Hallo Stephan,
Du hast recht, in dem aktuell auf der HP von LR eingestellten Text ist tatsächlich darauf verwiesen, dass im Rahmen der Neuwagenanschlussgarantie alle Servicearbeiten bei dem Händler ausgeführt werden müssen, von dem man die Garantie erhalten hat. Insoweit stimmt meine obige Aussage nicht (mehr).
Ich hatte mich vor dem Kauf meines Dicken (2014) näher mit dem Thema befasst und damals war nach meiner Erinnerung auch für die Anschlussgarantie nur die Vorgabe, die Servicearbeiten gemäß Wartungsplan bei einem LR-Vertragspartner machen zu lassen (was sich von selbst versteht). Auch mein Händler hat mir diese Auskunft gegeben und aktuell nochmals (bislang allerdings nur mündlich) bestätigt, so dass die Aussage meines Händlers von den aktuellen Angaben seitens LR abweicht.
Deshalb bin ich ja erst über die Thematik gestolpert, da die von meinem Händler (nach monatelangen Nachfragen und Mahnungen meinerseits) nun übersandten Garantiebedingungen von den seinerzeit beim Kauf erhaltenen Informationen und Aussagen in diesem Punkt abweichen.
Aus einem der beiden von Dir verlinkten Threads geht ja auch hervor, dass es wohl in 2014 eine Änderung der Neuwagenanschlussgarantie bei LR gab. Möglicherweise ist in diesem Rahmen auch die Vorgabe in den Garantiebedingungen der Real Garant geändert worden, die Servicearbeiten grundsätzlich bei dem garantiegebenden Händler machen zu müssen.
Von einer "Änderung der allgemeinen Vertragsbedingungen" habe ich nicht gesprochen, lediglich von Abweichungen in den Garantiebedingungen, die vorhanden zu sein scheinen. Auch von den LR-Vertragshändlern werden hierzu ja augenscheinlich unterschiedliche Angaben gemacht, wenn man sich die verschiedenen Threads zu diesem Thema durchliest.
In dem von mir angesprochenen Punkt geht es mir in erster Linie nicht um die Ausführung der Garantiearbeiten, sondern die Bindung an den Verkäufer hinsichtlich der Inspektionen und sonstigen von dem Händler (!) vorgeschriebenen Wartungsarbeiten. Die Bedingungen der Neuwagenanschlussgarantie der Real Garant wirken sich dahingehend aus, dass "ab Verkauf" und damit bereits während der dreijährigen Werksgarantie alle Servicearbeiten in diesem Sinne bei dem Verkäufer durchgeführt werden müssen, da sonst ein Anspruch aus der Anschlussgarantie nicht besteht. Und das ist eine Bindung, die sonst während der dreijährigen Werksgarantie von LR nicht besteht.
Nein, ich rede von der Neuwagenanschlussgarantie (JLRD Premium Plus-Garantie für Neuwagen - JLRD PP NWA), keine Verwechslung. ;-)
Und soviel Hickhack haben wir hier imho gar nicht. Irritierend sind wohl eher die Aussagen mancher Vertragshändler, die mit den dann tatsächlich angebotenen Garantiebedingungen der Real Garant nicht in allen Punkten übereinstimmen.
@Juhulia: Berechtigte und interessante Frage, die sich wohl ohne eingehende rechtliche Prüfung nicht beantworten. Offensichtlich unzulässig dürfte es imho zumindest nicht sein, nachdem der verkaufende Händler in diesem Fall (anders als bei der Herstellergarantie) selbst der Garantiegeber ist.
Auf den Rechtsweg möchte ich mich im Bedarfsfall allerdings nicht verweisen lassen. Ich werde meinen Händler um schriftliche Bestätigung seiner Aussage bitten, dass ich die Servicearbeiten laut Wartungsplan bei einem beliebigen LR-Vertragspartner machen lassen kann, dann sollte den Garantiebedingungen der Real Garant Neuwagenanschlussgarantie Genüge getan sein.
Viele Grüße
Sven
Kommentar