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Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

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    Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

    Hallo zusammen.
    Es wird immer wieder geschrieben, dass bei der Serie IIa um 68/69 die Scheinwerfer von der Kühlermaske in die Kotflügel gewandert sind, weil sich in den BeNeLux die Zulassungsbestimmungen geändert hatten.

    Könnte mir jemand sagen, ob sich die Vorschriften in Deutschland zeitgleich verändert haben?
    Hat vielleicht jemand diese Vorschriften zur Hand?

    Es geht mir um ein SIIa Projekt mit innenliegenden Scheinwerfern. Dafür wäre der Stichtag der Erstzulassung von bedeutender Wichtigkeit.

    Gruß Marc


    #2
    AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

    lag der Grund nicht viel mehr an den amerikanischen Vorschriften, als an deneuropäischen? Einen gemeinsamen Markt mit identischen Vorschriften hatte wir in Europa ja damals noch nicht in der Intensität wie heute.
    http://rottenrails.wordpress.com

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      #3
      AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

      Genaugenommen geht es mir nur um die Deutschen Vorschriften und deren Inkrafttreten.

      Gruß Marc.

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        #4
        AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

        Moin Marc

        Schau mal in der StVZO §50
        Wenn ichs richtig verstanden haben spricht nix gegen den Einbau in der Kühlermaske.

        Gruß Ralf.
        Nachher ist man immer Schlauer......

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          #5
          AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

          Moin,
          gibt es etwas älteres als die EWG Richtlinie?
          4.2 . Scheinwerfer für Abblendlicht
          (...)
          4.2.4 . Anordnung
          4.2.4.1 . In Richtung der Breite:
          Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äussersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein .
          Der Mindestabstand der inneren Ränder der leuchtenden Fläche muß 600 mm sein .
          (...)
          4.2.5 . Geometrische Sichtbarkeit
          Sie wird durch die Winkel a und b gemäß 1.9 bestimmt .
          (...)
          b = 45 * nach aussen und 10 * nach innen .
          Innerhalb dieses Bereiches muß fast die gesamte scheinbare Oberfläche des Scheinwerfers sichtbar sein .
          Wände und sonstige Teile in der Umgebung des Scheinwerfers dürfen keinerlei störende Nebenwirkungen für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrufen .
          Quelle: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

          Gruß

          Highlandy
          Anybody who loves whisky can't be all bad.

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            #6
            AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

            Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
            Hallo zusammen....
            bei der Serie IIa um 68/69 die Scheinwerfer von der Kühlermaske in die Kotflügel gewandert sind, weil sich in den BeNeLux die Zulassungsbestimmungen geändert hatten.
            ...


            Gruß Marc
            Moin Marc

            Ich denke nicht das die Scheinwerfer wegen Irgendwelcher Bestimmungen nach außen gewandert sind.
            Schau dir mal die Jeeps, Willis bis Wrangler an, der hat die Scheinwerfer auch in der Kühlermaske, bis Heute.

            Gruß Ralf.
            Nachher ist man immer Schlauer......

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              #7
              AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

              Aber egal ob und was da an Vorschriften geändert wurde oder auch nicht - es gilt Bestandsschutz. Wenn Deine Serie also mit innenliegenden Scheinwerfer ausgeliefert und zugelassen wurde dann bleibt das auch so.
              Viele Grüße von Pascal aus der Geschlossenen
              كنت غبية

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                #8
                AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                Das Regelwerk von 1976 ist auch das Älteste, was ich gefunden habe.
                Beim CJ 5 oder CJ7 sitzen die Kotflügel nicht so hoch, wie an der Serie, und die Maske ist auch nicht so weit nach hinten gerückt.
                Es geht nur um die geometrische Sichtbarkeit, bzw. Streuwinkel der Scheinwerfer.

                Demnach könnte ich sogar ein frühes Serie III Chassis für mein Projekt nehmen. Mal schauen, zwei 109er SIII Chassis mit V5 hab ich noch liegen.

                Ist das Regelwerk wirklich zum 1. Okt 1977 inkraft getreten?


                Gruß Marc

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                  #9
                  AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                  Moin Marc,

                  wenn Du noch mehr Arbeit investieren möchtest, kannst Du Verordnungen zur Änderung der StVZO einzeln querlesen. Hattest Du auch schon diese Liste der entsprechenden Dokumente gefunden (LINK öffnet PDF)?

                  Gruß Highlandy
                  Anybody who loves whisky can't be all bad.

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                    #10
                    AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                    Kann die Dokumente leider nirgends aufrufen.

