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LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

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    AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

    Offroadfun , alles was nicht gewerblich ist kannst sonntags machen.
    Gruß Oliver

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      AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

      Zitat von Defender312 Beitrag anzeigen
      Offroadfun , alles was nicht gewerblich ist kannst sonntags machen.
      Diese Aussage ist nicht richtig, sondern gilt nur in bestimmten Gegenden und unter bestimmten Umständen, die sogar je nach Gemeinde unterschiedlich sein können. Ich halte solche Pauschalaussagen für nicht gut, weil gefährlich.

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        AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

        Moin ,

        relativ aktuell aus den Bundesanzeiger vom 22. Mai 2017.

        Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
        „Zu Absatz 3
        10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

        Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ ... ryId=77647

        Der Ralf

        Kommentar


          ... na das hört man doch gerne ...
          Gruß aus dem Norden
          Steffen

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            AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

            Zitat von campo4x4 Beitrag anzeigen
            Moin ,

            relativ aktuell aus den Bundesanzeiger vom 22. Mai 2017.

            Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
            „Zu Absatz 3
            10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
            Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ ... ryId=77647

            Der Ralf
            Moin,

            wer es genau haben will (oder ausdrucken):

            Fundstelle ist der Bundesanzeiger vom 29. Mai 2017, hier die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Mai 2017", herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BAnz AT 29.05.2017 B8

            Gruß und freie Fahrt an Sonntagen!
            Matthias

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