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LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
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Ninety
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von landy s1 Beitrag anzeigen
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin
@landyS1 .... in D ist entscheidend was in deinen Papieren steht
zum einen die Gesamtmasse 3,5T und ob Lieferwagen/ Lkw oder Wohnmobil /Camper. Wen die GM bis 3,5 T beträgt und ein LKW /Lieferwagen ist, bist du von den Sonntagsfahrverbot betroffen. Das heißt du darfst von Süden kommend noch in Bayern fahren und dann ist Ende. Und bedenke es heißt Sonn und Feiertags sowie Ferienfahrverbot (in den Sommermonaten auch Samstags fahrten verboten). Wen Wohnmobil oder Camper in deinen Papieren steht darfst du fahren.
@Ninety ... Hamburg und Wohnwagen ... ich habe der Landesbehörde Verkehr HH geschrieben .. man benötigt eine Ausnahmegenehmigung ... jetzt kommt die kruks ... Niedesachsen kann keine für HH ausstellen da Ländersache HH kann für mich Niedersachsen keine ausstellen, da ich keinen Wohnsitz in HH habe meine Frage dahin gehend wie ich den jetzt am Wochende z.B. zu einer Messe komme mit mein Gespann konnte mir die Dame keine Auskunft geben und hat es auch nicht verstanden warum das in HH so ist. Ich werde den wohl immer vor Hamburg von der A7 fahren müssen um das HH Gebiet zu umfahren um nach Fehmarn zu kommen.
Ach noch was könnt ihr euer Segelkram nicht in einen Wowa packen statt in einen Kastenanhänger ? dann sollte das doch auch in SH klappen.
@all ... es gibt ja immer noch genügend Leute die behaupten das die Länder das Bundesgesetz bricht (§30 STvo) dem ist nicht so. Das bmvbs hat mir geschrieben das der §30 weiterhin so Gültig ist, das jedoch die Länder nach Artk.84 des Grundgesetzes Handeln können und dürfen.
Artikel 84 Grundgesetz ....Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Immer munter bleiben
Der RalfZuletzt geändert von campo4x4; 14.08.2012, 08:57.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin
wollte euch mal ein paar Antworten auf meine Fragen na die Minseterien zeigen.
Hamburg:
bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 13.08.2012 teilt der Landesbetrieb Verkehr Ihnen mit, dass für Hamburg eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 StVO erforderlich ist.
Brandenburg:
Ihre Anfrage vom 13.08.2012 per E-Mail an den LBV wurde an mich zur Beantwortung weitergeleitet. Dazu möchte ich Ihnen mitteilen, dass Fahrten mit einer Fahrtenkombination Zugfahrzeug/Sportboot- bzw. Wohnanhänger gemäß § 30 Abs. 3 StVO an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00-22:00 Uhr nicht zulässig sind, wenn es sich bei dem Zugfahrzeug um einen Lkw (unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht) handelt. Fahrten mit einer solchen Fahrzeugkombination sind im Land Brandenburg während des Verbotszeitraumes nur mit Einzelausnahmegenehmigung zulässig. Das Land Brandenburg sieht wie die übrigen Bundesländer, in denen kein Erlass verfügt wurde, verfassungsrechtliche Bedenken, die noch ausgeräumt werden müssen. Mit freundlichen Grüßen
Sachsen -Anhalt:
auf Ihre E-Mail an das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt zum Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO und zu der von Ihnen erwähnten „Vereinbarung“ der Länder zur Handhabung der Vorschriften zum Sonntagsfahrverbot komme ich zurück.
Ich darf Ihnen mitteilen, dass die Verkehrsministerkonferenz vom 9./10. Oktober 2007 inhaltlich bezüglich der Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen lediglich beschlossen hat, dass die einzelnen Bundesländer darauf hinwirken mögen, sich an den Kriterien auszurichten. Von einer verbindlich abgeschlossenen „Vereinbarung“ kann dabei, schon vor diesem Hintergrund, keine Rede sein.
