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    Petition

    Zur Kenntnisnahme und mit der bitte seine Unterschrift zu geben, Wichtig;

    https://www.openpetition.de/petition...ne-tuev-und-au
    Gruß aus dem schönen Jämtland:D

    Dieter

    Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

    #2
    AW: Petition

    Hallo Dieter,
    die bisherige Regelung ist für einige der zugezogenen Kulturbereicherer ein Freibrief, mit nur einem Kurzzeitkennzeichen mehrere Fahrzeuge zu bewegen. Die Eintragung des KFZ in die Papiere ist dem Halter überlassen. Also wurde vorerst keines der bewegten Fahrzeuge eingetragen, die Eintragung unmittelbar vor oder während einer Strassenkontrolle vorgenommen. So werden hier an meinem Wohnsitz dutzende von KFZ mit einem Kennzeichen verschoben. Teils mit überklebten Ablaufdaten. Kenne Verkehrsteilnehmer, die mit diesen Fahrzeugen unverschuldet Blechkontakt hatten und auf ihren Kosten sitzenblieben. Die Strafen für Vergehen im Zusammenhang mit Kurzzeitkennzeichen waren für die Missbrauchsnutzer aus der Portokasse zu bezahlen, die haben die kontrollierenden Polizisten ausgelacht.
    Nur mal so! Ich bin gewiss kein Freund von staatlichen Regelungen, davon haben wir genug. Aber was würdest Du denn vorschlagen?
    Gruss
    Teufelsmoor

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      #3
      AW: Petition

      Jetzt mal im Ernst.
      Wer sowas macht, der machts auch weiterhin. Ich kenne genau so viele Autohändler und KfZ-Werkstätten, wo das Heft vom 06er Kennzeichen auch nicht oder nur mangelhaft ausgefüllt wird. Das ist faktisch das Gleiche.
      Und wer ein Ablaufdatum überklebt, der wird auch nicht davor zurückschrecken,
      ein schwarzes Kennzeichen einfach an ein anderes Kfz zu schrauben.
      Ich bin kein Denuntiant, aber spätestens, wenn ich sehen würde, dass so ein Vogel ein Kennzeichen manipuliert, würde ich die Polizei anrufen.

      Neben einer Hand voll schwarzen Schafen gibt es auch viele Leute, die einen guten Gebrauchten kaufen, wo gerade die HU abgelaufen ist. Wenn die nicht zufällig einen Pkw mit Haken und einen Traier haben, sind diese auf das Kurzzeitkennzeichen angewiesen. Wenn ein Privatmann keine Möglichkeit hat, ein solches Fahrzeug abzuholen, wird es wahrscheinlich mangels Nachfrage günstig in die Hände der Autohändler gespült.
      Und diese Händler werden das Fahrzeug, welches sie günstig erstanden haben , teuer verkaufen, da ein zwangsläufig Run auf Gebrauchte vom Händler losgeht.

      Lieber kontrollieren als regulieren.

      Gruß Marc

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        #4
        AW: Petition

        Nun, eine Schwalbe macht noch keinen Sommer, Schwarze Schafe gibt es immer, nur mal so zum Beispiel ich: Ich habe mir in Hamburg einen Disco gebraucht gekauft, der weil er schon einige Monate stand, keinen TÜV mehr hatte, den wiederum habe ich mit der 5 Tageszulassung nach Schweden gefahren, da wurde auch eine Versicherungsdoppelkarte verlangt und der Wagen war versichert. Eingetragen habe ich die Fahrzeugdaten auch.
        Wenn es das alles nicht mehr geht, dann hätte ich mir den Wagen nicht gekauft, weil er nicht auf einen Hänger ging, ich kann ohne Auto keinen Hänger ziehen, dann beim TÜV, hätte ich ihn nicht abladen dürfen, weil der ja nicht zugelassen ist und dort öffentlicher Verkehrsraum ist, und er nicht versichert ist. Hätte ich den Wagen gekauft und auf einem LKW gen Schweden geschickt, hätte ich ca. 1.000.-Euro Transportkosten gehabt, dann hätte ich ihn auch nicht gekauft weil zu teuer.
        Dann, hätte er TÜV und ASU bekommen, müsste ich erst den TÜV in Deutschland bezahlen um 1200 Km weiter im Norden wieder eine Registrierbesichtigung durchführen bei der Bilprovning was nichts anderes ist wie der TÜV in Deutschland und die Kosten habe ich dann auch an der Backe.
        Verkehrssicher war das Fahrzeug übrigens auch und wäre durch den TÜV gekommen.

