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Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

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    Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

    Meine 1. HU mit dem 300er steht an/ist überfällig.

    Baujahr 95, aber keine LWR verbaut, Kabel für die Motoren nur einseitig auffindbar.

    In meinem Schein habe ich folgenden Eintrag (von einem der unzähligen Vorbesitzern übernommen):
    *AUS. GEN. GEM. NACH § 50 ABS. 8 STVZO OHNE AUFL. ERTEILT D.LRA FRSG. Am 12.02.96*

    (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

    Kann mir das jemand in all seinen Vorrausetzungen und Konsequenzen entschlüsseln? Muss ich bei der Vorführung irgendwas nachweisen?

    Danke schonmal ;)

    kc
    Zuletzt geändert von karl carloney; 13.04.2018, 15:59.

    #2
    AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

    Hallo kc
    Diese Ausnahmegenehmigung hatte mein 96er tdi auch.
    Hatte wohl damit zu tun, dass der Defender damals nicht offiziell in Deutschland zu haben war und alle Neuwagen Reimporte waren.
    Gruß Oelinger

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      #3
      AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

      Ich habe diesen Eintrag/ diese Ausnahmegenehmigung nicht, daher gefühlt seit der letzten 5 HUs unregelmäßig Nachfragen nach der Leuchtweitenregulierung.
      Ich breche dann immer die Prüfung ab.
      Nach den Unterlagen der Prüfinstanz müsste mein Fahrzeug über eine derartige Möglichkeit verfügen.
      Tut es aber nicht (wurde auch niemals dafür vorbereitet) und wurde trotzdem vom KBA anerkannt. Also damals 1997. Gebaut wurde es 1996.
      Es gibt Prüfer, die derartige Fragen nicht stellen.

      Der Prüfungsabbruch ist kostenneutral und es gibt kein Online-Protokoll!

      Fahr einfach hin.
      Evtl. haben die Prüfer heute andere Wichtigkeiten zu hinterfragen?

      Gutes Gelingen wünsche ich in jedem Fall!
      Leuchtweitenregulierung ist ein Thema für später geborene.

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        #4
        AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

        Zitat von Arlo Beitrag anzeigen
        Ich habe diesen Eintrag/ diese Ausnahmegenehmigung nicht, daher gefühlt seit der letzten 5 HUs unregelmäßig Nachfragen nach der Leuchtweitenregulierung.
        [...] Nach den Unterlagen der Prüfinstanz müsste mein Fahrzeug über eine derartige Möglichkeit verfügen.
        Tut es aber nicht (wurde auch niemals dafür vorbereitet) und wurde trotzdem vom KBA anerkannt. Also damals 1997. Gebaut wurde es 1996.
        [...]
        Hallo, Arlo,

        hast Du Deinen beim Händler in D gekauft oder noch über Rinkert, FWD oder sonst einen Importeur? Ich war mir sicher, dass alle Defender auf dem deutschen Markt eine LWR haben, ebenso, wie die Gummikappen an den Stoßstangen. Das waren die Unterschiede, die mir damals aufgefallen sind. Kann es sein, dass Dein 130er als LKW galt und die LWR-Regelung da nicht greift / zu der Zeit nicht gegriffen hat?

        Bei unserem steht dazu nix im Brief oder Schein, EZ'95, keine LWR

        Gruß
        Karsten
        Rostschutz? Da gibt's wohl keine englische Übersetzung...

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          #5
          AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

          Mein 130er wurde als LKW über einen Händler hier in D zugelassen.
          Hatte ursprünglich tatsächlich die Gummikappen an der vorderen Stoßstange!
          Aber auch eine nicht eingetragene Anhängerkupplung an einem klobigen Klotz, die ich wieder abbauen musste, als die Natokupplung eingetragen wurde.
          Die LWR wurde erst Jahre später hinterfragt.
          Diese war nach Aussage der Prüfinstanz auch schon damals auch für LKW vorgeschrieben.
          Leuchtweitenregulierung ist ein Thema für später geborene.

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            #6
            AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

            Moin,

            beim meinem 90ziger aus 1994 auch so - wurde als Neufahrzeug aus den Niederlanden eingeführt nach D. Ohne LWR. Davon steht im Brief (auch in dem alten) oder Schein nichts drin.
            Bei dem 110ner 300 TDI ROW aus 2006 ist das explizit als Ausnahme eingetragen.

            Gruß Eck

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              #7
              AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

              Bei meinem 200 tdi HT war das auch eingetragen (Aus NL) . Eigentlich müssten ``Deutsche´´ Modelle eine LWR gehabt haben . Selbst die ``Wölfe´´ der Army haben eine .
              Gruß Manfred

              Do what you want , but do it with Style

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                #8
                AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

                Mein Ex-BFPO (British Forces Post Office) Deutschland 90iger aus 1996 hat weder eine LWR noch eine Eintragung im Brief. Hat noch nie jemand interessiert, und das bleibt hoffentlich so (TokToTok auf Holzj.
                Besten Gruß, Karl
                *** Stil ist keine Motorsäge ***

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                  #9
                  AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

                  OK präzisiere ``Wölfe´´ , meine Ambulanz hat eine LWR .
                  Gruß Manfred

                  Do what you want , but do it with Style

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                    #10
                    AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

                    Meiner mit EZ 2001, hat keine, ist aber auch im Fahrzeugschein vermerkt "Ausnahme Genehmigung ec pp".
                    Fragte bislang auch niemand danach.
                    Ab etwa 1990 is das in der BRD Pflicht und seit einigen Jahren bei der HU nen schwerer Mangel, wenn defekt
                    oder funktion nur Teilweise. ALso schon sinnvoll wenn der Schrott dann auch explizit ausgetragen ist.

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                      #11
                      AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

                      110er DCPU MY 2010 TD4 hat auch keine und bekommt auch keine. Ist auch nichts drin, war noch nie da und gut is.

                      da Dino
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                        #12
                        AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

                        Eine Ausrüstung mit Leuchtweitenregelung beim Abblendscheinwerfer ab 01.01.1990 gemäß §50 StVZO gilt für PKW und LKW.
                        Auch in der ABE des Defenders vom 28.09.1995 ist diese schon dokumentiert.

                        Das Gutachten für die Ausnahmegehmigung gem. §70 StVZO und §47 FZV wird normal bei der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis gem. §21 StVZO mit angehängt, die Erteilung kostet bei der Zulassungsbehörde nochmal extra.


                        lg Laurin

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                          #13
                          AW: Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 8 STVZO ohne Leuchtweitenregulierung

                          Danke für die zahlreichen Antworten. Ich war recht eingespannt die letzten 2 Wochen, TÜV Termin eingeschlossen. LWR war kein Thema, habs aber auch nicht angesprochen. Was mich noch interessiert wären die Vorraussetzungen, unter denen man die Ausnahmegenehmigung eingetragen bekommt - nach obigem Text müsste mein als LKW zugelassener PKW dann auch noch als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine, Arbeitsmaschine oder Stapler betrieben werden??

                          Nächstes Thema wären die seitlichen Blinker in den Kotflügeln. Über deren Vorhandenseinspflicht wird in unzähligen KFZ-Foren gestritten. Meine alten Kotflügel hatten keine Ausparungen für die Dinger, das Blechle kann man ja auch so kaufen. Meine neuen Kotflügel haben die Aussparungen, sind aber derzeit noch nicht bestückt. Das Argument, dass die Halbkugeln vorne und hinten auch von der Seite sichtbar sind, hat nicht überzeugt.

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