und nicht jedes Bundesland erkennt Ausnahmegenehmigungen eines anderen Bundeslandes an und nicht jede Gemeinde erkennt die Ausnahmegenehmigung des übergeordneten Bundeslandes an und durch Hamburg sowieso nicht und jeder Sachbearbeiter hat nur einen winzigen Einblick und die armen Schweine der Rennleitung haben auch nur teilweise Ahnung ... das ist eine richtig schöne Beschäftigung mit Blödsinn.
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Keine Ankündigung bisher.
LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
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Ninety
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
und nicht jedes Bundesland erkennt Ausnahmegenehmigungen eines anderen Bundeslandes an und nicht jede Gemeinde erkennt die Ausnahmegenehmigung des übergeordneten Bundeslandes an und durch Hamburg sowieso nicht und jeder Sachbearbeiter hat nur einen winzigen Einblick und die armen Schweine der Rennleitung haben auch nur teilweise Ahnung ... das ist eine richtig schöne Beschäftigung mit Blödsinn.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
@Ninety
Ich fahre sowohl mit dem Def. als Son. KFZ Werkstattwagen, wie auch mit dem Magirus Son. KFZ Bautruppwagen Sonntags mit Anhänger.
Der Def. gehört, was die Versicherungsbescheinigung angeht zur N1 und steuerrechtlich auch. Allerdings ist es kein Fahrzeug zur Güterbeförderung. Gibt es wirklich einen Zusammenhang zwischen Sonntagsfahrverbot und N1? Ich dachte bisher, dass nur LKW davon betroffen wären.
Ich habe in meinen Fahrzeugscheinen vergeblich nach N1 oder N2 gesucht. Da steht nichts drin, weder beim Alten, noch beim neuen Schein.
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siggi109
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
DANN SEI FROH...............ganz grob gesehen......
PKW JA............LKW NEIN..............
WAS IST DARAN SO SCHWIERIG............... X(
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Jak
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigenGibt es wirklich einen Zusammenhang zwischen Sonntagsfahrverbot und N1? Ich dachte bisher, dass nur LKW davon betroffen wären.
Bei machen Verkehrszeichen ist es eindeutig, da heißt es "Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger...". Nun haben sie bei dem Sonntagsfahrverbot aber geschrieben:
"An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren."
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php
Wie wird LKW nun definiert? Hier wird von manchen (leider wohl auch von Behörden) gesagt: Was im Fahrzeuschein steht.
Nach allgemeiner Rechtssprechung ist aber ein LKW dann ein LKW, wenn das Fahrzeug vom Aufbau und der Zweck der Fahrt eher für den Transport von Waren ausgelegt ist. Siehe meinen Beitrag weiter vorne.
Auch das Finanzgericht stuft den Wagen entsprechend ein, darum PKW-Steuer. Es kann nicht jede Behörde den Wagen anders einstufen, das wäre Willkür.
Nun ist das wohl aber noch nicht bei allen Beamten angekommen, darum möchte ich das jetzt mal schwarz auf weiß von der Behörde haben.
So, ich bin dann mal raus und melde mich wieder wenn ich was von der Behörde habe, wir drehen uns ja eh nur im Kreis :p;)
Jak
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Genauso ist mein Wissensstand auch.
N1 ist fast alles, was kein PKW ist, aber nicht jeder N1 ist ein LKW.
Mir hat auch mal jemand was von""...nach der Verkehrsauffassung als LKW geltend ..." erzählt. Was immer das heißen mag, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich jeder Polizist aussuchen kann , wie ein "LKW" auszusehen hat.Zuletzt geändert von ninetylandy; 25.05.2012, 16:24.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Ich hol mal das Popcorn!
Tatsache ist, dass man, egal von wem man angehalten wird nicht direkt bezahlen soll, sondern den Wisch den man bekommt einfach dem RA geben soll (sofern man einen SW hat und keine Handelsgüter im Anhänger hat).
Dann löst sich der Fall von ganz alleine.
That`s the way!Hauptsache der Defender ist grün / weiß.
