Ich habe zweimal die identische Auskunft sowohl von einem Prüfingenieur des GTÜ als auch von einem der Dekra erhalten, dass nach Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) der StVZO (zwar sind da explizit nur Kraftomnibusse genannt, gilt aber gleichwohl auch für PKW) bei der Berechnung der Zahl der Sitzplätze eine durchschnittliche Personenmasse von 68kg zugrunde gelegt wird. Hinzu kommt noch die tatsächliche Masse des jeweiligen Sitzes. Zu Beachten ist hierbei noch die unter #17 angesprochene Änderung bei der Definition der Fahrzeugleermasse. Und somit erklärt sich auch eindeutig, warum LR bei der Anzahl der möglichen Sitzplätze zwischen Fahrzeugen mit und jenen ohne SLS differenziert hat bzw. differenzieren musste.
Jetzt kannst du wieder mit deinem Thema Auflastung kommen.
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