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Bzgl. des sogenannten "Rest- oder Zeitwertes" von Unfallwagen habe ich da auch eine Frage:
Ich habe mal davon gehört, dass man für spezielle Autos (Oldtimer, Expedititionsfahrzeuge etc.) auch anstelle von Wertgutachten sogenannte "Wiederherstellungsgutachten" erstellt lassen kann, die dann eben alle Um- und Anbauten am Fahrzeug selbst im Unfall- oder Totalschadenfall finanziell mitberücksichtigen, damit eben nicht nur der Rest- bzw. Zeitwert des "nackten" Autos zu ersetzen ist.
Weiß hier jemand genau, ob so etwas möglich ist ?
Am Ende kommt es darauf an, wie viele gute Sommer man hatte.
In meinem Fall ist es so, das alles was beschädigt wurde, auch mit in den Wiederbeschaffungswert einfließt. Wenn mir der Unfallverursacher den Dachträger kaputt fährt, muss er ihn auch ersetzen. Genau so verhält es sich mit allen anderen An- und Umbauten.
Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den Wert der aufgewendet werden muss um ein Fahrzeug in gleichem Zustand, mit gleicher Ausstattung wieder zu beschaffen.
Da das grade im Falle von so Fahrzeugen wie nem Defender mit all seinen individuellen an- und umbauten nur schwer möglich ist, ist da der Sachverstand des Gutachters gefragt einen fiktiven Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Und da setzt auch gerne die Versicherung an. Fiktiv ermittelte Werte werden gerne klein gerechnet.
Der Restwert wiederum ergibt sich einfach aus Angebot und Nachfrage. Hier wird kein Wert ermittelt. Die Karre wird in die Restwertbörse gestellt und dann darf geboten werden. Das höchste Gebot ergibt den Restwert.
Die Versicherung zahlt am Ende die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs und Restwert.
@Goodie: Wie hat denn der Unfallverursacher die Sache überstanden, persönlich und sein Gefährt (welches)? Du bist mit dem Defender weitgehend in der Spur geblieben, ich sehe nur hinten links einen massiven Schaden, oder hat es Dich gedreht?
Der UNfallverursacher ist scheinbar auch Glimpflich davon gekommen. Konnte das Krankenhaus wieder verlassen und wird auch nix bleibendes davontragen.
Sein Fahrzeug hat sich überschlagen und ist ebenfalls Totalschaden.
... bei Streitigkeiten auch nur in Anwesenheit meines eigenen Gutachters + Anwalts ...
Das ist nicht so wie im Krimi im Fernsehen: In der Praxis hat der Anwalt kaum Zeit für einen Fall.
Denn die Anwälte berechnen ihre Gebühren nach der Höhe des Streitwertes.
Und danach entscheiden sie, wieviel Arbeit sie in einen Fall stecken.
Also: Bei niedrigem Streitwert wird ein Anwalt kaum das Unfallauto anschauen.
Die Anwälte halten sich an die Aktenlage, also an die Fotos + Gutachten.
Viele Grüße
Sailor
Land-Rover Lightweight Diesel,
ex Königl. Landmacht der Niederlande
......wenn die Versicherung 200€ aus der Rechnung gestrichen hat.......
Wenn es nur so wäre! Es ist viel schlimmer.
Die Geschädigten machen erst mal alles ohne Anwalt. Wenn bis dann bis auf 200,00 EUR alles bezahlt wurde, schlagen sie auf und man soll wegen dem bisschen Rest noch den Fall übernehmen.
Kleine Anmerkung: Nutzungsausfall! Ist vermutlich allen hier klar, wollte das Stichwort nur mal einwerfen.
Da kann auch, je nach Dauer etwas Kohle zusammen kommen.
Wenn der Rahmen mit gestaucht ist, wird das wohl selbst für den größten Enthusiasten schwer den wieder aufzubauen.
Es sei denn damit ist hinten die Ecke gemeint. Das glaube ich aber nach deiner Beschreibung nicht.
@ Panzer: Wenn man aud bestimmten Gründen das Fahrzeug unbedingt wiederherstellen möchte, können die Reparaturkosten, die man erstattet bekommt (und nachweisen muss), den Wiederbeschaffungswert um 10% übersteigen. Dazu ist es aber ganz sicher anzuraten, einen Anwalt einzuschalten und es MUSS dann rapariert werden, fiktive Abrechnung ist nicht möglich.
@ TE der Restwert wird vom Gutachter ermittelt. Die versicherung KANN natürlich das Fahrzeug auf einer Restwertbörse anbieten, aber zunächst einmal gehört dir das Fahrzeug und du bist nicht gezwungen, es abzugeben. Du könntest z.B. reparieren.
..... den Wiederbeschaffungswert um 10% übersteigen....
FALSCH!!!
Nach BGH kann der Geschädigte Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht wird.
Ich bezweifle, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Gruß
Rulaman
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