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Ninety
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von Jak Beitrag anzeigenWie wird LKW nun definiert? Hier wird von manchen (leider wohl auch von Behörden) gesagt: Was im Fahrzeuschein steht.
Nach allgemeiner Rechtssprechung ist aber ein LKW dann ein LKW, wenn das Fahrzeug vom Aufbau und der Zweck der Fahrt eher für den Transport von Waren ausgelegt ist. Siehe meinen Beitrag weiter vorne.
Auch das Finanzgericht stuft den Wagen entsprechend ein, darum PKW-Steuer. Es kann nicht jede Behörde den Wagen anders einstufen, das wäre Willkür.
Wie hiess denn noch mal die IG, die das mit Massenklagen verhindern wollte?
Hier noch mal die entscheidende Fundstelle:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.4.2008, II R 62/07
Entscheidungsgründe
12 Die Einstufung des Kfz durch die Verkehrsbehörde hat dagegen kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; in BFH/NV 2007, 773, und in BFH/NV 2007, 783).
Am besten finde ich noch den Passus: Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Also Leute, vertraut auf NICHTS!Zuletzt geändert von Gast; 29.05.2012, 14:45.
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siggi109
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
zitat:
,,Hier wird von manchen (leider wohl auch von Behörden) gesagt: Was im Fahrzeuschein steht.,,
genau daran hält sich der sherrif im falle der beurteilung ob fahrverbot oder nicht....... :D
alles andere intressiert ihn nicht..........warscheinlich kennt er auch die anderen
bezeichnungen wie N1 oder N2 überhaupt nicht.......... :p
desweiteren können wir hier diskutieren,labern und mutmassen.............solange nichts schriftliches
von irgendeiner behörde vorliegt ist das alles heisse luft,glaskugel sehen und pippifax........Zuletzt geändert von Gast; 29.05.2012, 16:12.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigenIn Zul. Teil I stehht beim Defi. unter J 18
somit auch kein LKW-Fahrverbot .Zuletzt geändert von Caruso; 29.05.2012, 20:22.Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
Kein Foto gemacht,Nichts gepostet
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
So, hab ich mal Google bemüht und tatsächlich zwei Dokumente vom Kraftfahrtbundesamt gefunden, die weiterhelfen (sollten).
"Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger" Mai 2005 KBA
"Korrektur zur 1. Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematisierung (SV1)" Sept. 2011 KBA
Wenn im Feld J 00, 03, 06, 08 oder 10 steht, steht in der Erklärung der Fahrzeugklasse im Feld 5 immer zuerst LKW und dann noch andere Angaben.
Steht im Feld J N1, N2 oder N3, steht im Feld 5 immer Fahrzeug zur Güterbeförderung. (N1G Geländefahrzeug zur G...is klar)
Der §30 StVO bezieht sich eindeutig auf LKW, also 00, 03, 06, 08 und 10 als Fahrzeugklasse und nicht N1 usw.
Ich verstehe das so, wenn im Feld 5 nicht LKW steht, ist es auch keiner. Fertig.
Nicht, das gleich einer schreit schlafende Hund und so, ich bin bestimmt nicht der Erste der das so gefunden hat.
Und wer will, kann sich die beiden Sachen ja ausdrucken und mitnehmen....
Grüße von der Ostsee
HP
Das erste Ding ist zu groß als Anhang, also:
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Na, beim weiter rum schnöckern habe ich noch etwas gefunden.
Nämlich die 8. Änderung zur SV1.
Jetzt spielt Feld 4 eine Rolle: Steht dort nämlich BA handelt es sich um einen LKW. Und das steht dann auch im Feld 5.
Bei mir steht BB also Van (steht auch so drin)
Und noch etwas: 00, 03 und so sind nur die auslaufenden nationale Klassen.
Ich denke alle N- Klassen sind das, was man früher LKW nannte und es ist nur eine Frage der Zeit, das der §30 den neuen Klassen anpaßt wird.
Bis dahin allerdings ist nur das ein LKW, bei dem es in der Zulassungsbescheinigung steht.
So würde ich sagen.
Gute Nacht
HP
http://www.kba.de/cln_030/nn_124584/...ebersicht.html Dort findet man alles.
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