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LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Was ist denn eine tatsächliche Nutzung?
Wenn ich mit dem Van nichts befördere und einen Anhänger ziehe, dann benutze ich den Van als PKW.
Wenn ich mit einem PKW Kombi Güter transportiere, benutze ich ihn als LKW und fahre somit illegal mit Anhänger.
Ist zwar gesponnen, aber so würde es im Umkehrschluss aussehen.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Hier kann ggf. der Steuerbescheid weiterhelfen.
Für die Bemessung der Steuer sind Bauart, Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild maßgeblich. Wenn man also für den Landy einen Steuerbescheid als PKW hat, müssen Bauart, Einrichtung und das äußere Erscheinungsbild einem PKW entsprechen, der zur Personenbeförderung gedacht ist. Unabhängig davon, was in den Fahrzeugpapieren steht.
Damit ist gemäß PBefG §4 Abs. 4 der Landy rechtlich als PKW anzusehen, sofern er nicht zur Beförderung von mehr als 9 Personen aufgrund seiner Ausstattung geeignet ist.
Und diese rechtliche Einteilung müßte (wie beispielsweise auch in dem Sprinter-Urteil) maßgeblich sein für die StVO und somit das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Allerdings fehlt mir zu diesen Überlegungen noch eine rechtskräftige, schriftliche Aussage.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Das Wort Lastkraftwagen steht vielleicht im Verkehrsblatt 2009,
aber in der aktuellsten Anlage XXIX zum § 20 STVZO -EG- Fahrzeugklassen vom 26.04.2012(!) taucht das Wort LKW nicht auf.
"Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen."
Also LKW doch nur in Feld 5 bei BA-KLassifizierung.
Das Sonntagfahrverbot bezieht sich explizit auf "LKW" und nicht auf "Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge..."
Und selbst, wenn das das gleiche bedeutet, es steht da aber nicht und dann gilt es auch nicht.
Also Van, alles chic.
Zum Polizisten kann man ja sagen (zumindest ich mit HT): Das ist ein Lieferwagen. -Blick in die Zulassung- Da stehts doch, bloß in englisch wegen EU -----> Van.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
@hp2,5TD:
Wenn man deiner Argumentation folgen würde, dann würden Sattelzugmaschinen (Aufbauart BC) auch keine LKW sein und somit dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch nicht unterliegen.
Versuch das mal der Rennleitung der einem Richter zu erklären :)
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Blablabla,
ich bin raus!
Egal was im Fahrzeugbrief/schein steht, der SW mit 4 bzw. 7 Sitzen hat grüne Fahrt.
Egal was die Herren der Rennleitung meinen.
@hp2,5TD:
Wenn man deiner Argumentation folgen würde, dann würden Sattelzugmaschinen (Aufbauart BC) auch keine LKW sein und somit dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch nicht unterliegen.
Versuch das mal der Rennleitung der einem Richter zu erklären :)
hi auch,
unterliegen sie auch nicht - sofern kein Sattelanhänger aufgesattelt ist - siehe link .
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Cool, jetzt haben wir das ganze Thema nochmals einmal komplett durchgehechelt und was finden wir - es ist nicht eindeutig geregelt. Was im übrigen eine Folge des deutschen Föderalismus ist und bereits von der Verkehrsministerkonferenz der Länder mit "wir wissen dass das Scheisse ist, aber wir kümmern uns nicht mehr um eine deutsche Regelung, weil ja irgendwann eine europäisch einheitliche kommt" ... bestätigt wurde. Ich denke, es wird darauf hinauslaufen, dass irgendeiner einen Musterprozess anstrengen werden muss - so jedenfalls mein letzter Stand aus einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde (der selber als MJ11 Landyfahrer ziemlich angepisst über die Rechtslage ist).
