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ist ab Seite 27 ganz gut erklärt was die gesetzlichen Vorschriften für die verschiedenen Beleuchtungen sind.
Meine Frage nun zu Arbeitsscheinwerfern ist : kann ich einen Scheinwerfer der z.B. Normal von der Bauart ein Fernlichtscheinwerfer ist (oder Nebel oder Abblendlicht) einfach durch die elektrische Schaltung als Abeitsscheinwerfer deklarieren / verwenden ?
Hintergrund ist die Ex-Tec Stoßstange die mit Nebel und Fern kommt würde ich als Nebel und Arbeitssw. benutzen !
Meine Frage nun zu Arbeitsscheinwerfern ist : kann ich einen Scheinwerfer der z.B. Normal von der Bauart ein Fernlichtscheinwerfer ist (oder Nebel oder Abblendlicht) einfach durch die elektrische Schaltung als Abeitsscheinwerfer deklarieren / verwenden ?
Hatte die „Fern/Arbeitsscheinwerfer“ bei mir so geschaltet das die nicht zusammen mit
dem Fern und Abblendlicht zusammen gehen. Das war für den TÜV ok.
^^ Die Aussage macht zwar Sinn, aber ich glaube, das steht nirgends explizit - nur für Suchscheinwerfer kenne ich die Vorschrift (StVZO § 52, Abs. 2). Oder gibt es da noch etwas außer §52 Abs. 7? (LINK zu StVZO § 52)
^^ Die Aussage macht zwar Sinn, aber ich glaube, das steht nirgends explizit - nur für Suchscheinwerfer kenne ich die Vorschrift (StVZO § 52, Abs. 2). Oder gibt es da noch etwas außer §52 Abs. 7? (LINK zu StVZO § 52)
Gruß Highlandy
Bemüh mal diie Suche da gibt es in einem Beitrag den entsprechenden Link , hab jetzt keine Lust das wieder rauszusuchen .
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1.Parkleuchten,
2.Fahrtrichtungsanzeiger,
3.die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4.Arbeitsscheinwerfer an
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
c) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienste
Allerdings gehen die Arbeitsscheinwerfer an meinem Trecker auch nur, wenn zumindest das Standlicht eingeschaltet ist. Werksausrüstung.
Das Problem mit Arbeitsscheinwerfern ist eher ein grundsätzliches.
Arbeitsscheinwerfer dürfen nur an FZ befestigt werden wenn diese auch eine Aufgabe erfüllen, z.B. an einer Winde, einem Kran o.ä. Das heißt wiederum an einer Winde nur nach vorne, an einem Kran nur im Arbeitsbereich.
D.h. im Umkehrschluß das bei einem normalen Landy gar keine erlaubt sind.
Arbeitsscheinwerfer haben auch keine Kennzeichnung, damit meine ich z.B.das HCR auf Halogenscheinwefern für Fern- und Abblendlicht, oder das B oder F auf Nebelleuchten.
Man kann das Problem mit dem TÜV oder der Rennleitung umgehen indem man seine Arbeitsscheinwerfer getrennt schaltet UND diese beim Straßenbetrieb abdeckt, ähnlichch wie in den 80ern die Zusatzlampen beim Rallylook.
Bei einem PKW sind 4 Nebelscheinwerfer durchaus erlaubt, bei einen Dachträger sind somit noch 2 zusätzliche nach vorne gestattet.
Ist der Landy als Wohnmobil zugelassen sind z.B. auch noch Vorzeltlampen zur Seite und hinten gestattet, wenn diese während der Fahrt nicht betrieben werden.
Der §49 meint nur lichttechnische Einrichtungen wie z.B. Abblendscheinwerfer usw., ansonsten wären ja z.B. Tagfahrleuchten illegal.
Also Kappen, Socken oder was auch immer drüber und schon macht es keine Probleme.
Die meisten Polizisten reagieren aber entspannt wenn alles getrennt schaltbar ist, mittlerweile machen die Fotos von Brücken und schicken das Strafmandat für den Christbaum nach Hause.
Gruss
Gem §52 (7) gilt: "Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden." - passt für unsere Autos!
Weiterhin gilt: "An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden."
D.h. die Aussage von SirTobi (Arbeitsscheinwerfer dürfen nur an FZ befestigt werden wenn diese auch eine Aufgabe erfüllen, z.B. an einer Winde, einem Kran o.ä. Das heißt wiederum an einer Winde nur nach vorne, an einem Kran nur im Arbeitsbereich.) kann so nicht gelten.
Diese müssen also getrennt geschalten werden und müssen nicht abgedeckt sein, können also durchaus zusammen mit der normalen Beleuchtung, wie auch ohne.
Arbeitsscheinwerfer dürfen nur an FZ befestigt werden wenn diese auch eine Aufgabe erfüllen, z.B. an einer Winde, einem Kran o.ä. Das heißt wiederum an einer Winde nur nach vorne, an einem Kran nur im Arbeitsbereich.
D.h. im Umkehrschluß das bei einem normalen Landy gar keine erlaubt sind.
BULLSHIT!
Arbeitsscheinwerfer sind an jedem mehrspurigen Fahrzeug erlaubt.
Bei einem PKW sind 4 Nebelscheinwerfer durchaus erlaubt, bei einen Dachträger sind somit noch 2 zusätzliche nach vorne gestattet.
Das nenne ich mal eine steile These - meintest Du vielleicht Fernscheinwerfer? Denn für Nebelscheinwerfer gilt in D:
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. (...).
Arbeitsscheinwerfer sind an jedem mehrspurigen Fahrzeug erlaubt.
Sorry,da solltest du dir mal Erl. 40 § 19 besorgen.
Auch Arbeitsscheinwerfer benötigen die Kennzeichnung ECE R10 (10R) für die elektrische Verträglichkeit.
(vermutlich nur bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung.)
Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
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