Hi,
da wird der Waschanlagenbetreiber oder dessen Haftpflicht garantiert nicht bezahlen, solange kein Defekt an der Waschanlage vorlag.
Den Betreiber trifft keine Garantiehaftung, sondern haftet nur bei einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat. Der Schaden muss im Rahmen der Benutzung der Waschanlage durch eine Fehlkonstruktion oder -funktion entstanden sein. Und selbst wenn der entsprechende Nachweis zu führen sein sollte, muss den Betreiber ein Verschulden treffen. Dabei hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadenursache in Betracht kommt. Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Wenn auch noch die Anlage brandneu ist und somit neuester Technik entspricht, wird es besonders schwer. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Waschstraßenbetreiber getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden nicht genügen und in vorwerfbarer Weise unterlassen worden sind, hat der Geschädigte nachzuweisen.
Gruß
Rulaman
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