Geländefahrzeuge: Besteuerung verfassungsgemäß
02-07-2008
Ab 01.05.2005 ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen, zum Beispiel Geländewagen, allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zu besteuern ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger war Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.960 Kilogramm. Es wurde im Hinblick auf § 23 Absatz 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bis 30.04.2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 Tonnen als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 Euro. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab 01.05.2005 als PKW; die (Hubraum )Steuer betrug nun 1.578 Euro.
Der BFH hat das streitige Fahrzeug ab dem 01.05.2005 auf Grund seiner Bauart und Einrichtung als PKW behandelt und dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen keine Bedeutung mehr beigemessen. Die auf den 01.05.2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Denn dieser Vorschrift komme keine konstitutive, sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2008, II R 62/07
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