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    AW: kfz steuer

    @ Caruso:

    Bitte nicht pauschalieren. Bzgl. Verblechen und Trennwand siehe mein Posting: da gibt es keine Vorschriften. Bzgl. Sitzeanzahl: z.B. bei einem 90er mit 6 eingetragenen Plätzen oder einem 110er mit 9 wird kein Gericht das Fahrzeug als vorrangig für Gütertransport einstufen. Und da hat auch ProAllrad nichts gegenteiliges erreicht. Da verlierst du nach heutigem Stand jeden Prozess, wenn es drauf ankommt. ProAllrad hat den Musterprozess nicht zuletzt genau an dieser Stelle verloren.

    Falls es doch ein anderes Urteil zur Sitzanzahl gibt, dann benenne es bitte. Mir ist kein Urteil bekannt. Ich lasse mich gerne belehren.

    Was bleibt, sind die Wege über WoMo, etc. Aber alles, was bei ProAllrad geschildert ist, bewegt sich nach wie vor auf einem rechtlich unsicheren Weg. Man kann Glück haben oder Pech haben. Harte, gesichert einklagbare Argumente habe ich nicht gefunden. Es bleibt alles subjektiv. Und das Glück, an einen wohlwollenden FA-Beamten zu geraten. Was nach wie vor fehlt, ist eine gesicherte, auf richterlicher Feststellung basierende Argumentationsbasis.

    Gruß

    Rolf
    Zuletzt geändert von saurier; 24.04.2008, 08:54.

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      AW: kfz steuer

      Kleiner Nachtrag (um juristisch korrekt zu bleiben):

      statt "vorrangig für Gütertransport" muss es heißen "nicht vorrangig zum Personentransport" und in meinem davor platzierten Beitrag "anderes Fahrzeug" statt "LKW" - bevor ich mir sonst Schelte beziehe ... ;)

      Und bevor Unklarheiten zum letzten Absatz des Postings auftauchen: der bezieht sich nur auf die Sitzplatz-Thematik.
      Zuletzt geändert von saurier; 24.04.2008, 10:13.

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        AW: kfz steuer

        Zitat von saurier Beitrag anzeigen
        Bzgl. Sitzeanzahl: z.B. bei einem 90er mit 6 eingetragenen Plätzen oder einem 110er mit 9 wird kein Gericht das Fahrzeug als vorrangig für Gütertransport einstufen.
        Es ist sicher hilfreich,die austragen zu lassen.Gefordert ist es nicht und ein
        Unbrauchbarmachen der Aufnahmepunkte erst recht nicht.
        Ständige Rechtsprechung:"Objektive Beschaffenheitskriterien."
        Bei dem Prozess in Köln ging es um eingebaute Sitze.
        Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
        Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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          AW: kfz steuer

          Also dann mach ich mir mal n kurzes Verdeck drauf und bitte um ne neue Einstufung, weil sich was verändert hat. Sitze hab ich hinten zwar eingetragen, waren aber nie welche drin, auch keinen Gurte.
          Who needs luxury?

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            AW: kfz steuer

            Zitat von saurier Beitrag anzeigen
            Bitte nicht pauschalieren. Bzgl. Verblechen und Trennwand siehe mein Posting: da gibt es keine Vorschriften. Bzgl. Sitzeanzahl: z.B. bei einem 90er mit 6 eingetragenen Plätzen oder einem 110er mit 9 wird kein Gericht das Fahrzeug als vorrangig für Gütertransport einstufen. Und da hat auch ProAllrad nichts gegenteiliges erreicht. Da verlierst du nach heutigem Stand jeden Prozess, wenn es drauf ankommt. ProAllrad hat den Musterprozess nicht zuletzt genau an dieser Stelle verloren.

            Falls es doch ein anderes Urteil zur Sitzanzahl gibt, dann benenne es bitte. Mir ist kein Urteil bekannt. Ich lasse mich gerne belehren.

            Was bleibt, sind die Wege über WoMo, etc. Aber alles, was bei ProAllrad geschildert ist, bewegt sich nach wie vor auf einem rechtlich unsicheren Weg. Man kann Glück haben oder Pech haben. Harte, gesichert einklagbare Argumente habe ich nicht gefunden. Es bleibt alles subjektiv. Und das Glück, an einen wohlwollenden FA-Beamten zu geraten. Was nach wie vor fehlt, ist eine gesicherte, auf richterlicher Feststellung basierende Argumentationsbasis.

            Gruß

            Rolf
            Die Kriterien wie Trennwand, Fensterverblechung, Fahrwerk , Sitze raus etc. kommen von einem alten BFH-Urteil.

            Mit dem neuen Steuergesetz ist das eigentliche/Haupt-Kriterium die Personentransportfläche.

            Zwei weitere Aspekte:

            Die EU-Richlinie 70/156ff (verkehrsrechtliche Fahrzeugdefinition) zielt im wesentlichen auf
            Anzahl Köpfe und Nutzlast ab. Hier gibt es Unterschied in der Fahrzeugklasseneinstufung
            gegenüber der deutschen Flächenregelung. EU-Recht geht aber über dt. Recht!

