der erste Gutachter, der die §21-Einzelabnahme plus H-Gutachten machte, hatte mir meine alte Oris-Anhängerkupplung nicht eintragen wollen mit der Begründung, die sähe "selbstgeschweißt" aus. Nun ja. Das führte zum Weglassen einer zulässigen Anhängelast in den Papieren und der Bemerkung "Kupplung nur zu Rangierzwecken".
Gestern zweiter Anlauf, anderer TÜV. Dieser konnte die Prüfnummern lesen und trug mir die Kupplung mit Namen und Vornamen ein. Zur Ermittlung einer gefahrlosen Anhängelast durfte ich auf den Bremsenprüfstand und die Haltekraft der Getriebebremse wurde gemessen. Daraufhin wurden eingetragen: ungebremst 500 kg, gebremst 1.600 kg (entsprechend den vorgelegten technischen Daten der Serie 2a), gewürzt mit dem Zusatz "nur bis 8% Steigung". Begründung: man hätte ja nur eine Bremstrommel gegenüber zweien bei normalen Autos. (Mein Defender darf mit nur einer Bremstrommel 3.500 kg ziehen ohne Steigungsbegrenzung).
Ich kann damit leben, frage mich aber, mit welchen Gewissensbissen ich kämpfen werde, wenn ich mit 1.000 kg am Haken an eine 10%ige Steigung komme >k.
Übrigens hat mich jenes Nachtragen allein beim TÜV EUR 122 gekostet... Das hält mich von einem dritten Anlauf ab.
Kapitulierende Grüße
Georg
DSCI5126.jpg
Kommentar