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Der Defender und die Steuer...

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    #46
    Ralph,

    ich stimme dir zu. Diese Rückwirkungsnummer ist so was von willkürlich und hat was von Raubrittertum. Jammern ist mal ok und in diesem Falle finde ich es auch sehr berechtigt. Was ich halt angesprochen habe ist das generelle geheule, daß man nun für das eigene Auto den für die meisten Autobesitzer gültigen Steuersatze zahlen soll. Bei solch einem Auto ist es Jammern auf sehr hohem Niveau.


    Fendi,

    schon richtig, für die Kohle, die für einen Defender aufgerufen wird, bekommt man rein quantitativ viel Auto für sein Geld. Ich sehe es halt vom Kosten-Nutzen-Faktor. Und da steht der Defender für ein lautes, langsames, unkomfortables und schlecht verarbeitetes Auto. Für die gleiche Kohle bekomme ich nen nicht pralle aber nett ausgestatteten Audi A4. Es ist natürlich immer ne Frage des individuellen Nutzwertes. Als Larifari Familienkutsche finde ich ihn unter obigen Gesichtspunkten teures Auto, als hoch geländetaugliches Reisefahrzeug beispielsweise ist er geradezu ein Schnapp. Ist halt immer ne Frage des Blickwinkels.

    In dem Sinne, schönes WE

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      #47
      Wo bekomme ich für 24.900 Euro einen neuen A4???

      Denn bei 24.900 fängt der aktuelle Defender an.

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        #48
        Teuer ist natürlich relativ.

        Ich mach an meiner Kiste alles selber. Der Verbrauch liegt bei 10,5l und davon ist rund die Hälfte Pflanzenöl. In einem solchen Fall ist der Unterhalt zweifelsohne moderat und die Steuer fällt umso stärker ins Gewicht.

        Wer alles in der Werkstatt machen lassen muß und zudem nur Diesel fahren kann oder gar einen V8 hat, für den sieht die Sache natürlich anders aus.

        Alles in Allem würde ich sagen, dass Defender fahren nicht per se teuer sein muß. Schliesslich hängt es auch noch von der jährl. Fahrleistung ab.

        Insofern pauschalisiert Thabo mit seiner Aussage schon sehr.

        Die Sache mit der KFZ-Steuer ist doch die, dass es sich im Prinzip um eine "Rumsteh-Steuer" handelt. So ein KFZ steht wahrscheinlich zu 90% nur rum (jeder Betriebswirtschaftler würde da sowieso schon die Krise kriegen, wenn es um eine produktive Maschine in einem Betrieb ginge) und beansprucht den Verkehrsraum, für den die Steuer ja letztenendes bezahlt wird gar nicht. Auch wenn ich mehrere Fahrzeuge besitze muß ich für alle zahlen, obwohl ich doch gar nicht mit allen gleichzeitig fahren kann. Wenn ich dann nochdazu damit rechnen muß, dass sich mein Fahrzeug im Laufe der Jahre beliebig verteuern kann, dann greift der Staat in einer Art und Weise in meinen Besitzstand ein, die ihm einfach nicht zusteht. Genau das, was der Staat der Industrie ständig zugesteht, nämlich Planungssicherheit, verwehrt er mir.

        Ganz abgesehen davon fällt mir noch ein, dass es genügend im Unterhalt günstige Fahrzeuge gibt, die durch die KFZ-Steuer verteuert werden. Thabo hat nur insofern recht, dass in seiner Aussage ja eigentlich mit drin steckt, dass es wieder mal nur die wirklich trifft die sowieso nix haben.

        Sigi

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          #49
          Original von Nfstb717
          , warum die Umlegung der KFZ-Steuer auf den Spritpreis,, nicht kommt ?
          Weil dem Volk dadurch ein unberechenbares Instrument zur Steuerkontrolle in die Hand gegeben würde.
          Als letztens die Idee aufkam die Steuer auf den CO2 Ausstoß umzulegen,haben sofort die Finanzminister der Länder geschrien:
          "Aber wir brauchen doch die Kohle"
          Denn darum gehts,Geld- und Machtzuwachs.
          Und es wird noch schlimmer!
          Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
          Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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            #50
            bevor ich mir ein auto anschaffe, rechne ich natürlich durch: steuer, versicherungen, sprit, wartung, etc.
            wenn meine rechnung aufgeht, und erfülle mir so den langgehegten wunsch, einen defender zu fahren (in anlehnung an das nette opa-beispiel von weiter oben), hab ich mir nichts geleistet, was ich nicht bezahlen kann - ok soweit?

            wenn dann aber die steuer dermaßen erhöht wird, wie es bei den womos der fall ist, ist doch klar, dass meine rechnung nicht mehr aufgeht, wir reden ja hier nicht von 50,- oder 100,- jährlich!

            meinen damaligen vw-bus habe ich seinerzeit extra für 400,- aufgelastet, dafür gab´s die lkw-besteuerung mit 172,- in 2 jahren hätte sich das rentiert. nach 2 j. allerdings kam eine rechnung vom finanzamt über rund 1000,- inkl. nachberechnung, künftig wären rund 700,- jährlich fällig gewesen 8o sowas schmeißt doch jede kalkulation über´n haufen.

            es gibt halt menschen, die solche summen nicht mal eben aus der portokasse zahlen können und sich höchstens sich mal kurz darüber ärgern. und solche menschen suchen halt nach möglichkeiten, ein paar hundert euronen jährlich zu sparen (ich gehör übrigens auch dazu :D), und ein wenig herumgejammere gehört dazu wie das klappern zum handwerk.

            @thabo
            vielleicht sieht man dich ja bald im 911-er forum - und mit sicherheit jammern die leute dort nicht soviel have fun :D

            grüßchen
            angela
            only a vampyre can love you forever

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              #51
              Zur Info:

              "unechte Wohnmobile" werden in Rheinland Pfalz weiter nach Gewicht besteuert, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche kleiner ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche.

              Das ist die Handhabe der dortigen FÄ - ist mir heute schriftlich von der OFD Koblenz so bestätigt worden!

              Gruß Stefan
              ;)

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                #52
                Und NRW?
                Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                  #53
                  AW: Der Defender und die Steuer...

                  Scheint in BaWü auch noch zu gehen....
                  Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren entschieden, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz gegenteiliger Gesetzesänderung nicht als PKW, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein LKW nach Gewicht günstiger besteuert werden können.
                  Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der Geländewagen wurde zunächst als LKW nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 ?. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01. 05 2005, der den Begriff des PKW definierte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt. Denn - so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer einstweilen rückgängig zu machen.
                  Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.
                  Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
                  Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
                  Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2006

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                    #54
                    AW: Der Defender und die Steuer...

                    Hast du mal auf das Datum,am Ende des Textes gekuckt?
                    Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                    Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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