                    Gruß Marc

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                      #11
                      AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                      Ich habe die Verordnungen auch bisher nicht finden können - die Liste stammt aus einem Buch (Bibliographische Daten) und kost knapp 60,-. In Leipzig und Frankfurt steht das in der Bibliothek.

                      Ich schaue nachher noch mal weiter, ob ich noch etwas finde.
                      Anybody who loves whisky can't be all bad.

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                        #12
                        AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                        Interessantes Thema.
                        Stelle deine Frage doch mal der Oldtimer Tankstelle Brandshof
                        Deren Auflistung lässt diese Info zwar vermissen, die wissen aber sicher, wo sie suchen müssten.

                        Was ab wann?:
                        Abgas: PKW mit Benzin AU-pflichtig 01.07.69 47a
                        Abgas: PKW mit Diesel AU-pflichtig 01.01.77 47a
                        Abgasverhalten: Euro 1 für PKW 01.01.93 47
                        Abgasverhalten: Euro 2 für PKW 01.01.97 47
                        Abgasverhalten: Euro 3 für PKW 01.01.01 47
                        Abgasverhalten: Euro 4 für PKW 01.01.06 47
                        Abgasverhalten: Euro 5 für PKW 01.01.11 47
                        Abschleppösen: vorne und hinten erforderlich (hinten nur bei Anhängelast) 01.10.74 43
                        Alarmsysteme: müssen EG-Richtlinie 74/61/EWG erfüllen 01.10.98 38b
                        Anfahrspiegel: rechts bei LKW über 12t erforderlich 01.01.89 56
                        Anfahrspiegel: rechts bei LKW über 7,5t erforderlich 01.01.91 56
                        Auspuffanlagen: Kräder: Austauschanlagen mit EG-Kennzeichnung 01.04.94 49
                        Begrenzungsleuchten: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Benzintank: nicht zulässig im Motorraum oder hinter Frontblech 01.04.52 45
                        Bremsanlage: Kräder: Muss EG-Richtlinie 93/12/EWG erfüllen 01.01.98 41
                        Bremsanlage: PKW: Muss EG-Richtlinie 71/320/EWG erfüllen 01.01.91 41
                        Bremsleuchten: PKW: Drei Leuchten erforderlich 01.01.98 -
                        Bremsleuchten: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Bremslicht: erforderlich bei Krädern ab 50 km/h 01.01.88 53
                        Bremslicht: nur rot zulässig (vorher auch gelb) 01.01.83 53
                        Bremslicht: zwei Leuchten erforderlich (vorher eine, wenn original) 01.07.61 53
                        Diebstahlsicherung : auch rückwirkend erforderlich(ggf. loses Zubehör möglich) 01.01.62 38a
                        Elektrische Versorgung: muss ausreichend sein für Beleuchtung 01.01.88 49a
                        Fabrikschild: Anbringung vorne rechts 01.04.52 59
                        Fahrtrichtungsanzeiger: ab 3,5t auch seitlich erforderlich 01.01.92 54
                        Fahrtrichtungsanzeiger: Bauartgenehmigung erforderlich 01.04.57 22a
                        Fahrtrichtungsanzeiger: Krad: erforderlich 01.01.62 54
                        Fahrtrichtungsanzeiger: hinten gelb (vorher auch rot zulässig) 01.01.70 54
                        Fahrtrichtungsanzeiger: nicht an beweglichen Teilen angebracht 01.01.87 53
                        Fahrzeugidentnummer: muss eingeschlagen sein (vorher graviert oder auf Schild) 01.10.69 59
                        Frontspiegel: über 7,5t erforderlich 26.01.07 56
                        Geschwindigkeitsschilder: bei mehrspurigen Kfz unter 60 km/h erforderlich 01.01.89 58
                        Glühlampen asymmetr. Abblendlich: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.61 22a
                        Großwinkliger Rückspiegel: über 7,5t erforderlich 01.01.00 56
                        Hauptscheinwerfer: Anbauhöhe untere Kante mind. 500mm/max. 1200mm 01.08.88 50
                        Heizung: erforderlich in geschlossenen PKW 01.01.56 35c
                        Kennzeichen: Kräder zweizeilig (vorher auch verkleinert in 255x130mm möglich) 01.07.58 60
                        Kennzeichenbeleuchtung: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Konturmarkierungen: bei schweren und langen Fahrzeugen erforderlich 10.07.11 -
                        Kurbelgehäuseentlüftung: Nicht ins Freie führen 20.04.73 47
                        Leuchtweitenregulierung: erforderlich 01.01.90 50
                        Nebelscheinwerfer: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.61 22a
                        Nebelschlussleuchte: erforderlich 01.01.91 53d
