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für meinen 2001er TD5 110 habe ich mir Hutschinson Beadlock Felgen 7x16 mit 18mm ET geholt und 265/75 R16 BF GR KO2 aufgezogen. Die Räder habe ich zusammen mit H&S Spurverbreiterungen a' 33mm auf meinen Defender gebaut. Die Reifen stehen minimal über, muss ich vielleicht noch einen schwarzen Schlauch auf die Kunststoff Kotflügel basteln.
Ein Extec Fahrwerk mit ca. 5cm Höherlegung ist ebenfalls verbaut und bereits eingetragen aber mit 255/85 R16 Reifen auf Stahlfelgen.
Hat jemand Erfahrung ob man das ganze eingetragen bekommt(Beadlockfelgen, SPV, Fahrwerk)??
In den meisten Gutachten steht einfach nur drin, dass eine ausreichende Radabdeckung gewährleistet sein muß.
Also steht und fällt jede Eintragung mit der Weltanschauung des Prüfers.
In den meisten Gutachten steht einfach nur drin, dass eine ausreichende Radabdeckung gewährleistet sein muß.
Also steht und fällt jede Eintragung mit der Weltanschauung des Prüfers.
Der Prüfer hat da überhaupt nichts zu sagen oder gar seiner Weltanschauung zu unterwerfen. Richtlinien 78/549/EWG und 94/78/EG.
Der Prüfer kann nach nationalem Recht oder EU-Recht prüfen. Richtig, dazu gibts eine Rili.
Aber wenn der Prüfer keinen Ermessensspielraum hätte( oder sich den einräumen würde), hätten die meisten Defender breitere Verbreiterungen und Schmutzfänger montiert und auch eingetragen.
Aber wenn der Prüfer keinen Ermessensspielraum hätte( oder sich den einräumen würde), hätten die meisten Defender breitere Verbreiterungen und Schmutzfänger montiert und auch eingetragen.
Ja, genau da liegt das Problem. Zu viele Leute lassen sich von unwissenden und/oder unmotivierten Prüfern für dumm verkaufen, anstatt auf rechtsverbindliche Belege zu bestehen.
Bei der Definition von "Radabdeckung" gibt es jedenfalls keinen mm Handlungs- oder Interpretationsspielraum.
Also hängt es an der Radabdeckung. Muss das nur das Profil abgedeckt sein oder die gesamte Breite des Rades?
Ein 2001er hat eine EG-BE, da gilt folgendes:
In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifen abzudecken.
Heißt im Klartext: die gesamte Breite des Rades, also bis zur Außenseite des Felgenhorns.
Ob das Fahrzeug eine EG-Betriebserlaubnis hat oder eine Nationale, ist für die Eintragung unerheblich.
Der Prüfer kann sowohl das nationale, wie auch das EG-Recht anwenden.
Er muß sich nur für eine Variante entscheiden und darf sich nicht einzelne Segmente aus beiden herauspicken.
In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifen abzudecken.
Heißt im Klartext: die gesamte Breite des Rades, also bis zur Außenseite des Felgenhorns.
Genau genommen sogar der Bauch der Seitenflanke, der meist noch über das Horn hervor steht.
Und da ist das Problem. Der kulante Prüfer lässt das durchgehen, obwohl er es eigentlich nur nach nationalem Recht dürfte.
Danach muß nur die Lauffläche abgedeckt sein. Nach nationalem Recht reichen aber die 50 Grad nach hinten nicht aus.
Egal ob 285er auf CW oder Wolf mit Spurplatten, die Prüfer sind schon sehr wohlwollend, wenn sie diese Teile ohne ausladendere Verbreiterungen eintragen.
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