Baujahr 95, aber keine LWR verbaut, Kabel für die Motoren nur einseitig auffindbar.
In meinem Schein habe ich folgenden Eintrag (von einem der unzähligen Vorbesitzern übernommen):
*AUS. GEN. GEM. NACH § 50 ABS. 8 STVZO OHNE AUFL. ERTEILT D.LRA FRSG. Am 12.02.96*
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Kann mir das jemand in all seinen Vorrausetzungen und Konsequenzen entschlüsseln? Muss ich bei der Vorführung irgendwas nachweisen?
Danke schonmal ;)
kc
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