                        Nebelschlussleuchte: Kontrollleuchte in gelb erforderlich (vorher auch grün) 01.01.81 53d
                        Parkleuchten: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Radabdeckung: erste genaue Definition 01.01.62 36a
                        Reifen: Luftreifen Bauartgenehmigung erforderlich wenn neu hergestellt 01.10.98 22a
                        Reserverad: 2 Sicherungen wenn außen angebracht 01.01.81 36a
                        Rückfahrscheinwerfer: Bauartgenehmigung erforderlich 01.01.86 22a
                        Rückfahrscheinwerfer: erforderlich 01.01.87 52a
                        Rückspiegel: 2 Stück bei Krädern über 100km/h 01.01.90 56
                        Rückstrahler: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Rückstrahler: Kräder: Prüfzeichen IA erforderlich (vorher auch I zulässig) 22.03.85 53
                        Rückwärtsgang: bei Kfz über 400kg erforderlich 01.07.61 39
                        Scheiben: Bauartgenehmigung erforderlich 01.04.57 22a
                        Scheinwerfer (Abblend- und Fernlicht): Bauartgeneh./Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Schlussleuchten: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Schlussleuchten: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Schlussleuchten: Bauartgenehmigung/Prüfzeichen erforderlich 01.01.54 22a
                        Schlussleuchten: einzeln abgesichert 01.01.87 53
                        Schlussleuchten: mind. 350mm vom Boden 01.01.86 53
                        Seitenmarkierungsleuchten: ab 6m Länge vorgeschrieben 01.01.94 51a
                        Seitl. Rückstrahler: ab 6m Länge vorgeschrieben 01.01.81 51a
                        Seitl. Schutzvorrichtung: bei LKW erforderlich 01.01.75 32c
                        Sicherheitsgurte hinten: erforderlich 01.05.79 35a
                        Sicherheitsgurte vorne: erforderlich 01.04.70 35a
                        Sicherheitsgurte: Verankerungspunkte müssen geprüft sein 01.01.92 35a
                        Sitze: Längssitzbank nicht zulässig 20.10.07 -
                        Sitze: selbsttätige Lehnenverriegelung notwendig 01.03.76 35a
                        Türen: nur vorne angeschlagen (vorher auch hinten zulässig) 01.07.63 35e
                        Umrissleuchte: ab 2,10m Breite erforderlich (ab 1,80m zulässig) 01.01.87 51b
                        Unterfahrschutz hinten: bei LKW erforderlich 01.01.75 32b
                        Verbindungsteile (AHK): Bauartgenehmigung erforderlich 01.01.54 22a
                        Warnblinkanlage: Generelle Nachrüstpflicht, außer Krad und Dreirad -
                        Winker: auch als Pendelwinker nicht mehr zulässig 01.04.57 54
                        Winker: zu mehr zulässig (vorher möglich, wenn für Fahrzeug zulässig) 01.04.74 54
                        Xenon-Licht: Scheinwerferreinigungsanlage und autom. Leuchtweitenregulierung 01.04.00 50
                        Zusatzheizung: Bauartgenehmigung erforderlich 01.01.62 22a
                        Zweileitungsbremsanlage: bei LKW über 25km/h erforderlich 01.04.79 41
                        Betriebserlaubis: Erlischt nach Ausmusterung bei speziell für Zwecke des Brandschutzes, der Polizei, des Militärs, oder des Katastrophenschutz gebauten sind

                        Quelle:
                        http://www.tankstelle-brandshof.de/index.php/tipp3.html
                        28.02.99 19
                        Besten Gruß

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                          #13
                          AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                          LINK zu den Verordnungstexten.

                          Gruß

                          Highlandy
                          Anybody who loves whisky can't be all bad.

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                            www.bgbl.de

                            Edit: war der highlandy schneller… habe die Zeit allerdings mit querlesen verbracht. Die in #9 verlinkten Änderungen der Zulassungsbestimmungen erscheinen einen Tag davor im bgbl.de-Verzeichnis, beziehen sich aber nicht auf das Abblendlicht/Fahrlicht.

                            Da es ´76 eine EWG Richtlinie war, die Änderungen vorschrieb, muss man sich wohl leider die Mühe machen, auch alle EWG Richtlinien des Zeitraums 67-70 einzeln zu durchforsten.

                            Um als Bürger die SuFu vom bgbl.de nutzen zu dürfen, muss man nämlich zahlen….

                            Bildschirmfoto 2017-03-02 um 12.06.04.jpg

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Zulassungsvorschriften 1968/69 Scheinwerfer

                              Ojee, da sieht man ja vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr.

                              Gruß Marc

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