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LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Der Gesetzgeber unterscheidet doch nur zwischen M1, M2 und M3 oder N1, N2 und N3. Das hiesse, dass es derzeit eine Gesetzeslücke gäbe, wonach alle in N eingruppierten KFZ sonntags mit Anhänger fahren dürften.
Nach der Definition sind aber LKW KFZ zur Güterbeförderung. Also das gleiche. Ist bloß die Frage, wie unsere Rennleitung und die Justiz das so sieht.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Hier vielleicht mal etwas aus Baden-Württemberg, das weiterhelfen und noch mehr Verwirrung stiften wird:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004 -2 Ss 80/04 -
"... Der Senat hat dabei zunächst klargestellt, dass es für die Einordnung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen bzw. Lastkraftwagen im Sinne der StVO nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahren nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere, der Betriebserlaubnis, dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein ankomme, sondern hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abzustellen sei. ...
... Danach seien Lastkraftwagen zunächst Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG), wohingegen Personenkraftwagen Fahrzeuge seien, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG)..."
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
... aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ...?! Ja, das wäre was, wenn Gesetze mal eindeutig wären... aber wir haben ja jetzt die EU, nun wird alles einfacher
Konfuzius sagt
Wenn die Sprache nicht stimmt, so ist das, was gesagt wird, nicht das, was gemeint ist.
Ist das, was gesagt wird, nicht das was gemeint ist, so kommen die Werke nicht zustande.
Kommen die Werke nicht zustande, so gedeihen Moral und Kunst nicht.
Gedeihen Moral und Kunst nicht, so trifft das Recht nicht.
Trifft das Recht nicht, so weiß die Nation nicht, wohin Hand und Fuß setzen.
Also dulde man keine Willkürlichkeit in den Worten - das ist es, worauf es ankommt.
Und das Straßenverkehrsamt hat natürlich auch noch nicht geantwortet...
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Ich habe in der Zwischenzeit mal Antwort vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) bekommen.
Die sind jedoch nicht für Fragen zur StVO zuständig und verweisen auf die entsprechenden Verkehrsbehörden der Bundesländer (z. B. Straßenverkehrsbehörden, Bußgeldbehörden, Ordnungsbehörden).
Dennoch wurde mir hier eine NICHT rechtsverbindliche Auskunft erteilt.
Darin wird auf das sog. "Sprinter-Urteil" aus Bayern verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass für bei Verstößen gegen Vorschriften der StVO NICHT die Verkehrsrechtliche Einstufung gemäß StVZO ankommt, sondern auf die tatsächliche Nutzung.
Neben den Entscheidungen aus Bayern und Baden-Württemberg bin ich noch direkt auf ein Urteil des OLG Hamm gestoßen, dass ebenfalls dieser Argumentation folgt.
Ebenfalls habe ich eine entsprechende Aussage meines lokalen Polizei-Kommissariats in Niedersachsen bekommen. Diese allerdings nur mündlich.
Dort wurde mir mitgeteilt, dass es sich bei meinem Td4 Bolivien trotz N1G BB Klassifizierung hinsichtlich der StVO um einen PKW und nicht einen LKW handelt.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Nocheinmal, bevor mein Popcorn leer ist:
Bei einem SW egal ob 90èr oder 110èr lasse ich es def. auf ein Verfahren vor Gericht ankommen.
Absolut kein Problem!
Und wer das macht gewinnt garantiert den Prozeß.
Beim Pick-Up würde ich es nicht unbedingt drauf ankommen lassen.
Dennoch wurde mir hier eine NICHT rechtsverbindliche Auskunft erteilt.
Das ist ja die Ironie, nicht einmal das KBA kann eine rechtsverbindliche Aussage machen aber der dumme Bürger MUSS es wissen. Und nun bist Du in der Endlosschleife der Behörden gefangen ;) (ich hatte mal ein Schreiben an eine Behörde geschickt, das ist an ca. 8 andere Behörden weiter geleitet worden, bis es die achte Behörde mit "nicht zuständig" wieder an die Behörde geschickt hat, wo ich es zuerst hin geschickt hatte..... kein Scherz).
Und genau das meine ich ja auch, wie soll ein Defender mit 7 Sitzplätzen ein LKW sein? Also Bus könnte ich ja noch einsehen ;):D
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Ähmm, welcher konkrete Fall ist denn gerade persönlich anhängig?
Die Rennleitung hatte mich 2008 kurzfristig aus dem Verkehr genommen. Das war zwar nach dem Aprilscherz des gleichen Jahres, aber weder die Beamten noch ich hatten davon Kenntnis.
Kein Bußgeld, keine Punkte, nur der Hinweis, dass ich bis zur nächsten Raststätte weiter fahren solle.
"Die ist außerhalb unserer Zuständigkeit!" 8)
Vielleicht lags am Sankey? :D:D:D
Leuchtweitenregulierung ist ein Thema für später geborene.
Bei mir steht N1G BB
Geländefz z. Gü.bef.b 3,5t VAN
Ich bin raus aus der Nummer!
:D:D:D:D:D:D:D:D
Irrtum, bist Du leider auch nicht. Da sich die neuen Fahrzeugklassen aus der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
ableitet.
Und dort ist der Aufbau BB unter Anhang 2, C, 3 wie folgt definiert:
BB | Van | Lastkraftwagen mit in den Aufbau integriertem Führerhaus |
Es handelt sich somit per Definition erst einmal um einen Lastkraftwagen.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Jepp. Ist es.
Aber dies ist eben Grundlage für die StVZO.
Und nach "aktueller" Rechtssprechung sind diese Fahrzeugklassen bzw. die Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht relevant für die StVO, sondern eben die tatsächliche Nutzung (siehe von mir erwähnte Urteile in Post #92 und #94).
Diese Regelung kann aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da laut KBA das ganze Ländersache ist.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Na, ich weiß ja nicht.
Für einen Polizisten zählt wohl mehr das, was vom Kraftfahrtbundesamt kommt, als irgendeine vollgeschixxene EU-Richtlinie.
Weil, Zitat KBA: "Das Systematische Verzeichnis von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dient den Zulassungsbehörden und anderen am Zulassungswesen beteiligten Institutionen als Grundlage für eine korrekte Fahrzeugeinstufung."
Das Bild unten ist ein Ausschnitt aus dem SV von 2011 und ich denke auch die Orientierung bei einer Verkehrskontrolle.
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Jepp. Und dort wird auf das Verkehrsblatt 2009 Seite 214 verwiesen, wo die Definition von VAN steht, nämlich Lastkraftwagen mit in den Aufbau integriertem Führerhaus.
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