Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #31
    AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

    § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

    (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
    (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
    (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für 1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    2.die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    3.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    4.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
    Neujahr,
    Karfreitag,
    Ostermontag,
    Tag der Arbeit (1. Mai),
    Christi Himmelfahrt,
    Pfingstmontag, Fronleichnam,jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
    Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober),jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
    Allerheiligen (1. November),jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
    1. und 2. Weihnachtstag.
    Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
    :);)

    Kommentar


      #32
      AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

      @ jeepfahrer2008:

      das ist der text § 30 STVO, den wir alle ausgiebig kennen, und darauf beziehen sich die polizisten. die ausnahmen kennen sie meist nicht, weil die von den zuständigen stellen kaum weitergeleitet wurden.

      wenn wir nur den "nackten" § 30 nehmen - also die ausnahmebescheide mal außer acht lassen, bedeutet das, daß eben KEIN landy mit lkw-zulassung MIT ANHÄNGER an sonn- und feiertagen auf der öffentlichen strasse sein darf.

      das habe ich ja auch von anfang an immer wieder geschrieben. und die meisten beamten der polizei kennen das auch nur so, und ahnden eben jeden verstoß ganz peinlich. oben habe ich auch die möglichen strafen angesprochen - aus berichten diverser foren. eigene erfahrungen mit strafe musste ich noch keine machen, weil ich mich bisher strikt an den § 30 STVO gehalten habe.

      deshalb ist es ja für die meisten auch völliger unsinn sich den geländewagen als "LKW" anzumelden. aber manche meinen ja auch den letzten 10-euro-schein noch bei der steuer sparen zu müssen.

      grundsätzlich bin ich der meinung, wer sich einen großen 4x4 kaufen kann oder muss, der sollte auch das geld für den unterhalt und die doppeld so hohen spritkosten (im vergleich zum pkw) leisten können und darüber im nachhinein nicht rummeckern.
      euer Rangie_V8
      Schaf lügt ! ... Ziege auch.

      Kommentar


        #33
        AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

        Moin :))


        Zitat :

        grundsätzlich bin ich der meinung, wer sich einen großen 4x4 kaufen kann oder muss, der sollte auch das geld für den unterhalt und die doppeld so hohen spritkosten (im vergleich zum pkw) leisten können und darüber im nachhinein nicht rummeckern.


        Kommentar :

        Dieser Ansicht schließe ich mich ausdrücklich nicht an.
        Gründe :
        1. Ich benutze in erster Linie einen LandRover, weil man gegen dieses
        Fahrzeug viele andere KFZ einfach vergessen kann, bsplw. in
        1.1. Bezug auf Hängerlast,
        1.2. Geländefähigkeit,
        1.3. Wetter- bzw. Schneeprobleme.
        1.4. Zuverlässigkeit,
        1.5. Genügsamkeit, Einfachheit.

        2. Ich muss mit diesem KFZ unser Geld verdienen und das KFZ ist
        mehr eine rollende Werkstatt als ein fahrbarer Untersatz .......

        3. Ich sehe nicht ein, daß entweder der Staat oder die Versicherungen
        meinen, daß sie an meiner Arbeit "mehr" mitverdienen müßen, weil ich
        ein solches Fahrzeug benötige. Denn : ich zahle schon genug Steuern !

        .................................................. ..............................................


        Als die Schergen von Hitler in die Berge / Höhlen zogen, um dort ihr
        Kriegsspielzeug zu produzieren, wurden vielfach elektrisch ange-
        triebene Fahrzeuge aller Art verwendet, um die Luft in den Stollen
        rein zu halten.
        Ein solches Fahrzeug habe ich mal besessen und in unermesslicher
        Blödheit mal meinem Nachbarn geschenkt.
        In dem E-Stapler waren noch die alten Batterien drin und funzten
        den ganzen Tag.
        Es soll mir also doch niemand erzählen, es wäre bsplw. keine
        Elektro-Technik möglich in KFZ.
        Ich sage daher : die gesamte Politik, inclusiv rot und grün, hat es
        in den letzten 50, 60, 70 Jahren verpennt, eine Elektro-Technik
        zu fördern.
        ........................... Denn, sonst hätten wir diese Technik in
        unseren Fahrzeugen.
        Und .............. niemand könnte sagen, daß unsere LR
        Dreckschleudern wären ............