            ----------- bis hier wird in den Gerichtsverfahren über die Auslegung der Regeln gestritten -----------

            Die steuerliche und die verkehrstechnische Beurteilung ist nach Ansicht der Finanzbehörden
            unabhängig voneinander, d.h. auch wenn in den Papieren 6 Sitze eingetragen sind kann ein
            Fahrzeug mit nur 2 vorhandenen Sitzen als "Anderes Fahrzeug" eingestuft werden.
            Ein Austragen der Sitze ist wegen der Entkopplung von Technik und Steuer nicht erforderlich.
            Es dürfen (bei der Vorführung ;) ) allerdings wirklich nur die 2 Sitze vorhanden sein!
            Und warum soll ich beim TÜV die Papiere ändern lassen wenn das Finanzamt doch eigene
            Kompetenz hat?
            "Kostet nur Geld!" Herr Finanzbeamter ;)

            A N D R E A S
            Das Rübenschwein

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              AW: kfz steuer

              Zitat von A N D R E A S Beitrag anzeigen
              Die Kriterien wie Trennwand, Fensterverblechung, Fahrwerk , Sitze raus etc. kommen von einem alten BFH-Urteil.
              Echt?Hast du das zufällig?
              Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
              Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                AW: kfz steuer

                BFH VII R 73/00 vom 08.02.01 sagt:

                ...
                2. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach dem Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFH/NV 2001, 284, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern --wie dargelegt-- sog. Kombinationsfahrzeuge sind.
                ...
                Auch bei solchen, oftmals als Pick-up bezeichneten Fahrzeugen, hält der erkennende Senat grundsätzlich eine Einordnung als LKW nur dann für gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft. Denn nur dann ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, das Fahrzeug sei (zumindest überwiegend) für die Güterbeförderung konzipiert.
                ...
                llerdings hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil in BFH/NV 2001, 284 ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anteil der Ladefläche an der Nutzfläche nur um eines von mehreren Zuordnungskriterien handle, wenn ihm auch in der Regel ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Eine umfassende, dem Tatrichter obliegende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sei aber geboten und könne im Einzelfall unter Umständen gewichtige Merkmale zu Tage fördern, die auch bei einem Fahrzeug mit einer weniger als die Hälfte der nutzbaren Bodenfläche ausmachenden Ladefläche ausnahmsweise eine Einordnung als LKW rechtfertigen könnten, wenn sie eindeutig für eine überwiegende Bestimmung und Eignung des betreffenden Fahrzeugs zum Gütertransport sprechen. Der Senat hält dies bei einem Fahrzeug mit offener bzw. nur durch eine Plane oder allenfalls ein Hardtop verschließbarer Ladefläche umso mehr für möglich, als eine solche Ladefläche nicht als geeignet und bestimmt angesehen werden kann, auf ihr Personen oder das von diesen mitgeführte ("Reise"-)Gepäck zu befördern, mithin jedenfalls nicht mit dem Kofferraum einer Limousine vergleichbar ist.
                ...
                Entgegen der Ansicht des FG ist folglich --wie die Revision zutreffend hervorhebt-- das Vorhandensein einer offenen Ladefläche für sich genommen kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, ein Fahrzeug dem Typus LKW zuzuordnen, sondern es spricht allenfalls für ein sog. Kombinationsfahrzeug, sofern nicht vorgenannte weitere Merkmale hinzutreten (wie z.B. eine besonders hohe Zuladung, eine eindeutig für die Personenbeförderung unzureichende Federung oder Motorisierung, das Fehlen jeder Komfortausstattung oder dergleichen) und diese in ihrer Gesamtheit nach tatrichterlicher Würdigung eine Einordnung als LKW verlangen.
                ----------------------------------------------------------------------------------

                Weitere Kriterien sind in den zitierten Urteilen zu finden, die aber nicht alle online zur Verfügung stehen.

                A N D R E A S
                Das Rübenschwein

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                  AW: kfz steuer

                  Hab das zitierte Urteil doch noch gefunden:

                  ...
                  Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489). Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

                  Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).
                  ----------------------------------------------------------------------------------------

                  A N D R E A S
                  Das Rübenschwein

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                    AW: kfz steuer

                    Danke.
                    Viel interessanter finde ich das Vorwort:
                    " wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt."
                    Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                    Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                      AW: kfz steuer

                      Also ist wieder alles wischiwaschi?
                      Ich dachte mit dem neuen Finanzgesetz gibts mal Fakten, auf die man sich berufen kann.
                      Who needs luxury?

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                        Ja,eigentlich sollte dieses alte Urteil durch das neue gesetz ersetzt werden.
                        Ist natürlich ein Problem,wenn sich Behörden nicht an Gesetze halten.
                        Eine kurze Kabine brauchst du übrigens nicht drauf machen.
                        Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                        Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                          Wollte eh mal aus einem alten Soft Top ein Bikini Top mit Rückwand machen.
                          Who needs luxury?

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                            AW: kfz steuer

                            Hi!

                            (es geht hier zwar nicht um den 90er sondern um einen 110er SW mit Hubdach - das Topic trifft es aber am besten)

                            Ich komme gerade vom Finanzamt. Musste mein WoMo vorführen.
                            So schlimm war es gar nicht ... im Gegenteil.


                            Die Damen waren äußert nett!

                            "Hach, was ein schönes Wohnmobil..."
                            "Sie sind aber handwerklich begabt..."
                            "Da haben wir natürlich nichts zu beanstanden ..."

                            Das Ganze dauerte keine 3 Minuten ...

                            Geht also auch so ...


                            Viele Grüße
                            Karsten
                            Landy, Reisen, Basteleien, usw.:

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                              Hallo

                              Ich Fahre einen Defender 130 CC Td 5
                              Baujahr 2004
                              Wohne in Bayern.
                              Zahle Pkw Steuern und Lkw Versicherung.
                              Der nette!!! Mensch vom Finanzamt hat mir gesagt entweder Sitzbank raus , Gurthalterungen verschweißen und hintere Scheiben verblechen oder Pkw Steuern bezahlen.

                              Angeblich ist der Innenraum nach Messung des Finanzbeamten 50 cm größer als die Ladefläche.

                              Hat irgend jemand einen Vorschlag dazu.


                              Gruß Markus 130

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                                Hier mal ein Bischen stöbern:

                                -Stand der Dinge
                                -Pick-Up vermessung
                                Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                                Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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