Was im übrigen eine Folge des deutschen Föderalismus ist und bereits von der Verkehrsministerkonferenz der Länder mit "wir wissen dass das Scheisse ist, aber wir kümmern uns nicht mehr um eine deutsche Regelung, weil ja irgendwann eine europäisch einheitliche kommt" ... bestätigt wurde.
und das stimmt auch! Warten wir auf die europäische Regel, die "bestimmt alles leichter macht"! ;)
ich habe Post bekommen :)
da ich nicht so ganz sicher bin ob man behördliche Schreiben nun einfach so in's Internet stellen darf, habe ich mal alles schwarz gemacht, was so direkt auf den Absender hinweist.
Also: Wie schon gesagt, was im Schein steht ist irrelavant!
Und verbindliche Aussagen gibt einem nur das Gericht, aber auch das nur hinterher ;)
Mit so einem Schreiben im Handschuhfach wird einen wohl jeder Polizist fahren lassen oder? ;)
Die Seite 3 war nur ein Bild vom MY12 von der LandRover-Seite (Innenansicht).
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Hallo,
zu diesem Thema habe ich eine Darstellung der IHK Stuttgart gefunden (http://www.stuttgart.ihk24.de/Branch...ahrverbot.html).
Danach ist es anscheinend, bei einem Zulässigen Gesammtgewicht von mehr als 2,8t,
unerheblich was in den Papieren steht.
Das Fahrzeug wird als LKW eingestuft.
Es ist anscheiend auch unerheblich ob die Fahrt privat oder gewerblich ist.
Es gelten jedoch die hier schon hinlänglich diskutierten Ausnahmen.
Noch unangenehmer ist die Tatsache, daß bei einer Fahrzeug + Anhänger Kombination mit eienm zul. Gesammtgewicht von mehr als 3,5 t ein EG-Kontrollgerät (Fahrtenschgreiber) zwingend eingebaut sein muß. Siehe:
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84).
Also nicht bei Sportzwecken oder privater Güterbeförderung... steht hier und damit direkt neben dem Link von comet - und da ich niemals nie nicht gewerblich Güter befördere bin ich raus.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Es gibt keinen privaten Güterverkehr ... gewerblicher Güterverkehr ist für zugelassene Transportgewerbe und damit sind auch die gewerblich zugelassenen N1G Defender von Unternehmen ohne Sonderzulassung als Transportgewerbe aus dem Schneider.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
natürlich gibt es private Transporte. Landwirtschaftliche Transporte, und auch sogenannten Werkverkehr - so werden z. b. alle privat genutzen PKW-Anhänger üblicherweise zugelassen. Werkverkehr. Und das muss nicht zwingen "gewerblich" sein.
Es gibt hier viel Unsicherheit, auf von Seiten der Polizeibeamten. Einige, die meinen die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, beharren auf dem strikten LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. Andere sehen das total entspannt, und ärgern keinen Pick-up oder "über 2,8-tonnen-PKW mit irgendwelchen Kontrollen.
Dann kommt erschwerend noch dazu, dass in den Bundesländern diese eher grenzwertigen Fälle auch gesondert von den Länderverkehrsministerien gehandhabt (empfohlen!) werden.
@ Comet:
Was deine 2,8-tonnen Zahl betrifft .... ist überholt - sind jetzt 3,5 tonnen.
PKW über 3,5 tonnen sind Sonderfälle, z. b. gepanzerte Limousinen oder Geländewagen. Die ziehen aber auch keine Anhänger.
1. PKW mit Anhänger sind frei von Beschränkungen
2. Leicht-LKW bis 3,5 t können für runde 20 € eine Sondergenehmigung bekommen, die auch nicht von der Behörde angelehnt wird, wenn es sich um die genannten Sportanhänger, Wohnwagen, Bootstrailer und Inbissbuden, oder auch um Leerfahrten handelt.
3. Gewerblicher Gütertransport fällt unter die Feiertags-verbotsregelung.
4. Alle LKW bis 7,5 t ohne Anhänger dürfen Sonntags fahren.
5. LKW über 3,5 t (auch ohne Anhänger) brauchen ein EG-Kontrollgerät
6. PKW-Gespanne über 3,5 t. brauchen im gewerblichen Bereich auch ein EG-Kontrollgerät (z. b. Geleändewagen mit Imbissbude hinten dran.).
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