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    kfz steuer

    hallo freunde

    ich habe ein problem mit dem finanzamt!
    mein 90 war beim vorbesitzer 2007 als sogenanntes anderes KFZ mit 172 euro pro
    jahr besteurt jetzt bei mir in einem anderen bundesland gilt dies nicht und ich muß 431 euros
    blechen wer hat tips und nützliche links

    mein 90 ist ein 2 sitzer hinten si´nd die aufnahmen für die sitze unbrauchbar gemacht worden aufgelastet ist der 90 auch.

    gilt in deutschland nicht sowas wie gleichheit vor dem gesetz oder habe ich es hie rmit willkür meines beamten zu tun

    gruß und danke+
    farrier

    #2
    AW: kfz steuer

    Von wo bist du denn wohin umgezogen??

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      #3
      AW: kfz steuer

      rheinland pfalz nach baden württemberg

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        #4
        AW: kfz steuer

        @Farrier
        es ist Ermessenssache des Finanzamts. Aber natürlich gibt es auch ganz klare Regelungen. Frage: Hast Du hinten noch Fenster?

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          #5
          AW: kfz steuer

          ja habe ich

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            #6
            AW: kfz steuer

            also beim sw müßen die verblecht werden, könnte beim 90er auch so sein...auch wenns albern ist.
            British dogs are like british cars - make lots of noise, have lots of defects.

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              #7
              AW: kfz steuer

              Zitat von Defmog Beitrag anzeigen
              @Farrier
              es ist Ermessenssache des Finanzamts. Aber natürlich gibt es auch ganz klare Regelungen. Frage: Hast Du hinten noch Fenster?
              Blödsinn!
              §2,Abs.2a


              Zuletzt geändert von Düssellandy; 02.12.2007, 22:43.
              Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
              Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                #8
                AW: kfz steuer

                Da hab ich das letzte Urteil vom FG Köln doch noch im Netz gefunden:


                "2. Die in § 2 Abs. 2a Satz 1 KraftStG genannten Fahrzeuge gelten jedoch nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG nur dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, dass diese Voraussetzung angesichts der Multifunktionalität von Mehr*zweckfahrzeugen nicht sachlogisch sei. Es ist auch bei multifunktionalen Fahrzeugen möglich zu unterscheiden, ob sie vorrangig für die Güterbeförderung oder vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.

                a) Letzteres ist nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges. Gemäß der Gesetzbegründung (BT-Drucksacheache 16/519 S. 6) ist mit dieser Regelung die Rechtsprechung aufgegriffen worden. Der BFH hat es im Interesse praktikabler Zuordnungsmäßstäbe und der um der Rechts*sicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuord*nungen für gerechtfertigt gehalten, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen bestimmt und geeignet sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Urteil vom 1. August 2000 VII 26/99, BStBl II 2001, 72 [75]). Das Erfordernis ist beim Fahrzeug der Klägerin erfüllt.

                Die Klägerin hat in den Anlagen zum SchriftSatz vom 18. Januar 2007 Zeichnungen mit detaillierten Berechnungen der Flächen innerhalb der Karosserie vorgelegt. Maß*gebend sind dabei nur die Verhältnisse bei aufgeklappter Bestuhlung (Bl. 208 ). Denn wenn ein Fahrzeug hinten mit einer Sitzbank ausgestattet ist, dient diese Fläche ob*jektiv der Personenbeförderung. Zudem wird das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeuges durch das Umklappen der Rücksitzbank nicht entscheidend geprägt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, StE 2007, 406). Neben der Sitz*fläche ist der zugehörige Fußraum zu berücksichtigen. Der Ansicht der Klägerin, wel*che die 0,70 m² für Rückbank und zugehörigen Fußraum unter Hinweis auf die Mul*tifunktionalität dieser Fläche nicht der Personenbeförderung zurechnen will, kann der Senat nicht folgen. Richtig erscheint aber, die sog. „toten“ ‑ nicht nutzbaren ‑ Flächen sowie den Sitz- und Fußraum des Fahrers nicht als Nutzfläche zu behandeln, da der Fahrer sowohl bei der Personen- wie bei der Güterbeförderung vorhanden ist. Ge*mäß der Zeichnung ergibt sich für den Beifahrer (0,50 m²) und die Passagiere auf der Rückbank (0,70 m²) insgesamt eine zur Personenbeförderung dienende Boden*fläche von 1,20 m². Zur Beförderung von Gütern stehen hinter der Rückbank 1,07 m² zur Verfügung. Die gesamte Nutzfläche – für Personen- und Güterbeförderung – be*trägt somit hier 2,27 m². Die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche ist mit rund 53% größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG."
                Zuletzt geändert von Caruso; 02.12.2007, 23:25.
                Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                  #9
                  AW: kfz steuer

                  danke Caruso

                  un was heißt das jetzt für mich??

                  ich muß dem Beamten klar machen daß es sich um ein anderes KFz handelt?!!!!

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                    #10
                    AW: kfz steuer

                    Ja,genau.
                    Du must ihm klar machen,daß es ein KFZsteuergesetz gibt an das er sich zu halten.
                    Da die Sitzfläche des Beifahrersitzes mit dem dazugehörigen Fußraum kleiner ist,als die Ladefläche,ist das Fahrzeug nach Gewicht zu besteuern.
                    Druck die Sachen aus und hau sie ihm um die Ohren.
                    Wenn er auf stur schaltet,bleibt dir nichts übrig als schriftl.Einspruch einzulegen.
                    Verpass die Einsruchsfrist nicht.
                    Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                    Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                      #11
                      AW: kfz steuer

                      ja werd ich tun.

                      der will nur um verrecken daß ich die seitenscheiben verbleche!!!!!!!!!!!!!!

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                        #12
                        AW: kfz steuer

                        Zitat von Farrier Beitrag anzeigen

                        der will nur um verrecken daß ich die seitenscheiben verbleche!!!!!!!!!!!!!!
                        Und genau davon spricht weder das KFZsteuergesetz noch der Senat vom FG-Köln.
                        Seine Forderung ist also unrechtmäßig.
                        Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                        Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                          #13
                          AW: kfz steuer

                          ich komm einfach nicht weiter
                          ist ein landy 90 ein M1-AF klassifiziertes fahrzeug nach eu richtlinie??

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                            #14
                            AW: kfz steuer

                            Ja, steht aber nicht so in den Papieren.

                            A.
                            Das Rübenschwein

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                              #15
                              AW: kfz steuer

                              Das düftest du auch so schon haben.
                              Beamten sind halt etwas langsam und wollen sich nicht so recht an neue Sachen gewöhnen.
                              Außerdem ist das FA nicht verpflichtet Recht walten zu lassen.
                              Ja,das ist unglaublich aber ein FG hat das so entschieden.
                              Ich hab eigentlich schon alles gesagt,les dir mal die Links in Ruhe durch.
                              Wenn Einsprüche abgewiesen werden,bleibt nur der Weg zum Anwalt.
                              Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                              Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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