        Schönen Weihnachtsgruss nach Cuxhaven !!!!!!!!!!!!!!!
        Zuletzt geändert von Wohnwagenonkel; 25.12.2009, 15:49. Grund: bb
        Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
        :);)

        Kommentar


          #34
          AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

          Der Witz ist eigentlich folgender:

          Die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde erlassen durch den Bundesminister für Verkehr etc. mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

          Die StVO ist also eine Verordnung des Bundes, auch § 30 StVO ist Bundesrecht. Wenn nun Landesbehörden meinen, daß § 30 StVO gegen den klaren Gesetzeswortlaut in bestimmten Bereichen nicht "vollzogen" werden soll (Sportanhänger und ähnliches), so fehlt ihnen nach meiner Auffassung schlicht die Befugnis dazu. Bei Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes kann kein Land etwas anders bestimmen, die Länder haben Bundesgesetze auszuführen und zu vollziehen. Alles andere wäre contra legem und könnte für einen Ordnungshüter sogar zur Strafvereiteitelung im Amt führen.

          Nach § 44 StVO liegt die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung bei den Ländern (Straßenverkehrsbehörden) und § 46 StVO sieht die Möglichkeit vor, daß diese Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot erteilen können. Das kann man angesichts der abschließend gemeinten Aufzählungen von Ausnahmen in § 30 StVO eigentlich nur so verstehen, daß jeder einzelne Ausnahmefall genehmigt werden muß.

          Wenn der Sportanhänger hinter dem Landy-LKW nun sonntags ohne Einzelfallgenehmigung fahren gelassen wird, dann führen die Länder die StVO insoweit nicht aus, sondern handeln klar gegen das Gesetz.

          Das wissen wir aber natürlich alle gar nicht, sondern kennen nur die von Gerson dokumentierten Erlasse. Und darauf müssen wir uns dann notfalls vor dem Bußgeldrichter berufen. Ich glaube nicht, daß der dann noch verurteilen wird.
          Zuletzt geändert von Disco911; 25.12.2009, 18:01.
          I am driving in stealth mode

          Kommentar


            #35
            AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

            @disco911: Das ist genau das Problem welches ich hier auch sehe, diese Erlässe der VMK sind rechtswiedrig, da wird es wenn es hart auf hart kommt sicher schwer sich drauf zu berufen.
            Drum werde ich sonntags erstmal keinen Wohnwagen hinter den Defi hängen, solange es da keine Eindeutige Entscheidung vom BMV gibt.

            Kommentar


              #36
              AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

              Kommen wir mal zur Praxis :

              mein "Darling" ist ja als "LKW" umgestrickt. Der Grund ist einfach :
              ein fahrbares Werkezuglager.
              Selbst wenn ich zu Hause eine Lampe wechseln will hole ich
              die "große Werkzeugtasche", sprich den Landy vor die Tür.

              Nun hatte ich im letzten Jahr einen Wohnwagen über eine
              "mautpflichtige Strecke" geführt zu einem Bekannten.

              Da erwischte mich nun mal die Polizei.

              Es gab ein Bußgeldbescheid, wegen "defekter Bremsen", weil das
              Abreissseil nicht dran war.
              Euro 150,-
              Punkte : 2.

              Also bin ich, meinem anderen Hobby folgend, dieses Mal aber
              wegen Entfernung / Überlastung von meinem Chef, allein
              in den Widerspruch gegangen und damit vors Amtsgericht,
              da der Kreis als Bußgeldstelle nicht einlencken wollte.


