do what you want , but do it with Style

                  Kommentar


                    #10
                    AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                    Bundesautobahn-Polizeidienststelle Langen-Debstedt (BAB 27):
                    Dieser Erlaß ist bis heute dort nicht bekannt gemacht worden. Die meinen deshalb (aus deren Sicht zurecht), daß ALLE "LKW" mit Anhänger nicht fahren dürfen.

                    Ihr seht, Aufklärung der Ordnungshüter ist wichtig.

                    Eindeutig ist der Erlaß aber von ALLEN Landesverkehrsministern bundesweit abgesegntet worden, also gültig in ganz Deutschland. Die Erlaßmitteilungen wurden offenbar aber nur an die höheren Behörden-Dienststellen weitergeleitet, die dann wiederum die unteren Dienststellen (Polizeimeistereien) nicht weiter informiert haben.

                    Ich empfehle jedem "LKW"-Fahrer (Defender Hardtop, umgetypter Landy, etc.), die auch Sonn- und Feiertags mal mit ihren Sportpferden oder dem Wohnanhänger los wollen, ihre örtlichen verkehrspolizeidienststellen mal persönlich aufzusuchen, und die ausgedruckten PDFs (siehe oben) dort vorzulegen, und die Beamten einfach mal vorsorglich darauf hinzuweisen. Gespräch suchen. Vorher ist immer besser als nachher.

                    Und - gleichzeitig immer ein oder zwei Kopien im Fahrzeug mitzuführen.

                    Strittig werden könnte die Rechtslage bei
                    "1.6 .... Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken ....."
                    Auch ein allgemeiner "Lastanhänger" - z. b. Autotrailer - kann als Sportanhänger angesehen werden, wenn ein Sportfahrzeug transportiert wird. Oder doch nicht? Muss den "Sportgeräteanhänger" in der Zulassungsbesch. I stehen? Und wenn das vermerkt ist, darf der Anhänger dann auch noch anders genutzt werden?
                    Hier ist der Paragraf eindeutig ein "Gummi-Paragraf".
                    euer Rangie_V8
                    Schaf lügt ! ... Ziege auch.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                      Hallo,

                      ein Sportgeräteanhänger ist in den meisten Fällen Steuerbefreit (grünes Kennzeichen) z.B. in meinem Ruderverein. Lädst Du nun andere sachen als z.B. Sportboote auf machst Du Dich der Steuerhinterziehung schuldig....er darf nur für den vorgesehen Zweck benutzt werden.

                      Gruß Aaron

                      Kommentar


                        #12
                        AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                        Zitat von rangie_v8 Beitrag anzeigen
                        Bundesautobahn-Polizeidienststelle Langen-Debstedt (BAB 27):


                        Eindeutig ist der Erlaß aber von ALLEN Landesverkehrsministern bundesweit abgesegntet worden, also gültig in ganz Deutschland.

                        Falsch (oder nicht ganz richtig) . Die Landesverkehrsminister haben beschlossen es so zu machen. Dann wird es von den jeweiligen Landesministerien umgesetzt und ein Erlass herausgegeben. Jedes Bundesland schön für sich , ihr seht das schon an der unterschiedlichen Form der Erlasse. Erst der verabschiedete Text ist dann wieder gleich (sollte er zumindest). Es muss also der Erlass des jeweiligen Bundeslandes sein in dem man kontrolliert wird wenn man aus der Sache ohne Gericht wieder raus will.
                        Gruß Manfred

                        Do what you want , but do it with Style

                        Kommentar


                          #13
                          AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                          @ aaron:

                          ein "anhänger zu sportgerätezwecken" kann aber auch ein ganz normaler anhänger sein, der mit "sportgerät" beladen ist (also schwarzes kennzeichen, und versteuert). nur "leer", also unbeladen, darf der dann nicht mitgeführt werden.
                          soweit die aussage eines juristen.
                          ist aber kein richterliches urteil.
                          mich würde interessieren, ob es hier bereits ein gerichtsurteil gibt, welches man als referenzurteil heranziehen kann.

                          @ eisbär:

                          da, wo es die pdf-dateien her gibt, diese länder haben es wohl umgesetzt. in irgendeiner veröffentlichung hatte ich gelesen, daß nur bayern es bis jahresende 2008 noch nicht umgesetzt haben sollte.
                          euer Rangie_V8
                          Schaf lügt ! ... Ziege auch.

                          Kommentar


                            #14
                            AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                            Auch Rheinland-Pfalz mauert. Nach den mir vorliegenden Infos des Verkehrsministeriums RP haben nur 4 Bundesländer (SH, NS, NRW, BW) diesen Vorschlag (eigenmächtig) umgesetzt. Ein Einvernehmen soll es bis heute nicht geben.
                            Das Rübenschwein

                            Kommentar


                              #15
                              AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                              Mir liegt vor:
                              Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg.
                              Mir ist durchs Internet bekannt (habe aber keine Abschriften):
                              Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin.
                              euer Rangie_V8
                              Schaf lügt ! ... Ziege auch.

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X