Offroadfun , alles was nicht gewerblich ist kannst sonntags machen.
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LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
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BonGiorno
AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von Defender312 Beitrag anzeigenOffroadfun , alles was nicht gewerblich ist kannst sonntags machen.
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Moin ,
relativ aktuell aus den Bundesanzeiger vom 22. Mai 2017.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ ... ryId=77647
Der Ralf
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AW: LKW-Fahrverbot an sonn- und Feiertagen mit Anhänger
Zitat von campo4x4 Beitrag anzeigenMoin ,
relativ aktuell aus den Bundesanzeiger vom 22. Mai 2017.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ ... ryId=77647
Der Ralf
wer es genau haben will (oder ausdrucken):
Fundstelle ist der Bundesanzeiger vom 29. Mai 2017, hier die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Mai 2017", herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, BAnz AT 29.05.2017 B8
Gruß und freie Fahrt an Sonntagen!
Matthias
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