              Die Richterin erklärte mir,
              die Verhandlung sei schnell zu Ende, wenn ich den Verstoß zugeben
              würde, der Zeuge - der Polizist - könne entlassen werden und
              das Bußgeldbetrage Euro 50,- (oder waren es 60,- aber egal)
              denn :
              der Land Rover sei ein typischer P K W
              und eben kein L K W
              und das er ein LKW sei habe nur steuerrechtliche Gründe,
              ansonsten sei und bleibe das Fahrzeug ein PKW.
              Damit, so die Richterin, greife auch nicht die
              "höhere Bußgeld- bzw. Punktebewährung" wie für L K W
              üblich.


              Ausserdem erklärte mir die Richterin :
              daß das fehlende Abreissseil "kein Defekt an den Bremsen" sei, weil das
              Abreissseil ein "Übergangsstück" vom Fahrzeug zum Anhänger sei.
              Ein fehlendes Abreissseil sage nichts über die Bremsanlage selbst ...........



              Weil es mir darum ging, eben keine Punkte zu bekommen,
              nach dem Motto, wehred den Anfängen,
              war ich damit einverstanden.

              Ich habe daraufhin den Kreis angeschrieben, daß ich das
              Bußgeld nun an die "Justizkasse" gezahlt habe
              und das nach Erklärung des Gerichtes eben keine Punkte
              zu veergeben seien und ich um Bestätigung bitten
              würde,
              weil ich ansonsten ein "Verwaltungsverfahren" analog dem
              Vortrag der Richterin führen werde.

              Nach einigen Tagen kam die Nachricht vom Landkreis mit der
              Bestätigung, daß KEINE Punkte vergeben werden würden !

              Damit war ich da, wo ich hinwollte ! Eben keine Punkte.

              .................................................. ...................................


              Was schließe ich nun aus diesem "FAll"
              und was schließe ich aus der Antwortmail der : BAG ! Aus
              der BAG-mail-Antwort habe ich ja hier nur den
              Gesetzestext gezogen und hierher kopiert :

              Ich halte es nach dem gegen mich ergangenem Urteil für zulässig,
              auch bei LKW-Fahrverbot mit einem Anhänger am
              LandRover-LKW fahren zu dürfen, weil er eben nur ein PKW
              ist und aus rein steuerlichen Gründen keinen PKW
              darstellt.


              Im Nahbereich, so im Umkreis "meines Landkreises" fahre ich denn
              dann mal schon. Mein LandRover, in seiner speziellen Aufmachung
              ist der "blauen Truppe" aufgrund verschiedener Vorkommnisse
              "bekannt", wie das Herausziehen des Polizeiwagen aus dem
              SChlammloch vor dem "eigenem Kreishaus". Die Folge ist, daß
              ich bei "üblichen Kontrollen" durchgewunken werde. Nicht nur
              der LandRover ist "schön bunt", ich selber verkleide mich bei
              Anhängerfahrten auch entsprechend wie ein "ADAC-Onkel",
              also auch schön "farbig".
              Nach Möglichkeit aber verzichte ich auf Fahrten bei
              LKW-Fahrverbot !! Also nur, wenn es unbedingt sein muss !!

              Ein Stück :
              "Rechtsunsicherheit" bleibt dabei dennoch.

              Denn, die Frage ist ja nicht die, ob ich nicht "erwischt" werde
              oder man mich nicht "sehen will", die Frage ist ja,

              zuläßig oder nicht ????????

              Andererseits wäre,
              wenn "verboten",
              die Frage, was passiert im schlimmsten Fall, wenn LKW-fahrverbot
              und von einem "Schlauen" erwischt :
              - Anhänger stehen lassen, PKW vom Nachbarn holen .........
              - Bußgeld in welcher Höhe ???
              - Punkte, die ich nicht haben möchte ........
              Zuletzt geändert von Wohnwagenonkel; 26.12.2009, 08:18. Grund: bb
              Vorsitzender des Bundesverband Wohnwagenentsorger Europa.
              :);)

              Kommentar


                #37
                AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                Zitat von Jeepfahrer2008 Beitrag anzeigen
                Die Richterin erklärte mir,
                der Land Rover sei ein typischer P K W
                und eben kein L K W
                und das er ein LKW sei habe nur steuerrechtliche Gründe,
                ansonsten sei und bleibe das Fahrzeug ein PKW.
                Damit, so die Richterin, greife auch nicht die
                "höhere Bußgeld- bzw. Punktebewährung" wie für L K W
                üblich.
                Hast Du mal das Aktenzeichen?
                Gruß Rainer
                https://www.ecosia.org/ Die Suchmaschine die Bäume pflanzt!