Der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz darf h. E. jedenfalls nicht so verstanden werden, dass eine rechtswidrige Auslegung der bundesrechtlichen Normen der Straßenverkehrsordnung und der darauf beruhenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO greifen soll. Die vorgenannten Regelungen sind vielmehr nach wie vor voll anzuwenden. Daran orientiert sich die Verwaltungspraxis in Sachsen-Anhalt, so dass für einen Lkw unter 3,5 t mit Wohnanhänger eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO vom Sonntagsfahrverbot erforderlich ist, um mit dieser Fahrzeugkombination sonntags fahren zu dürfen.
Ich hoffe, dass diese kurzen Erläuterungen zur Information beitragen können und bedaure, Ihnen keine für Sie positivere Nachricht geben zu können.
Bundesminsterium (bmvbs)
vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 13. August 2012, mit der Sie um Klärung des letzten Absatzes in meiner Antwort-Mail bitten. Bei Anhängern hinter Lkw bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t , die ausschließlich zu Sport und Freizeitzwecken eingesetzt werden, gibt es zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland eine rege Ausnahmegenehmigungspraxis der einzelnen Bundesländer. Ich bitte um Verständnis, dass vor diesem Hintergrund auch keine Aussage darüber möglich ist, wie die Handhabung der Genehmigungspraxis in den einzelnen Länder erfolgt. Eine Überarbeitung der Fahrverbotsregelungen ist durch einen Initiativantrag des Bundesrates im Frühjahr 2009 gefordert worden. Es blieb zunächst abzuwarten, wie die neue Regierung mit dem Initiativantrag umgeht. Letztendlich konnte aber wegen anderer vorrangiger Gesetzgebungsverfahren (z. B. Heilung der Schilderwaldnovelle (46. Änderungsverordnung) - Verstoß gegen das Zitiergebot machte diese nichtig) diese Initiative des Bundesrates im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch nicht behandelt werden. Eine Überprüfung der Fahrverbotsregelungen kann somit frühestens in der nächsten Novellierung der StVO vorgenommen werden. und das
Für die Durchführung, den Vollzug und die Überwachung dieser Vorschriften sind nach dem Grundgesetz (Artikel 83 und 84) allein die Länder zuständig, denn sie führen die Bundesgesetze (hier: die StVO) als eigene Angelegenheit aus. Einigen sich die Verkehrsminister der Länder auf eine bestimmte Vollzugs- oder Genehmigungspraxis, liegt das in deren Zuständigkeit. Inwieweit die Ergebnisse einer Länderarbeitsgruppe, die im Oktober 2007 von der Verkehrsministerkonferenz (VMK) zur Kenntnis genommen wurden, in den einzelnen Ländern umgesetzt wurden, ist hier nicht bekannt. Weder die StVO noch die diese begleitenden Verwaltungsvorschriften sind nach dem Beschluss der VMK diesbezüglich geändert worden.
Ich bleibe dran versprochen:D
Der Ralf
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Sali zäma
Ich verstehe diese Gesetze nicht mehr. Wiso müssen diese Beamten die Gäste vertreiben, denn wenn ich erst am Montag fahre und am Freitag wider zurück, lohnt es sich nicht mehr nach Grossräschen zu fahren, wegen nur 3 Tagen. Somit müsste ich eine neue Feriendestination in Deutschland suchen bei der ich nicht durch den ROTEN Gürtel fahren muss. " SCHADE "
Grüessli us da Schwiz
Landy S1
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin,
heute mal was Positives zu Berichten ... ich war auf unseren Strassen Verkehrsamt.
Ich erzählte der Dame von den Erlasss für Niedersachsen und meinen Problem das ich damit ja in Richtung Osten oder Süden nicht weit komme und dasProblem mit HH und die A1 / A7 mit Wohni Sonntags nicht befahren darf... nach kurzer Rücksprache mit ihren Dienststellenleiter ... jetzt kommts ... erhielt ich eine Ausnahmegenehmigung für das ganze Bundesgebiet für mein Gespann für Urlaubsfahrten und man soll es nicht Glauben KOSTENLOS!!!!
Zwischenzeitlich habe ich auch eine ablehnede Haltung von Rheinland-Pfalz bekommen.