        Fazit: Ich hätte mir das Auto nicht gekauft wenn es nach dem neuen Gesetz geht, es ist für mich nur eine Preistreiberei ohne Sinn und Verstand.
        Gruß aus dem schönen Jämtland:D

        Dieter

        Er muss nicht immer grün sein, aber unten grün und oben weiß

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          #5
          AW: Petition

          Mit abgelaufenen Nummernschildern darf man zum TÜV fahren.
          Vorher Versicherungsdeckung besorgen.
          Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
          Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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            #6
            AW: Petition

            Zitat von Landyandi
            Nein, das darf man nicht.
            Musst es nur bei der Versicherung angeben.
            Dann bekommst du eine Versicherungsdoppelkarte mit dem Vermerk : Zur Vorführung beim TÜV, oder so in der Art.
            Schau dir der ersten Absatz, oben links an.
            Mir ist dieser Absatz auf der Doppelkarte mal aufgefallen, da habe ich meinen Versicherungsmann danach gefragt.

            Gruß Ralf.
            Angehängte Dateien
            Nachher ist man immer Schlauer......

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              #7
              AW: Petition

              Zitat von Landyandi
              Nein, das darf man nicht.
              Doch, darf man:
              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
              B. Fahrzeuge
              II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
              §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
              (...)
              (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
              (...)
              Quelle: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.05.2014. Letzte Änderung durch: Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15 S. 348, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014).

              Gruß Highlandy
              Anybody who loves whisky can't be all bad.

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                #8
                AW: Petition

                Zitat von ninetylandy Beitrag anzeigen
                ...die einen guten Gebrauchten kaufen, wo gerade die HU abgelaufen ist. Wenn die nicht zufällig einen Pkw mit Haken und einen Traier haben, sind diese auf das Kurzzeitkennzeichen angewiesen. ...
                Da das auch ein erheblich Nachteil für den Verkäufer ist, sollte sich dieser darüm kümmern, daß es soweit nicht kommt.
                Er tut dies aber nur dann nicht, wenn er nicht ohne erheblichen Aufwand durch den TÜV kommt. Und dann gehört das Auto eh nicht auf die Straße...

                Nur weil es Leute gibt, die Regeln umgehen / mißachten, heißt das nicht, man muß diese Regeln abschaffen / nicht zulassen.

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                  #9
                  AW: Petition

                  Wenn nicht gerade gefährliche Mängel festgestellt werden, lässt dich der TÜV mit dem Fahrzeug doch auch vom Hof rollen.
                  Falls ein Fahrzeug erhebliche Mängel hat, bist Du selbst dann auch damit zum TÜV gefahren, zwar ohne es zu wissen, aber faktisch.
                  Grundsätzlich hast DU als Fahrzeugführer die Verantwortung für die Bertriebssicherheit Deines Fahrzeugs, auch im Zeitraum zwischen den Hauptuntersuchungen.
                  Darüberhinaus prüft der TÜV Zukunftsweisend. Der TÜV kann zwar nicht wissen, ob ein Kugelkopf die nächsten zwei Jahre hält, er kann aber einen Kugelkopf mit wenig Spiel schon verwerfen, obwohl momentan noch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit vorliegt. Genauso geht das bei Gummis von Querlenkern, Bremsschläuchen oder Auspuffgummis mit kleinen Haarrissen in der Oberfläche.
                  oder mit Bremsscheiben, welche am Mindestmaß angelangt sind, oder Riefen haben. Oder Kontrolleuchten, wie Abgasstörleuchte oder TC. Oft sind es auch nur kleine Roststellen, welche auch nicht sicherheitsrelevant sind.
                  Alles Sachen, mit denen man noch fahren kann.
                  Nicht jedes Fahrzeug ohne TÜV ist unsicher. Natürlich muß man vor Fahrtantritt eine Abfahrkontrolle machen.

                  Gruß Marc

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                    #10
                    AW: Petition

                    Zitat von Landyandi
                    Du musst also die Bedingungen erfüllen, dass du das Fahrzeug genau auf die alten Kennzeichen wieder zulassen kannst.
                    Wo steht das?
                    Einmaligen Sonnenaufgang beobachtet
                    Kein Foto gemacht,Nichts gepostet

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                      #11
                      AW: Petition

                      Wichtig ist, dass das alte Kennzeichen montiert wird. Das dient der Identifikation durch die Polizei. So lässt sich über den Vorbesitzer der neue Halter feststellen, der mit dem Fahrzeug unterwegs ist/war.

                      Gruß Marc

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                        #12
                        AW: Petition

                        OT:
                        H 3: Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
                        Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief
                        H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
                        Was sind Zulassungsfahrten?
                        H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.
                        Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) - Unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Stand Februar 2014).

                        Gruß Highlandy
                        Anybody who loves whisky can't be all bad.