                Kommentar


                  #38
                  AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                  @ jeepfahrer2008:

                  was geschieht im schlimmsten falle:

                  wurde schon mal hier diskutiert und erwähnt.

                  wenn das fahrzeug auf den namen des fahrers zugelassen ist gibt es 75 € bussgeld, 1 ounkt in flensburg, der hänger muss auf den nächsten-möglichen parkplatz (unter polizeiaufsicht) abgesetellt werden, und darf es wieder am "werktag" also z. b. sonntag ab 22.00 uhr abgeholt werden. order eben mit einem pkw, so der denn die erforderliche anhängelast hat.

                  wenn das fahrzeug auf eine dritte person zugelassen ist (z. b. die ehefrau oder den chef) dann bekommt der fahrzeugführer ebenfalls 75 € bussgeld + 1 punkt, der fahrzeughalter aber sogar 300 € bussgeld und 3 punkte.

                  das ist der "worst case".

                  deshalb bin ich auch nicht für eine lkw-zulassung eines land-rovers, denn das, was deine - wirklich landy-freundliche - richterin geurteilt hat, wird woanders ganz anders gesehen. das geht es nur nach den autopapieren. steht da - sogar beim vw-polo-lkw - "lastkraftwagen" dann wird auch der vw-polo als "lastkraftwagen" vor dem richter angesehen.

                  ein bekannter in bremen hat so einen polo als lkw umgetypt. auf die fensterverblechung wurde von seiten der bremer behörden sogar verzichtet. mit seinem 400kg-klaufix anhänger made in DDR fährt er deshalb sonntags auch kein brennholz holen, dagegen eher mit dem als oldtimer-lkw und auf 7,49 to. abgelastetem steyr allrad-lkw, auch wenn es nur 5 schiebkarren voll holz sind. der steyr qualmt und stinkt, braucht 14-16 liter diesel, und darf durch die "grüne zone" der bremer innenstadt.

                  wie verrückt: der polo hat grüne plakette, braucht kaum sprit, ärgert die anwohner nicht und darf sonn- und feiertags nicht mit hänger fahren.
                  aber so sind nun mal die gesetze.

                  als treue deutsche gesetzesbürger werden wir uns eben daran halten, und es vermeiden, an unsere "klein-lkws" anhänger an sonn- und feiertagen zu hängen.
                  euer Rangie_V8
                  Schaf lügt ! ... Ziege auch.

                  Kommentar


                    #39
                    AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                    Ich muss den Thread mal hochholen, nachdem ich stundenlang im Netz und im Archiv gewühlt, aber nix brauchbares gefunden habe.

                    3 kurze Fragen:

                    1. Die PDF's aus dem Eingangspost. Gibt es inzwischen für Bayern auch soetwas? (Ausnahmeregelungen schwarz auf weiß zum mitschleppen)
                    2. Stichwort "Ferienreiseverordnung", (siehe Anhang). Heißt das ich darf mit diesem Gespann in der Ferienzeit (1.7. - 31.8.) nicht auf den Autobahnen bsplw. um München (A99) fahren? (Sprinter ist LKW)
                    Mit diesem dagegen schon ?(der Landy ist ein PKW)

                    3. Darf ich nun Sonntags mit diesem Gespann z.B. in die Schweiz fahren oder nicht? Im Auto ist Werkzeug, also gewerblich genutzt.

                    Danke und Gruß
                    Toralph
                    Angehängte Dateien
                    "Heute ist die gute, alte Zeit von morgen."

