genau dieses PDF habe ich den freundlichen POM in die Hand gedrückt (der der mich Anzeigen würde) hat es aufmerksam gelesen und wörtlich gesagt... "das ist mir völlig unbekannt , wo haben Sie das her, das ist doch nicht echt " na und wen ich an so einen gerate auf der Bahn am Sonntag dann Prost Mahlzeit. Immerhin ... cih habe den Herrn die Kopie dagelassen und er wollte sich kümmern ... mal sehn
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LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
genau dieses PDF habe ich den freundlichen POM in die Hand gedrückt (der der mich Anzeigen würde) hat es aufmerksam gelesen und wörtlich gesagt... "das ist mir völlig unbekannt , wo haben Sie das her, das ist doch nicht echt " na und wen ich an so einen gerate auf der Bahn am Sonntag dann Prost Mahlzeit. Immerhin ... cih habe den Herrn die Kopie dagelassen und er wollte sich kümmern ... mal sehn
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- 29.03.2007
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
tja ... diese mitteilungen wurden eben nicht an die beamten auf der strasse weitergegeben. schlamperei in unserer bananen-republik.euer Rangie_V8
Schaf lügt ! ... Ziege auch.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
@ campo4x4
gute idee herrn jaeckel mal anzuschreiben. nicht dass falsche pdfs im internet vertrieben werden.euer Rangie_V8
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin Rangie,
ich habe Herrn Jaekel, an sein Ministerium und an die Landesbehörde für Strassenbau und Verkehr in Hannover geschrieben. Ich bin mal gespannt was dabei heraus kommt.
Die Mail an Herrn Jaekel kann nicht zugestellt werden ? Das muss ja nichts heißen, der Mann ist auf jedenfall autentisch, von den findet man auch noch ander Schreiben im Netz z.b. über begleitendes Fahren mit 17.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin
ich habe heute eine Antwort erhalten das schreiben ist autentisch und echt und es wird
danach auch verfahren....
Sehr geehrter Herr campo4x4 (Name gelöscht)
bei der Beantwortung Ihrer E-Mail vom 07.08.2012 (siehe unten) gehe ich davon aus, dass Sie bei dem von Ihnen im Internet gefunden Schreiben auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.04.2008 zu § 30 Abs. 3 StVO abstellen.
Bezogen auf Niedersachsen ist anzumerken, dass hier die grundlegenden Entscheidungen der Verkehrsministerkonferenz aus dem Oktober 2007 in einen Erlass eingeflossen sind. Den besagten Erlass,
nach dessen Vorgaben die hiesigen Straßenverkehrsbehörden gegenwärtig arbeiten, füge ich zu Ihrer Information in der Anlage bei. Darin wird das Verfahren bei den Ausnahmen vom Fahrverbot und der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erläutert. So wird zu der von Ihnen in roter Schrift gekennzeichneten Fahrzeugkombination ausgeführt, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht gilt für:
·Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden (Anlage 1, Nr. 1.6).
Die genannte Gesamtmasse bezieht sich dabei auf das Zugfahrzeug, d. h. die zulässige Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges darf max. 3,5 t betragen. Die Gesamtmasse der Kombination ist für
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht ausschlaggebend.
Zu den Einlassungen der von Ihnen angesprochenen Polizeidienststelle, wenn sie denn den o. a. Erlass betreffen, kann ich nur darauf verweisen, dass seinerzeit dass für die Polizeibehörden zuständige
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) von hier über das künftige Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO informiert worden
ist. Das verbunden mit der Bitte um Unterrichtung der Polizeidienststellen. Da ich bisher von keinen vergleichbaren Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung des in Rede stehenden Erlasses erfahren
habe, gehe ich davon aus, dass die entsprechenden Informationen auf Ebene der Polizei geflossen sind. Insofern kann es sich bei Ihren Erfahrungen eigentlich nur um eine Ausnahme handeln. Gleichwohl
werde ich das MI über die von Ihnen geschilderte Problemsituation unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Ralf Müller
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 43 - Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Güterkraftverkehr, Verkehrssicherheit
Friedrichswall 1
Somit ist das jetzt wenigstens für Niedersachsen für mich geklärt!