Fehlt noch Hessen und Thüringen die sind mir noch ihre Antworten schuldig geblieben
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- privat
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
@ landy s1:
ohne anhänger darfst du mit jedem LKW sonntags fahren, wenn dieser nicht über 7,49 to zul. GG hat.
wenn du aber einen anhänger hinterher ziehen möchtest, darfst du das nicht !
ganz einfach das gesetz.
schwierig wird es erst, wenn du mit einem lkw bis 3,5 t unterwegs bist, mit anhänger, der darf dann nicht !
die oben diskutierten ausnahmen erlauben es jedoch ... innerhalb der "grünen" länder:
anhänger zu sportzwecken und wohnanhänger hinter lkw bis 3,5 tonnen ja.
ist also auch nicht so schwieirg zu verstehen.
der kollege "ninety" hat nur manches falsch verstanden, wie es mir scheint, und vertritt in seiner persönlichen einschätzung und interpretation noch die "alte linie" des STVO § 30, der tatsächlich von den meisten polizisten eher lockerer gesehen wird, sobald fahrten einen "nicht"-gewerblichen charakter haben.euer Rangie_V8
Schaf lügt ! ... Ziege auch.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von campo4x4 Beitrag anzeigenMoin,
heute mal was Positives zu Berichten ... ich war auf unseren Strassen Verkehrsamt.
Ich erzählte der Dame von den Erlasss für Niedersachsen und meinen Problem das ich damit ja in Richtung Osten oder Süden nicht weit komme und dasProblem mit HH und die A1 / A7 mit Wohni Sonntags nicht befahren darf... nach kurzer Rücksprache mit ihren Dienststellenleiter ... jetzt kommts ... erhielt ich eine Ausnahmegenehmigung für das ganze Bundesgebiet für mein Gespann für Urlaubsfahrten und man soll es nicht Glauben KOSTENLOS!!!!
Zwischenzeitlich habe ich auch eine ablehnede Haltung von Rheinland-Pfalz bekommen.
Fehlt noch Hessen und Thüringen die sind mir noch ihre Antworten schuldig gebliebeneuer Rangie_V8
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin ihr Landytreiber,
auch wen sich das Thema dank Ausnahmegenehmigung erstmal ein wenig erledigt hat
möchte ich euch aber die Antwort vom IM Rheinland-Pfalz nicht veorenthalten....
Sehr geehrter Herr Campo 4x4,
Ihre Irritationen als Bürger kann ich gut verstehen und nachvollziehen.
Gleichwohl stehen meine Ausführungen nicht im Widerspruch zur Antwort, die Sie vom BMVBS erhalten haben.
Gerne kann ich Ihnen den feinen aber sehr wesentlichen Unterschied erläutern; den Teil der nachstehenden Antwort des BMVBS – auf den es ankommt - habe ich zur besseren Erkennbarkeit rot markiert.
Danach hat Ihnen das BMVBS erläutert, dass die Durchführung, der Vollzug und die Überwachung allein Sache der Länder istund die Länder dabei die Bundesgesetze anwenden.
Dies ist richtig und in diesem Sinne habe ich Ihnen auch mitgeteilt, dass in RP für Ihren Zweck entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden (= Durchführung und Vollzug der StVO).
RP vollzieht dabei das „Bundesgesetz“ (= StVO), so wie es vom Bund als Verordnungsgeber erlassen wurde. RP ist damit in der Durchführung und im Vollzug der StVO zuständig und die Überwachung der Vorschriften erfolgt ebenfalls durch RP (= u.a. rlp. Polizei).
Wie das BMVBS beschreibt, können sich die Länder auch auf eine bestimmte Vollzugs- oder Genehmigungspraxis (also bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) verständigen.
Das ist vorliegend aber nicht das Problem, denn es geht bei den von Ihnen angesprochenen Länderregelungen/-erlassen nicht um die Durchführung und den Vollzug bestehender Vorschriften der StVO, sondern um Gesetzgebung, also umRechtsetzung eines Bundeslandes durch eigenes Landesrecht im Straßenverkehr – und dies ist, wie ich Ihnen ausführlich erläutert habe, unzulässig. Den Ländern steht im Bereich des Straßenverkehrs nämlich keinerlei Gesetzgebungsbefugnisse zu, um einfach per Erlass die bundesgesetzlichen Ausnahmefälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 4 StVO auszuweiten.