                    Kommentar


                      #40
                      AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                      also das thema ist sehr difizil im moment, denn selbst die behörden (landkreise und polizei) sind sich mit der rechtslage uneins.

                      Es geht um die Fahrzeugtypisierung im Fahrzeugschein. Steht dort LKW oder Lieferwagen, dann ist es ein LKW - und darf damit grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht ohne Sondergenehigung mit Anhänger fahren, egal ob auf Autobahnen oder Strassen. Basta.

                      Aber im Falle von "nicht-gewerblicher" Nutzung kann gegen ca. 20,00 € beim Landkreis - vorher - eine Sondergenehmigung erteilt werden, wenn es z. b. um Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger oder Imbissbuden geht, nicht aber für sogenannte Lastanhänger (also z. b. fürs Brennholz aus dem Wald fahren).

                      Was der LKW steuerlich ist, oder was für eine Fahrzeuggrundlage der hat spielt dabei keine Rolle. Ein VW Polo, der als LKW in den Papieren steht, darf Sonntags einfach keinen Anhänger ziehen. Deshalb haben LKW .... Landies mit LKW-Zulassung .... ja auch eine wesentlich billigere Steuer.

                      Die diversen pdf-Dateien, die ganz oben gepostet wurden, besagen nicht, dass man mit Wohnwagen einfach fahren darf, sondern die Verordnungen sehen vor, dass die Landkreise eine Sondergenehmigung nicht ablehnen dürfen. Zahlemann-und-Söhne ist in jedem Fall für die Genehmigung erwünscht, weshalb das alles eine riesige Geldschneiderei ist. Und falls der Polizeibeamte vor Ort einen Land-Rover Pick-up mit Anhänger erwischt, kann das auch schon mal deutlich teuer werden, z. b. mit einem Flensburg-Punkt.

                      Mein Fazit:
                      LKW-Zulassung lohnt sich also nicht immer, zumla auch die Versicherung ja soviel teurer ist, dass die Steuerersparnis in den meisten Fällen fast aufgehoben wird.
                      euer Rangie_V8
                      Schaf lügt ! ... Ziege auch.

                      Kommentar


                        #41
                        AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                        Was im Fahrzeugschein steht interessiert nicht, es gibt da einige Urteile wo das bestätigt wurde. Mir fällt dazu gerade z. B. das sogenannte "Sprinterurteil" ein. Da gehts zwar um Geschwindigkeitsüberschreitung, aber dort wurde eben genau das bestätigt.

                        Zitat von hier: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

                        Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.

                        Und weil die es ja immer so kompliziert machen und unterschiedlichste Auslegungsformen erfinden (Typ im Fahrzeugschein, Aufbauart des Fahrzeugs, Zweck der Fahrt...) und um die Verwirrung perfekt zu machen auch noch Unterschiede in den Bundesländern machen (von EU mal ganz zu schweigen), wissen die Behörden am Ende selber nicht mehr was nun richtig ist.

                        Kommentar


                          #42
                          AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                          Vatertag: Bundeseinheitlicher Feiertag, A1 Richtung Bremen

                          Zugmaschine TD 4 Bj 2011

                          Anhänger 2 Achser als Autotransporter

                          Beladung Serie 3 BJ 1974


                          Polizei ca 2 km hinter uns her, dann Abfahrt Richtung FF

                          Polizei fährt mit uns von der Autobahn

                          Polizei fährt ca 2 km wieder hinter uns her

                          Hält an und dreht...

                          Nichts ???

                          Kommentar


                            #43
                            AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                            Nichts .... Glück gehabt ... oder die Beamten waren auch total unsicher
                            euer Rangie_V8
                            Schaf lügt ! ... Ziege auch.

                            Kommentar


                              #44
                              AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                              Glaube auch, die haben sicher die Kennzeichen gescheckt und wussten dann nicht weiter ?..

                              Kommentar


                                #45
                                AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger

                                das ist ja nix verbotenes, aber die sind auch immer heiß auf Ladungssicherung. Vielleicht sah das Gespann aber auch einfach nur gut aus :D

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X