Ich habe jetzt von 7 Bundesländer solche Ausdrucke. Sehr klar ist das auch für Bayern und für Sachsen da steht es auf den offizellen Seiten der Länder.
Ich habe übrings auch die Bundesbehörde bvmbs oder so ähnlich angeschrieben mit der biete um Stellungsnahme habe aber bis lang keine Antwort erhalten.
Der Ralf
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
tolle arbeit "campo4x4" ....
somit besteht jetzt zumindest mal in niedersachsen rechtssicherheit.
wer nach wie vor nicht mit einem Leicht-LKW unterwegs sein darf ist:
anhänger mit brennholz ... umzugsgut ... etc.
das geht ganz klar aus 1.1.6. hervor. somit ist wohnwagen und "freizeitzwecke" - sprich motorrad, offroader, böötchen frei ....
nochmals danke für deine initiative beim MI.euer Rangie_V8
Schaf lügt ! ... Ziege auch.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Hallo Rangie,
habe ich doch gerne gemacht (ist ja auch eigennutz:D)
die Autobahnpolizei Hannover sieht das genau so wie bei Dir die Polizei "..den Wisch im Auto mitführen... " dazu gab er mir noch seine Telebimnummer 051317011833
mit der Aussage
"im Zweifelsfall sollen die Kollegen Anrufen dann erzähle ich den das schon" meinte er.... also schreib die Nr. auf den Ausdruck von Niedersachsen:D
zu den Thema habe ich noch das gefunden...
http://www.bundesrat.de/nn_1934482/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/391-09_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile. pdf/391-09%28B%29.pdf
und das fand ich auch Klasse
http://www.multi-board.com/board/ind...threadID=38893 ein wenig runter scrollen
Jetzt warte ich noch auf die Antwort der Bundesbehörde für Verkehr.
Werde mich dann wieder melden.
Der Ralf
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
http://www.bundesrat.de/nn_1934482/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/391-09_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile. pdf/391-09%28B%29.pdf
Bei mir funzt der
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin
ich habe so eben unseren Herrn Verkehrsminister eine Mail geschrieben ..hehe
habe ihn auf die Problematik hingewiesen das ich von Niedersachsen in sein schönes Bayern im Urlaub am Wochende nicht fahren darf da ich ja durch Hessen muss und eine Anzeige riskiere und dadrauf das sich das nicht mit §3 des Grundgesetzes verträgt von wegen "alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und niemand darf bevorteilt oder benachteiligt werden. Auf die Antwort bin ich mal gespannt.
der Ralf
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin moin,
schön, dass hier viele am Ministerien-Anschreiben sind.
Ich habe nun endlich eine, wie ich denke, wirklich sehr gute Antwort vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erhalten.
Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr XXXXXX,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Sachstand zum Thema Sonntagsfahrverbot stellt sich wie folgt dar: Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht (zGG) sowie für Lkw mit Anhänger in der Zeit von 0 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Für Lkw mit Anhänger gilt keine Gewichtsbegrenzung. Von diesem allgemeinen Fahrverbot gibt es eine Reihe in der Verordnung selbst geregelter Ausnahmen, z. B. für den Transport leichtverderblicher Lebensmittel. Außerdem haben die Länder die Möglichkeit, in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot zu erteilen.
Das genutzte Fahrzeug muss also ein Lkw sein. Hierzu gilt grundsätzlich Folgendes: Die StVO selbst enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs „Lastkraftwagen“. Deshalb wird auf die Definition im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zurückgegriffen. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Dabei ist allerdings zu berücksichti-gen, dass bei der Beurteilung, ob ein Lkw in diesem Sinne vorliegt, die Eintragungen im Fahrzeugschein oder –brief, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellt werden, zwar ein Indiz darstellen, aber nicht maßgeblich sind. Diese Eintragungen bestätigen nur, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Sehr geehrter Herr XXXXXX,
ob diese Voraussetzungen vorliegen und es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Lkw handelt oder nicht kann „aus der Ferne“ nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxxxxx
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Az.: L 23 - GR 24879 StVZO - Land Rover Defender - Pkw oder Lkw - über BMJ (Papier)
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