In der Anlage habe ich Ihnen entsprechende Auszüge aus dem GG und der VwV-StVO beigefügt.
Der Bund weiß das, hat das auch beanstandet – unternimmt aber leider nichts gegen diese ungleiche Vorgehensweise.
RP und – wie sie angeben – auch andere Bundesländer beteiligen sich nicht an solchen unzulässigen „Gesetzgebungshandlungen“. Leider hat Ihnen das BMVBS nicht mitgeteilt, dass der Bund durch den von mir gen. Beschluss des Bundesrates aus 2009 diese Problematik aufgreifen und durch ein grundgesetzlich korrektes eigenes Gesetzgebungsverfahren die StVO ändern und damit die Freizeitverkehre in der StVO als weiteren Ausnahmefall zu den Nr. 1-4 im § 30 Abs. 3 StVO freistellen könnte.
Insofern ist die Mitteilung des BMVBS an Sie von Bedeutung, dass „Weder die StVO noch die diese begleitenden Verwaltungsvorschriften …diesbezüglich geändert worden sind."
Damit drückt der Bund – leider verklausuliert für das Bürgerverständnis – aus, dass die StVO in der derzeit immer noch geltenden Fassung gültig und beachtlich ist – und danach sind diese Freizeitverkehr nicht durch Gesetz (StVO) freigestellt, sondern nur über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zulässig; und das ist dann auch die Bestätigung für das rechtlich einwandfreie Vorgehen in RP und einigen anderen - wenn auch wenigen – Bundesländern.
Insofern verursacht weder der Bund noch das Land RP eine Ungleichbehandlung, weil man sich hier an bestehendes Recht und Gesetz hält. Die Ungleichbehandlung wird vielmehr durch die Länder verursacht, die vorliegend durch ein unzulässiges Landesrecht weiterhin bestehende und gültige Bundesvorschriften erweitern, obwohl dazu keine Rechtsetzungskompetenz besteht – auch wenn dies letztlich natürlich in Ihrem Sinne liegt.
Durch obergerichtliche Rechtsprechung ist seit langem festgestellt:
„Das Gesetz ist so anzuwenden, wie es erlassen ist; hält man es insgesamt oder einzelne Vorschriften für nicht unnötig, für nicht mehr zeitgemäß oder aus anderen Gründen für nicht länger hinnehmbar, so muss man es ändern und zwar auf dem dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Wege. Eine Änderung durch eine vom Gesetz nicht mehr gedeckte Auslegung zu Gunsten der wirtschaftlichen ( oder auch privaten ) Interessen… ist nicht möglich.“
Ich gehe davon aus, dass mit diesen Ausführungen das Ganze nun etwas verständlicher geworden ist und deutlich wurde, das meine Emailmitteilung von gestern keineswegs im Widerspruch zu der Antwort des BMVBS steht.
Man muss den „Vollzug und die Durchführung der StVO“ als Länderzuständigkeit trennen von der Bundeszuständigkeit zur „Rechtsetzung und Gesetzgebungskompetenz“ – also zur alleinigen Befugnis zur Änderung der StVO durch den Bund (und eben nicht durch einen Erlass eines Bundeslandes).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
--
Referat Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubnisrecht, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb
MINISTERIUM DES INNERN, FÜR SPORT UND INFRASTRUKTUR
RHEINLAND-PFALZ
Des weiteren haben wir im opel 4x4.de Forum einen User der Anwalt für Verkehrsrecht ist.... dieser hat mir sehr klar zuverstehen gegeben das die Erlasse einen Richter nicht umbedingt interessieren da der §30 Abs3 Stvo halt immer noch das Gesetz ist. Der Anwalt rät jeden dringendst eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Für die jehnigen die in einen BL mit Erlass ihr Fahrzeug angemeldet haben ... versucht eine AG zu bekommen nach möglichkeit für ein ganzes Jahr... in meiner steht drin das ich zu Freitzeitfahrten und Urlaubsfahrten fahren darf am Sonntag und zwar mit Anhänger Wahlweise also so zusagen mit jeden Anhänger und nicht nur mit meinen Wohni.. ich habe sie übrings ohne jede Gebühr erhalten ..aber selbst wen ich hätte eine Bearbeitungsgebühr hätte zahlen müssen hätte ich das wohl so gemacht.