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                          #13
                          AW: Petition

                          Hier stehts etwas anders:


                          Hier wird nicht unterschieden, ob das Kfz auf mich oder den Vorbesitzer zugelassen war.:FF

                          Gruß Marc

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                            #14
                            AW: Petition

                            @ Landyandi:

                            Warum diskutieren wir überhaupt hier, wo wir doch eh einer Meinung sind:

                            Beitrag #5: Carusos Aussage, dass man mit dem "abgelaufenen Kennzeichen" zum Tüv fahren darf, wenn der Versichungsschutz sichergestellt ist.
                            Das ist, da gebe ich Dir Recht, unsauber formuliert bezüglich des "abgelaufenen Kennzeichens". Die StVZO ist da schon eindeutiger:
                            Beitrag #8: Mein Zitat aus der StVZO §19, dass die "bisherigen Kennzeichen" des Fahrzeugs für Fahrten, die "im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zulassung" stehen bei Versichungsschutz erlaubt sind. Das Kennzeichen ist oder war also schon mal diesem Fahrzeug zugeordnet und kann leicht (auch bei Neuvergabe) wieder diesem Fahrzeug zugeornet werden. Bei einer Kontrolle steht entweder im noch gültigen Fahrzeugschein (z.B. im Falle einer Entstemplung aus Steuersäumnis) oder nach Abmeldung im Fahrzeugbrief das ehemalige Kennzeichen, so dass nachgewiesen werden kann, dass das Kennzeichen zurecht geführt wird.
                            Beitrag #7: Marsulandy schreibt auch nur von der Fahrt zum TÜV und verweist auf die Versichungskarte, wo genau auch die Formulierung mit dem Zusammenhang mit der Zulassung steht.

                            Bei Fahrten zum TÜV bei überfälliger HU muss man meines Wissens eh die nächste geöffnete TÜV-Station (stand so auf der Seite des Zolls bei Rückkehr aus dem Ausland, wenn der TÜV im Ausland abgelaufen ist) anfahren - also ist Einschränkung der Landkreise nicht verwunderlich. Von Überführungsfahrten, Fahrten zu Werkstätten, Probefahrten etc. hast Du erst in Beitrag #17 angefangen. Deswegen ist ja auch der Erhalt des Kurzzeitkennzeichens für den privaten KFZ-Kauf so wichtig: Ist Das Auto meiner Begierde abgmeldet, kann ich keine Probefahrt auf der Straße machen (obwohl der Halter mir bestätigt hat, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und ich mich von dem Zustand augenscheinlich überzeugt habe), ich kann nicht zu einer Werkstatt oder TÜV fahren, um ihn hochnehmen zu lassen - die Prüfung hat beim TÜV ja dann keinen Bezug zur Zulassung. Ich kann nicht einen verbastelten Oldtimer für die H-Abnahme beim Sachverständigen vorführen, um zu klären, was zurückgebaut und geändert werden muss. Ich kann nicht Teilabschnitte einer Restauration probefahren, ohne dass der Wagen angemeldet ist. Deswegen ist das Kurzzeitkennzeichen für den Privatmann wichtig!

                            Gruß

                            Highlandy
                            Zuletzt geändert von Highlandy; 18.12.2014, 15:17.
                            Anybody who loves whisky can't be all bad.

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                              #15
                              AW: Petition

                              Zitat von Landyandi
                              @ Highlandy: Teilabschnitte einer Restauration durfte man bisher mit einem Kurzzeitkennzeichen auch nicht zur Probe fahren.
                              @ Landyandi:

                              bitte beleg doch einfach Deine Aussagen - solange ein Fahrzeug der StVZO entspricht, sind Probefahrten mit Kurzzeitkennzeichen (egal, ob Fahrzeugkauf oder Restauration o.ä.) erlaubt:

                              § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

                              (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
                              (...)
                              Quelle: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011).


                              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

                              B. Fahrzeuge

                              III. Bau- und Betriebsvorschriften

                              §31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
                              (...)
                              (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
                              Quelle: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.05.2014. Letzte Änderung durch: Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15 S. 348, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014).

                              Aber solange Du einfach Dinge unbelegt in den Raum stellst, werde ich nicht mehr mit Dir diskutieren - ich halte jedenfalls das Kurzzeitkennzeichen für den privaten Automobilliebhaber oder auch nur privaten Autokäufer ohne eigenen Trailer für sinnvoll - was meiner Meinung nach eingedämmt werden sollte, sind missbräuchliche Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen, aber dafür bräuchte die Polizei nehr Kapazitäten.

                              Gruß Highlandy
                              Anybody who loves whisky can't be all bad.

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