habt ihr das schonmal erlebt, das bei einer 1954er Serie 1 , 80er das nicht vorhandene Lenkradschloss mit einer Ausnahmegenehmigung gem.Paragr. 70 StVZO/ Paragr. 47 FZV belegt ist und auch mit 155.- bezahlt werden muss.Der TÜV Prüfer hatte dafür Diebstahlsicherung als loses Zubehör eingetragen ( das ist die Lenkradkralle ).Da wurden schnell und einträglich die o.g. Paragraphen ergänzt....
Zusätzlich zu den 43,30 für die Einzelgenehmigung der " Bündelungsbehörde Fulda / Hessen macht das immerhin einen
Gesamtbetrag von 198,30 !! Eingeschlossen in dieser Ausnahmegenehmigung ist wohl eine zweite " Abweichung " in der Positionierung der eingeschlagenen FIN angesehen und ebenfalls hinzugefügt
Ein Anruf bei dieser Behörde beim Chef erbrachte nur ein Zitieren der Paragraphen mit dem Hinweis , daß diese im Ausland hergestellten Fzge ja auf deutschen Straßen gefahren werden und für Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung bedürfen. Diese wurde von ihm selbst nicht gemacht sondern von seinem " Techniker " der mich zurückrufen soll.
Will mal abwarten, welche Argumente der hat, denn wenn das so ist, dann müsste ja auch das Fehlen der Sicherheitgurte , die nicht stattfindende ASU bei einem 1954 er Oldie ausnahmegenehmigt werden zu einem fetten Erhebungssatz.
Die Bündelungsbehörde in Hessen hat also nicht nur mit Einzelbetriebserlaubnissen sondern auch mit Erteilungen von Ausnahmegenehmigungen ein reichliches Feld abzuernten und uns Oldie Fans zu erschrecken.
Was habt ihr diesbezüglich erlebt, erltten und sogar erduldet ??
Ist das ganze logisch nachzuvollziehen und rechtens??
M.E. ist das ganze Oldtimer Fzg. eine sowiesoeine einzige große Ausnahme aus der Automobil - Frühzeit .Wo sind die Grenzen zu ziehen.....
b.R . ( bin Ratlos oder auch : ist bei der Behörde ein Rad los ? )
iltis
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