In diesen Sinne viel spaß hier noch werde immer wiedermal beii euch rein schauen ist ein tolles Forum hier ....
Der Ralf
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- 29.03.2007
- 1433
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
hallo ralf !
danke für dein engagement. dir fehlt nur noch ein "richtiger" 4x4 ;) ... aber tröstlich für dich dürfte sein, dass ich nebenbei auch opel fahre.euer Rangie_V8
Schaf lügt ! ... Ziege auch.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Hallo Rangie,
na ja so ein Isuzu Campo wo Opel vorne druff steht ist gar nicht so übel
und die Fronteras können mehr als man denkt... und ja ne Landy wäre schon super aber man muss sich ja auch noch ein paar Träume erhalten ... vieleicht wer weiß eines Tages fahre ich ja mal einen und dann weiß ich wenigstens welches Forum dazu passt.
Hier mal ein Bilderlink vom Oktobertreffen 2011 von opel4x4...
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Ninety
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von campo4x4 Beitrag anzeigenDes weiteren haben wir im opel 4x4.de Forum einen User der Anwalt für Verkehrsrecht ist.... dieser hat mir sehr klar zuverstehen gegeben das die Erlasse einen Richter nicht umbedingt interessieren da der §30 Abs3 Stvo halt immer noch das Gesetz ist. Der Anwalt rät jeden dringendst eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Für die jehnigen die in einen BL mit Erlass ihr Fahrzeug angemeldet haben ... versucht eine AG zu bekommen nach möglichkeit für ein ganzes Jahr... in meiner steht drin das ich zu Freitzeitfahrten und Urlaubsfahrten fahren darf am Sonntag und zwar mit Anhänger Wahlweise also so zusagen mit jeden Anhänger und nicht nur mit meinen Wohni.. ich habe sie übrings ohne jede Gebühr erhalten ..aber selbst wen ich hätte eine Bearbeitungsgebühr hätte zahlen müssen hätte ich das wohl so gemacht.
In diesen Sinne viel spaß hier noch werde immer wiedermal beii euch rein schauen ist ein tolles Forum hier ....
Der Ralf
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- 06.03.2009
- 508
- 32108
- 109 V8 Soft Top RHD MY83, RR 4.4 MY06 LPG, Vespa PX200E Bj83, Fiat 124 Spider Pininfarina, Zoe
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Aktualisierung!
Folgendes kam gerade vom Deutschen Seglerverband:
Ausnahmeregelungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Gemäß § 30 StVO dürfen an Sonn- und Feiertagen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht verkehren. Genehmigungs- und gebührenpflichtige Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO sind möglich.
Aufgrund sehr unterschiedlicher Handhabung im Umgang mit diesen Ausnahmegenehmigungen in den einzelnen Ländern hat die Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 einstimmig eine „Vereinbarung zur einstimmigen Handhabung der oben genannten Regelungen“ verabschiedet. Diese sieht unter anderem vor, dass „Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, nicht unter das Sonn- und Feiertagsverbot fallen“.
Auf Nachfrage des Deutschen Segler-Verbandes haben die folgenden Bundesländer erklärt, dass innerhalb ihrer Landesgrenzen für Fahrten mit LKW bis 3,5 t und Anhängern für Sport-und Freizeitzwecke an Sonn- und Feiertagen keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Saarland
Sachsen
Schleswig-Holstein
In den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen verbleibt es bei der Regelung des Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Bei Fahrten in oder durch eines dieser Bundesländer muss eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden.
IMGP6667.jpg
Grüsse
DieterZuletzt geändert von landie; 17.08.2015, 22:03.Bei denen, die eine Schraube locker haben, war mit Sicherheit die Mutter Schuld!
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Hi,
da kommt bei mir die Frage auf, wie definiert man Sport und Freizeitzweck. Hintergrund der Frage: zählt dann mein Tiertransportanhänger mit Alpaka auch dazu? gehe mit denen Wandern und daher manchmal im Anhänger.
Und unter 65km brauchte hierfür auch keine Tiertransportgenehmigung.
Der neue Defender ist ja aber LKW
Danke und Grüße
offroadfun
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